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| Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, seine Entscheidung damit begründet, dass der Wechsel der Beklagten von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2001 wirksam erfolgt sei. Das zweite Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2001 sei dem Verband der Kaufleute per Fax jedenfalls am 27. Juni 2001 zugegangen. Dem Schreiben lasse sich unzweideutig der Wille der Beklagten entnehmen, zukünftig nicht mehr der Bindung an die von dem Verband der Kaufleute abgeschlossenen Tarifverträge für den Einzelhandel im Lande Sachsen-Anhalt zu unterliegen. Der Verband der Kaufleute, der die Beklagte seit dem 27. Juni 2001 als Mitglied ohne Tarifbindung führe, habe die Erklärung der Beklagten auch als Wechsel in die OT-Mitgliedschaft verstanden und dementsprechend behandelt. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob auch das erste Schreiben vom 26. Juni 2001 dem Verband der Kaufleute im Juni 2001 zugegangen sei. |
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| Die Regelung „sie wirkt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ in § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung vom 7. September 2000 sei im Hinblick auf § 3 Abs. 3 TVG nur so zu verstehen, dass die Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung erst zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge greife. Die in der Satzung des Verbandes der Kaufleute vorgesehene Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft in Form des sog. Stufenmodells sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Satzung sehe für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vor. |
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| II. Der Senat versteht das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsinstanz dahin, dass die Revision beschränkt auf Ansprüche aus normativ wirkenden Tarifverträgen eingelegt worden ist. Die Klägerin hat sich zu dem weiteren Streitgegenstand „arbeitsvertragliche Ansprüche“, die vom Landesarbeitsgericht kurz - und zutreffend - abgelehnt worden sind, in der Revisionsbegründung nicht geäußert. Er ist aufgrund dieser Beschränkung der Revision auch nicht in die Revisionsinstanz gelangt. |
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| III. Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass nach dem vereins- und tarifrechtlich wirksamen Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft im Jahre 2001 mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein Anspruch aus dem GehaltsTV 2006 und dem MTV 2006 besteht. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Satzung des Verbandes der Kaufleute den Anforderungen an eine Verbandssatzung genügt, die einen OT-Mitgliederstatus tarifrechtlich wirksam bereitstellen will. |
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| a) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kann die Satzung eines Arbeitgeberverbandes unter bestimmten Voraussetzungen aus tarifrechtlicher Sicht wirksam einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung bereithalten. |
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| aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes muss auch tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG sein (BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264). Arbeitgeberverbände sind aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290, 367) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorzusehen. Eine solche Regelung widerspricht im Grundsatz weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 56, BAGE 119, 103; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26, aaO). Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32, AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 28 = EzA TVG § 3 Nr. 33). |
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| bb) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann. Das gilt auch für das sog. Stufenmodell, bei der ein prinzipiell tarifwilliger Verband nachträglich einen Sonderstatus für OT-Mitglieder mit eingeschränkten Beteiligungsrechten geschaffen hat. Wegen der an die Tarifgebundenheit anknüpfenden und ggf. weitreichenden Rechtswirkungen auch auf Dritte ist es jedoch erforderlich, dass die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung iSv. § 3 Abs. 1 TVG von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar ist (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 und 28, BAGE 130, 264). |
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| cc) Der Senat hat die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die aus tarifrechtlicher Sicht wirksam eine OT-Mitgliedschaft vorsieht, in der Entscheidung vom 4. Juni 2008 (- 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27) im Einzelnen beschrieben: Es reicht insbesondere nicht aus, wenn die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung lediglich die Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich abzusichern. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Weiter ist bei ihnen ein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen auszuschließen. |
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| dd) Diese vom Senat für maßgeblich gehaltenen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss bestätigt (1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - NZA 2011, 60). Die Anforderung der eindeutigen Trennung der Mitgliedschaftsbereiche beruhe auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt werde, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, könne typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lasse und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen würden. Das Bundesarbeitsgericht habe die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich sei, um sachfremde Einflüsse auf Tarifvertragsverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. |
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| b) Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die Satzung des Verbandes der Kaufleute in der Fassung der Veränderungen und Ergänzungen vom 7. September 2000 trotz sehr allgemein gehaltener Regelungen zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern die in der ständigen Senatsrechtsprechung gestellten Anforderungen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. |
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| aa) In § 5 Punkt 3 der Satzung des Verbandes der Kaufleute ist ausdrücklich eine OT-Mitgliedschaft vorgesehen. Nach § 5 Punkt 3 Satz 1 der Satzung können Verbandsmitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Verknüpft ist diese Bestimmung mit dem klarstellenden Hinweis, dass davon für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ausgenommen sind. Ausdrücklich ist in § 5 Punkt 3 Satz 2 der Satzung geregelt, in welcher Form der Wechsel von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft vollzogen werden kann, nämlich schriftlich, wobei keine Frist vorgegeben worden ist. |
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| bb) Eindeutig geregelt ist in § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung auch, dass OT-Mitglieder an Abstimmungen über tarifpolitische Entscheidungen nicht mitwirken. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Ausschluss weiter gefasst als ein Ausschluss nur hinsichtlich des Stimmrechts. Nichtmitwirkung umfasst auch die Nichtentsendung von OT-Mitgliedern in eine Tarifkommission, die Unterlassung tarifpolitischer Vertretung des Verbandes im Außenverhältnis durch OT-Mitglieder sowie den Mitwirkungsausschluss, was ggf. bestehende Streik- oder Aussperrungsfonds angeht. |
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| cc) Die Satzung enthält hinsichtlich der Ausgestaltung der für tarifpolitische Entscheidungen bestehenden Tarifkommission keine ausdrückliche Regelung. Da die Satzung die Einrichtung einer Tarifkommission oder eines sonstigen tarifpolitischen Organs nicht vorsieht, bedurfte es aber auch keiner näheren Regelungen, die die Mitgliedschaft in diesen Organen für OT-Mitglieder ausschließen oder den Verlust entsprechender Funktionen regeln. Die allgemeine Regelung des § 5 Punkt 3 gilt ausnahmslos und deshalb nicht nur für satzungsmäßig geregelte Organe, sondern auch für eine in der Satzung nicht vorgesehene, aber gleichwohl bestehende Tarifkommission, einschließlich der von der Revision ausdrücklich angesprochenen Fragen „Zusammensetzung der“ und „Benennungs- und Entsendungsrecht in die“ Tarifkommission. Angesichts einer eher niedrigen Regelungsdichte der Gesamtsatzung ist die Regelung zur OT-Mitgliedschaft noch verhältnismäßig detailliert und „regelungsreich“. Mit ihrer ausnahmslosen und für alle Verbandsbereiche geltenden Regelung wird der erforderliche Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit, was Tarifabschlüsse angeht, hinreichend hergestellt. |
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| dd) Soweit die Revision sich auf mangelnde Regelungen zu Aufsichtsorganen, zur Verwaltung von Streikfonds und zur Verteilung von Streikmitteln bezieht, ist dieser Einwand erkennbar hypothetischer Natur. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass beim Verband der Kaufleute ein Streikfonds nicht besteht. |
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| Zudem griffe jedenfalls für die Aufsicht und Verwaltung von Streikfonds ebenfalls die allgemeine und ausnahmslos geltende Regelung des § 5 Punkt 3 der Satzung. Soweit die Revision sich weiter auf die Senatsentscheidung vom 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - (BAGE 130, 264) bezieht, sind Parallelen in dem von ihr angezielten Sinne nicht ersichtlich. Die herangezogene Entscheidung betraf ein völlig anderes OT-Regelungsmodell (Fachgruppen statt Stufen) und eine Satzung, in der die Einrichtung eines Arbeitskampffonds (dort „Unterstützungsfonds“) ausdrücklich vorgesehen war. In einem solchen Fall kommt es dann auch darauf an, wie die Verfügungsrechte über diesen Fonds geregelt sind. |
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| ee) Die hier zwischen den Parteien besonders umstrittene Satzungsregelung in § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung des Verbandes der Kaufleute vom 7. September 2000, nach der die schriftliche Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt, ist nicht in dem buchstäblichen, bei verständigen Beteiligten auszuschließenden offensichtlich gesetzwidrigen Sinn zu verstehen. Sie kann nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage begriffen werden, wie dies auch durch die Satzungsänderung vom 7. Mai 2002 klargestellt worden ist. Die Auslegung der Revision, diese Formulierung sei als Ausschluss der Tarifgebundenheit „je Tarifvertrag“ statt von Dauer zu verstehen, macht keinen Sinn. Bei wortwörtlicher Auslegung wäre ein Ausschluss der Tarifbindung „für die Mitglieder“ während der Laufzeit eines geltenden Tarifvertrages bis zu dessen Ende vorgesehen, also gerade in der Zeit, in der er nach § 3 Abs. 3 TVG zwingend weiter gilt. Dies macht auch die Revision nicht geltend. Für eine von der Revision angeregte Auslegung, nach der die Erklärung nur bis zum Ablauf des Tarifvertrages gelten solle, der dem Laufenden folgt, gibt es wiederum keinen Anhalt im Wortlaut der Satzung. Vielmehr bestimmt § 5 Punkt 3 der Satzung, dass die Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung jederzeit widerrufen werden kann. Im Gesamtzusammenhang der Satzung spricht dies für einen dauerhaften und nicht nur tarifvertragsbezogenen Ausschluss „zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“. Denn bei einem Verständnis der Bindung „je Tarifvertrag“ bliebe für eine Widerrufsmöglichkeit angesichts der Regelung in § 4 Abs. 5 TVG, nach der nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, kein Anwendungsbereich. |
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| ff) Ohne Belang für den vorliegenden Rechtsstreit ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob nach der Satzung des Verbandes der Kaufleute eine OT-Mitgliedschaft lediglich im Wechsel aus vorheriger Vollmitgliedschaft begründet werden kann oder generell möglich ist. Die Beklagte ist entsprechend der ausdrücklich in der Satzung des Verbandes der Kaufleute bereitgestellten Möglichkeit von der vorherigen Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft gewechselt. |
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| 2. Die Beklagte war bei Abschluss des GehaltsTV 2006 und des MTV 2006, auf deren Regelungen die Klägerin ihre Ansprüche stützt, an deren Bestimmungen nicht mehr iSd. § 4 Abs. 1 TVG gebunden, weil sie vor deren Abschluss in Übereinstimmung mit der Verbandssatzung, auch unter Berücksichtigung von § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung vom 7. September 2000, wirksam in die OT-Mitgliedschaft gewechselt ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Die Revision ist dem, was die konkreten Umstände des Wechsels der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft angeht, nicht mehr entgegengetreten. |
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| Soweit die Revision geltend macht, nach der vorliegenden Satzung sei ein rückwirkender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft nicht möglich, bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme. Mit dem Landesarbeitsgericht ist von einem Wechsel jedenfalls für den 27. Juni 2001 auszugehen. Da die hier streitgegenständlichen Tarifverträge erst am 3. Februar 2006 abgeschlossen worden sind, kommt es damit auf die Frage, ob die Beklagte rückwirkend wirksam für einen davor liegenden Zeitpunkt aus der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft wechseln konnte, nicht an. |
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| IV. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht teilweise aus einem der Vorgängertarifverträge. Es spricht alles dafür, dass es sich hier um einen anderen, vom Klagevorbringen nicht mit umfassten Streitgegenstand handelt. Unabhängig davon stellt die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2005 hinsichtlich der vorangegangenen Gehalts- und Manteltarifverträge im Einzelhandel Sachsen-Anhalt, soweit die Beklagte an diese überhaupt noch gebunden war, eine „andere Abmachung“ iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar. |
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| Die Beklagte ist seit dem 27. Juni 2001 im Verband der Kaufleute nicht mehr Voll-, sondern nur noch OT-Mitglied. Damit war sie bereits nicht mehr an den von der Gewerkschaft ver.di und dem Verband der Kaufleute am 22. August 2001 unterzeichneten Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt (GehaltsTV 2001) gebunden. Der nur noch nachwirkende Vorgängertarifvertrag vom 21. Juli 2000 war zum Zeitpunkt des Änderungsvertrages am 27. Januar 2005 nach § 4 Abs. 5 TVG durch eine „andere Abmachung“ auch zu Lasten der Klägerin ersetzbar. |
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| Die Beklagte war auch nicht mehr dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt vom 1. August 2003 (MTV 2003) unterworfen. Auch hier konnte der zum Zeitpunkt des Änderungsvertrages am 27. Januar 2005 nur noch nachwirkende Vorgängertarifvertrag vom 5. Februar 1999 nach § 4 Abs. 5 TVG auch zu Lasten der Klägerin durch eine „andere Abmachung“ ersetzt werden. In den vorliegend streitgegenständlichen Punkten hat der Änderungsvertrag vom 27. Januar 2005 die nachwirkenden tarifvertraglichen Regelungen ersetzt. |
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| V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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