|
|
|
|
|
|
D wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen am Standort L durchführen. |
|
|
|
|
Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen, haben D und der Gesamtbetriebsrat von D am 07.11.2008 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein Arbeitsplatz betriebsbedingt wegfällt. |
|
|
|
|
Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass D Transferkurzarbeit im Sinne des § 216b SGB III beantragt und dass dieses von der Arbeitsverwaltung genehmigt und gefördert wird. |
|
|
|
|
S wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit („beE“) innerhalb der S einrichten, deren Zweck darin besteht, für die Dauer von längstens 9 Monaten Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich für die betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. S führt die beE im Sinne des § 216b SGB III. |
|
|
Im Hinblick darauf schließen die Parteien folgende dreiseitige Vereinbarung: |
|
|
|
Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit D |
|
|
|
In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und D die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im Interessenausgleich und Sozialplan vom 07.11.2008 genannten betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 30. Juni 2009. |
|
|
|
|
|
|
Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit D eine mit dem Arbeitnehmer (…) vereinbarte Abfindung als Einmalzahlung. Die schon jetzt entstandene und damit vererbliche Abfindung beträgt EUR 70.000,00 brutto. |
|
|
|
|
|
|
Befristeter Anstellungsvertrag mit der S |
|
|
|
Gegenstand und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der S |
|
|
|
Der Arbeitnehmer und die S schließen hiermit einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Beendigungsdatum automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
|
|
|
Grundlage für diesen Arbeitsvertrag ist die Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung des Arbeitnehmers. Neben der Aufnahme in die S umfassen diese Maßnahmen: |
|
|
|
|
Erstellung eines Berufswege- und Qualifizierungsplanes |
|
|
|
|
Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt |
|
|
|
|
Betrieb eines Beratungsbüros |
|
|
|
|
Initiierung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen |
|
|
|
|
Initiierung und Vermittlung von betrieblichen Einarbeitungsprogrammen (Praktika) |
|
|
|
|
|
|
Dieser Arbeitsvertrag ist im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und S bis zur tatsächlichen Errichtung der beE und bis zur Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes im Sinne des § 216b SGB III durch die Arbeitsverwaltung aufschiebend bedingt, d.h. er entfaltet Gültigkeit in dem vorgenannten Umfang nur bei Errichtung der beE und Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes. Im Falle, dass die aufschiebende Bedingung nicht eintritt, endet das Arbeitsverhältnis mit D nicht zu dem Beendigungszeitpunkt, sondern mit Ablauf der individuellen Kündigungsfrist. Abschnitt II dieser Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. |
|
|
|
Bereits vor dem Eintritt in die beE wird der Arbeitnehmer an einer Maßnahme zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, seiner Arbeitsmarktchancen und seines individuellen Qualifikationsbedarfs (sog. ‚Profiling‘) teilnehmen. |
|
|
|
|
|
|
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt, das sich aus Zahlungen der Agentur für Arbeit und aus Zahlungen von D zusammensetzt. |
|
|
|
Die Agentur für Arbeit zahlt Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) gemäß § 216b SGB III in Höhe von 60 % bzw. 67 % (je nach dem, ob auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist) des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts. Das pauschalierte Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte individuelle Bruttoarbeitsentgelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Transfer-Kug maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoentgelte fest. Dieses wird von D auf 80 % des Nettoentgelts aufgestockt (‚Aufstockungszahlung‘). |
|
|
|
Als Bezugsbasis für die Berechnung des monatlichen Nettoentgelts wurden nur die Entgeltbestandteile herangezogen, die förderfähig sind im Sinne des § 216b SGB III. Diese sind das monatliche fixe Bruttoentgelt (z.B. Tarifentgelt, AT-Entgelt, Persönlicher Besitzstand, Erschwerniszulage, Schichtzulage, Vorarbeiterzulage) sowie der Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung, soweit dieser monatlich ausbezahlt wird. Damit bleiben Einmalzahlungen, Entgelt für Mehrarbeit und sozialversicherungsfreie Zuschläge (z.B. Feiertags- und Sonntagszuschläge sowie Nachtzuschläge) bei der Berechnung der Bezugsbasis außer Betracht. |
|
|
|
Grundlage für die Berechnungen der unter a. genannten Bezüge ist die von D übermittelte Gehaltszusammensetzung bestehend aus dem berechneten Bruttoarbeitsentgelt gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Durchführung einer Transfermaßnahme‘ vom 07.11.2008 in Höhe von |
|
|
|
|
|
|
Dieser Betrag erhöht sich um den berücksichtigungsfähigen Betrag der Tariferhöhung 2009. |
|
|
|
Soweit sich das bisherige Nettoentgelt durch besondere Steuerfreibeträge etc. erhöht hat, die in die Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht einfließen, bleiben diese Beträge für die Berechnung der Aufstockungszahlung ebenfalls unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben insoweit auch zukünftige Lohnerhöhungen. |
|
|
|
Das Transferkurzarbeitergeld sowie der Aufstockungsbetrag werden monatlich, nachträglich jeweils zum Monatsende, auf das vom Arbeitnehmer zu benennende Konto überwiesen. |
|
|
|
|
|
|
Grundsätzlich wird Kurzarbeit Null realisiert. Soweit während des Verlaufs dieses Arbeitsverhältnisses unter Pkt. III, 1 b. genannten Maßnahmen durchgeführt werden, gilt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine solche von 37,5 Stunden, bei Teilzeitmitarbeitern die zuvor mit ihnen bei D vereinbarte Arbeitszeit. |
|
|
|
Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen der Transferkurzarbeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, so muss er die Unterrichtszeiten der jeweiligen Maßnahme einhalten, wie sie von der Agentur für Arbeit oder dem Veranstalter der Maßnahme festgelegt werden. |
|
|
|
Die Lage der Arbeitszeit ergibt sich im Übrigen jeweils aus den Erfordernissen der aktiven Mitwirkungspflicht und wird dementsprechend durch S festgelegt. |
|
|
|
|
|
|
Verpflichtungen des Arbeitnehmers |
|
|
|
Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis mit der Transferkurzarbeit ‚Null‘ (Null Stunden Arbeitszeit). |
|
|
|
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. |
|
|
|
Während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer an den angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die von Seiten der Agentur für Arbeit oder S vorgeschlagen werden, teilzunehmen. Er ist verpflichtet, an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aktiv mitzuwirken und sich in ein anderes Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt vermitteln zu lassen. Im Rahmen der bestehenden Gesetze sowie der Möglichkeiten der S werden persönliche Wünsche hinsichtlich einer Fortbildung berücksichtigt. |
|
|
|
|