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| A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ab Juni 2012 ausschließlich Tariferhöhungen in der Arbeitsphase die Altersteilzeitvergütung des Beklagten zeitversetzt erhöhen. |
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| I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage liegt vor. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung. |
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| Die Klageanträge bedürfen allerdings der Auslegung. Wie sich aus der Begründung der Klage ergibt, will die Klägerin tarifliche Entgelterhöhungen, die zeitlich ausschließlich in die Freistellungsphase fallen, nicht an den Beklagten weitergeben. Tariferhöhungen, die zeitlich in die Arbeitsphase fielen, sollen nur zeitversetzt in der Freistellungsphase weitergegeben werden. Mit diesen Inhalten ist die Feststellungsklage zulässig. Die Parteien streiten über Rechtsfolgen, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergeben. Sie können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202). |
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| II. Die Feststellungsklage ist, soweit für die Revision von Bedeutung, unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf Berücksichtigung der Tariferhöhungen folgt aus § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 12. April 2005 iVm. dem Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1989 und § 4 Abs. 1 TV ATZ, § 7 Abs. 2 TV-N Berlin. Die Revision meint zu Unrecht, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei ausschließlich „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen. Deshalb könne die erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien wirksam werdende Tariferhöhung nicht berücksichtigt werden. |
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| 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist für die Berechnung des Altersteilzeitentgelts kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 Satz 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags § 4 TV ATZ anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. |
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| 2. Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, der TV-N Berlin finde kraft Bezugnahme in Satz 5 (Buchst. a) des Arbeitsvertrags der Parteien „auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch in der Freistellungsphase Anwendung“. Zwar sei dort auf den BAT verwiesen worden, die dadurch entstandene Lücke sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Es sei der Tarifvertrag anzuwenden, den die Arbeitsvertragsparteien bei Kenntnis der eingetretenen Tarifsukzession vereinbart hätten. Das wäre vorliegend der TV-N Berlin. Diese Bezugnahme sei durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht aufgehoben oder geändert worden. |
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| a) Dies hält nur im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. |
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| aa) Allerdings ist für die Frage der Anwendung von Vergütungstarifverträgen vorliegend nicht Satz 5 Buchst. a, sondern Satz 5 Buchst. b des Arbeitsvertrags relevant. Danach sind für das Arbeitsverhältnis die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen, insbesondere die Vergütungstarifverträge, maßgebend. Bei dem TV-N Berlin handelt es sich um einen solchen Vergütungstarifvertrag. |
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| bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag diese vereinbarte Anwendung der Vergütungstarifverträge nicht geändert hat. |
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| Nach § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags wird das bestehende Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der „folgenden Vereinbarungen“ fortgeführt. Damit sollen sämtliche Regelungen des Arbeitsvertrags weitergelten, soweit der Altersteilzeitarbeitsvertrag keine Abweichung vorsieht. Dies ist hinsichtlich der Vergütung nicht der Fall. § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ordnet bezüglich des geschuldeten Entgelts gerade die Anwendung von § 4 TV ATZ an. Diese Tarifvorschrift bestimmt aber nicht und damit auch nicht abweichend, welche Vergütungsregelungen anzuwenden sind. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ soll der Altersteilzeitarbeitnehmer die Bezüge erhalten, die einer entsprechenden Teilzeitkraft zustehen würden. Das wäre bezogen auf den Beklagten eine Teilzeitkraft, deren Vergütung sich nach dem TV-N Berlin bestimmt. Die Klägerin gruppierte den Beklagten deshalb zu Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und damit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in die Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zum TV-N Berlin ein. |
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| b) Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TV-N Berlin Anspruch auf die Hälfte des jeweiligen monatlichen Tabellenentgelts einer Vollzeitkraft seiner Entgeltgruppe. Nach § 6 Abs. 1 TV-N Berlin ist das Monatsentgelt in den Entgeltgruppen der Anlage 2 zum TV-N Berlin festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 2 TV-N Berlin sind die Leistungen nach § 6 Abs. 1 TV-N Berlin entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen. |
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| aa) Es ergeben sich aus dem TV-N Berlin keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Tariferhöhung auszunehmen. |
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| bb) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Klägerin aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind. |
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| (1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353) und damit ein Zeitguthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). |
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| (2) § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“ (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 12; 19. April 2012 - 6 AZR 14/11 - Rn. 52; 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für den Beklagten die Hälfte des jeweiligen monatlichen Tabellenentgelts einer Vollzeitkraft seiner Entgeltgruppe. Soweit die Klägerin geltend macht, entsprechende Teilzeitkräfte gebe es allein in der Arbeitsphase, verkennt sie, dass es bei der Prüfung des Merkmals „entsprechende Teilzeitkraft“ gerade um die Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit geht. |
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| (3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags beim Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollerklärung nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase beim Blockmodell. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariferhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht § 7 Abs. 2 TV-N Berlin für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor. |
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| B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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