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| Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die allein noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 1. Februar 2013 unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. März 2013 beendet. Die Kündigung ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Sonstige Unwirksamkeitsgründe werden vom Kläger nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil ist allerdings nur bzgl. der Entscheidung über die ordentliche Kündigung aufzuheben. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Korrektur des für Januar 2013 zu zahlenden Betrags auf 2.176,00 Euro wird von der Revision nicht beanstandet. |
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| 1. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist wirksam, obwohl dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls ordentlich beendet werden soll. Der von der Beklagten angestrebte Beendigungszeitpunkt ergibt sich entsprechend der Auffassung der Revision aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. |
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| a) Eine Kündigungserklärung unterliegt nicht der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 13, BAGE 145, 249; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 29 mwN, BAGE 137, 347). |
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| b) Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung aber so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 46, BAGE 145, 184; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 24, BAGE 116, 336). Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249; zur Auslegbarkeit einer ordentlichen Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 16 f.). |
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| c) Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249). Eine solche Kündigung ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit objektiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 17; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 49, BAGE 145, 184). Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 18, aaO) oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 21 f.). |
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| d) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist für den Kläger angesichts der „zum nächstmöglichen Termin“ erklärten Kündigung leicht feststellbar war. |
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| aa) Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 50, BAGE 145, 184; Schiefer/Borchard Anm. AP KSchG 1969 § 23 Nr. 50). Das Abstellen auf die Erklärung der fristlosen Kündigung vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Möglichkeit der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin (vgl. hierzu BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 21, BAGE 143, 244; KR/Friedrich/Rinck 11. Aufl. § 13 KSchG Rn. 70 mwN). Bei einer Umdeutung wäre die ordentliche Kündigung nicht mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins unwirksam (zum Fall einer Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 15, 39 f.). |
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| bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ausweislich des Schreibens vom 1. Februar 2013 nur hilfsweise erklärt wurde. Die Beklagte hat primär „außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen“ gekündigt. Der Kläger als Kündigungsempfänger war damit nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung der Beklagten beendet sein sollte. Wegen der Erklärung der fristlosen Kündigung sollte die Beendigung offensichtlich mit Zugang des Schreibens vom 1. Februar 2013 eintreten. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt. |
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| 2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die streitgegenständliche ordentliche Kündigung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht erkennbar. |
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| a) Die ordentliche Kündigung enthält keine Bedingung, die ihrer Wirksamkeit im Wege stünde. Auch eine „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will. Die „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter einer zulässigen auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs. 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 12 mwN). Diese Bedingung ist im Streitfall nicht eingetreten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht bereits durch die mit Schreiben vom 1. Februar 2013 erklärte außerordentliche Kündigung als einzig möglichen anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden. |
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| b) Die Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, da der Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG unstreitig nicht eröffnet ist. Die Beklagte betreibt einen Kleinbetrieb. |
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| c) Andere Unwirksamkeitsgründe werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Korrektur des für Januar 2013 zu zahlenden Betrags unbeachtlich. Es handelt sich nur um die Richtigstellung eines offensichtlichen Schreibversehens im erstinstanzlichen Urteil. Über die Höhe des Betrags bestand zwischen den Parteien kein Streit. |
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