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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Anwendung deutschen Rechts durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft. Auf den Streitfall findet Schweizer Recht Anwendung. Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Schweizer Recht kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte nach den Regelungen des Luganer Übereinkommens (LugÜ) gegeben. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 24 LugÜ begründet worden ist, indem sich die Beklagte rügelos auf die Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten eingelassen hat. |
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| II. Ob die Zahlungsklage begründet ist, kann erst nach Feststellung des anwendbaren Schweizer Rechts entschieden werden. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat deutsches Recht angewandt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin kann nur in dem zwischen der Beklagten und der K GmbH geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter gründen. Auf diesen Vertrag ist mangels ausdrücklicher oder konkludenter Rechtswahl der Vertragsparteien Schweizer Recht anzuwenden. |
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| a) Auf nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. EU L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6 ff. - Rom I-VO -) Anwendung (Art. 28 Rom I-VO). Diese löst die Art. 27 ff. EGBGB aF ab. |
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| Der einer möglichen Haftung der Beklagten zugrunde liegende Vertrag zugunsten Dritter wurde im Jahr 2012 geschlossen. |
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| b) Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO gilt diese für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. |
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| Der als Haftungsgrund heranzuziehende Vertrag zugunsten Dritter weist Verbindungen sowohl zur Bundesrepublik Deutschland als auch zur Schweiz auf. Die Vertragspartner des Vertrags zugunsten Dritter haben ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen Staaten. |
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| c) Die Rom I-VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Rom I-VO oder eines Drittstaats ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen. |
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| 2. Ausgehend vom Grundsatz der freien Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) kann die Wahl ausdrücklich oder konkludent getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO). Voraussetzung einer stillschweigenden Rechtswahl ist, dass sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt. |
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| a) Eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Rom I-VO wurde im Vertrag zugunsten Dritter nicht getroffen. |
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| b) Eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO zur Anwendung deutschen Rechts haben die Parteien des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls nicht getroffen. |
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| Als Indiz für eine konkludente Rechtswahl scheidet zunächst die Vertragssprache unabhängig davon aus, dass dieser allenfalls unterstützende Funktion zukommen kann (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Die deutsche Sprache wird sowohl am Sitz der Beklagten bzw. am Ort der Unterschriftsleistung in der Schweiz als auch am Sitz der K GmbH verwendet. |
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| Auch der Ort des Vertragsabschlusses kann lediglich unterstützend herangezogen werden (vgl. Palandt/Thorn 75. Aufl. Rom I (IPR) Art. 3 Rn. 7). Hier könnte die Unterschriftsleistung in der Schweiz sowie die Verwendung des Briefbogens der Beklagten die Anwendung Schweizer Rechts nahelegen. |
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| Schließlich kann die im Vertrag zugunsten Dritter vereinbarte Währung, in der ggf. zu haften wäre, ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl sein (BGH 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - zu V 2 b der Gründe). Die vereinbarte Währung in Euro könnte den Schluss auf die Wahl deutschen Rechts zulassen. |
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| Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente Rechtswahl liegen, indem diese sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20, BAGE 147, 342; BGH 13. September 2004 - II ZR 276/02 - zu A II 1 a der Gründe). Doch ist im Streitfall der Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen, der nicht von den Prozessparteien, sondern der Beklagten und einer am Rechtsstreit nicht beteiligten dritten Person geschlossen wurde. Eine Rechtswahl durch Prozessverhalten scheidet daher aus. |
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| Zusammenfassend betrachtet, lässt sich keine eindeutige konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien des Vertrags zugunsten Dritter, wie sie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO fordert, feststellen. |
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| 3. Das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO. |
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| a) Der Vertrag zugunsten Dritter betrifft weder einen der Anwendungsfälle des Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO noch einen der Sachverhalte der Art. 5 bis Art. 8 Rom I-VO. Deshalb unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO dem Recht des Staats, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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| b) Charakteristische Leistung des hier streitigen Vertrags zugunsten Dritter ist die Haftung für etwaige Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der K GmbH und damit die Zahlung von Geld. Dies ist die den Vertrag prägende Leistung, zu der sich die Beklagte grundsätzlich verpflichtet hat (vgl. zur Bürgschaft MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. Rom I-VO Art. 4 Rn. 224 bzw. zur Patronatserklärung ebd. Rn. 239). Daher ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 Rom I-VO ist dies bei Gesellschaften der Ort ihrer Hauptverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorliegend Zug in der Schweiz. Es ist somit Schweizer Recht anzuwenden, denn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat iSd. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ist nicht erkennbar. |
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| III. Das Landesarbeitsgericht wird nach Ermittlung des Schweizer Rechts den Sachverhalt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze, der Frage einer möglichen Bedingung, der Bewertung einer Geschäftsgrundlage und des Rücktritts der Beklagten und schließlich einer Haftung für einzelne Vergütungsbestandteile und dies auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hinaus, neu zu beurteilen haben. |
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