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| Die Parteien streiten über Auskunft und Zahlung aus einem ERA-Anpassungsfonds. |
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| Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, beschäftigt. An den drei Standorten der Beklagten sind Betriebsräte gebildet und es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T GmbH, schloss mit der IG Metall im Jahr 2007 einen „Übernahmetarifvertrag“, wonach bestimmte Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets nordwestliches Niedersachsen auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Hierzu gehörten der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, das Gemeinsame Entgeltrahmenabkommen ERA und der Einführungstarifvertrag ERA (im Folgenden ETV ERA). Des Weiteren wurde mit der IG Metall vereinbart, dass der Entgeltrahmentarifvertrag erst ab 1. Januar 2009 gelten solle und der ERA-Anpassungsfonds bis dahin ausgesetzt werde. |
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| Der ETV ERA vom 11. September/18. Dezember 2003/26. März 2008 regelt in § 9 ua.: |
| „3. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. … Demgemäß sind sie |
| | - entweder zur Deckung betrieblicher Kosten … zu verwenden; … |
| | - oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben. |
| | 4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. |
| | 5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinn der Ziff. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. |
| | 6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ziff. 2 S. 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. …“ |
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| § 16 des Manteltarifvertrags enthält eine zweistufige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen. |
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| Ab Januar 2009 wurde im Betrieb G, in dem der Kläger beschäftigt ist, Kurzarbeit geleistet. Die dies regelnde Betriebsvereinbarung bestimmt ua. eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds unter Verwendung eines Fonds, ersatzweise der ERA-Strukturkomponente. |
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| Am 24. August 2009 schloss die T GmbH mit den Betriebsräten und der IG Metall eine Vereinbarung zur Ergänzung und Änderung des Übernahmetarifvertrags, die ua. regelt: |
| | | Termin der ERA-Einführung |
| | Der Termin der ERA-Einführung in den drei Betrieben … wird auf den 01.04.2010 verschoben. |
| | | | | | Verteilung auf die Betriebe |
| | Die erstgenannte Rückstellung … wird zu je einem Drittel für jeden der drei Betriebe verwendet; die Rückstellungen in Höhe von … werden ausschließlich für die Mitarbeiter des Betriebes G verwendet. |
| | Gemäß der Betriebsvereinbarung … werden die für den Betrieb G getätigten oder noch zu tätigenden Rückstellungen zunächst zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zum Ablauf der … genehmigten Kurzarbeit verwendet. ... Nur soweit die Rückstellungen nicht für diese Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld zum Zeitpunkt der Einführung von ERA verwendet wurden, kommt die restliche Rückstellung aus dem ERA-Strukturfonds zur Auszahlung an die dann im jeweiligen Betrieb tätigen Arbeitnehmer, soweit die betriebliche Kostenneutralität bei Einführung von ERA gewahrt ist. |
| | Insofern vereinbaren die Betriebspartner, dass die für jeden Betrieb reservierte Rückstellung gleichmäßig an die Mitarbeiter ausbezahlt wird. |
| | | | | | Die Regelung in § 3 stellt eine Betriebsvereinbarung im Sinne § 4 Ziff. 2 und § 9 Ziff. 4 des Einführungstarifvertrags ERA … dar.“ |
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| Die T GmbH schloss am 18./22. Dezember 2009 wiederum mit der IG Metall und den Betriebsräten eine Vereinbarung über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ab, wonach ERA in den Betrieben zum 1. April 2010 eingeführt und der Anpassungsfonds entsprechend dem Tarifvertrag/der Vereinbarung vom 24. August 2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt werde. |
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| In Ergänzung der Vereinbarung vom 24. August 2009 schlossen die T GmbH, die IG Metall und die Betriebsräte eine weitere, auf den 15. April 2010 datierte Vereinbarung, die ua. regelt: |
| | | § 3 der Vereinbarung vom 24.08.2009 wird folgendermaßen geändert und ergänzt: |
| | Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung dem jeweiligen Betrieb zugeordneten Rückstellungen aus dem ERA-Anpassungsfonds … werden - sofern diese zum Zeitpunkt der Einführung von ERA am 01.04.2010 nicht bereits zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet wurden - auch zukünftig für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet, wenn und soweit sich die jeweiligen Betriebsparteien innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verständigen. |
| | Nach Ablauf eines Zeitraumes von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ist die für jeden Betrieb zugeordnete und nicht zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendete Rückstellung nach den Regelungen der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die betreffenden Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs auszuzahlen. |
| | | | | | Ziff. I.7 der Vereinbarung vom 22.12.2009 wird dahingehend geändert, dass sich die Verwendung und Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds ausschließlich nach dieser Vereinbarung richtet. |
| | | | 1. Die Regelung in § 1 stellt eine Betriebsvereinbarung i.S.v. §§ 4 Ziff. 2, 9 Ziff. 4 des Einführungstarifvertrags ERA … dar. ...“ |
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| Am 16. April 2010 gingen die Arbeitsverhältnisse aufgrund Betriebsübergangs von der T GmbH auf die Beklagte über. Im November 2010 sicherte die Beklagte den Mitarbeitern mittels Gesamtzusage zu, |
| „dass ab dem 16.04.2011 auf die Arbeitsverträge die Bestimmungen des Übernahmetarifvertrages … einschließlich der … Anlagen und seiner Ergänzungsregelungen Anwendung finden.“ |
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| Im März 2011 machte der Gesamtbetriebsrat der Beklagten geltend, die Vereinbarung vom 15. April 2010 sei unwirksam. Er forderte den Abschluss einer Auszahlungsvereinbarung. Die Beklagte berief sich auf fehlende Fälligkeit. Diese könne allenfalls mit Ablauf von 18 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. April 2010 eintreten. |
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| Nachdem das Arbeitsgericht Oldenburg (Az. - 3 BV 35/11 -) einen Antrag der IG Metall zur Einsetzung einer tariflichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente zurückgewiesen hatte, wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 27. November 2012 (Az. - 1 TaBV 91/12 -) einen Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente zurück. Zur Begründung führte es an, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auszahlung bereits durch die Vereinbarungen vom 18./22. Dezember 2009 und 15. April 2010 abschließend ausgeübt worden sei. |
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| Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung geltend gemacht. Er meint, ihm sei ein Anteil am ERA-Anpassungsfonds auszuzahlen, weil die ERA-Einführung im Betrieb kostenneutral durchgeführt und eine Auszahlungsvereinbarung durch die Betriebsparteien getroffen worden sei. Die Beklagte sei zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, denn er sei allein nicht in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern. |
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| Der Kläger hat sinngemäß beantragt, |
| | die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, |
| | | | über die Höhe des ERA-Anpassungsfonds gemäß § 9 ERA-Einführungstarifvertrag für den Betrieb G am 1. April 2010, |
| | | | über die Anzahl der im Betrieb G Beschäftigten, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponente beigetragen haben und zum 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Auszahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds an den Kläger auszuzahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anpassungsfonds sei zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet worden. Jedenfalls seien Auskunfts- und Zahlungsanspruch verfallen. |
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| Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. |
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