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| Die Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste einen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Abschnitt C und Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 besteht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die mit dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Krankenhäusern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sein. Dies konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. |
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| A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet. |
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| I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14, 15). |
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| II. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der AVR-DW EKD in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander. Dieses habe insbesondere den klaren Wortlaut der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des Absatzes 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR-DW EKD für Beschäftigte im Rettungsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. Bezüglich der fraglichen Differenzierung zwischen Krankenhausbediensteten und Angehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründung dar, dass das Landesarbeitsgericht die Vergleichbarkeit der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezüglichen Vortrag nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch bezüglich der Vereinbarkeit von § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD mit höherrangigem Recht angegriffen. |
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| B. Die Revision ist überwiegend begründet. |
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| I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31. August 2013 bezieht. |
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| 1. Diesbezüglich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich August 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte Zeit nach dem 1. Januar 2013 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulässig (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 15 mwN). |
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| 2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. September 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Hinsichtlich der etwaigen Berechnung des streitgegenständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien keine Differenz. |
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| II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für die Leistung nächtlichen Bereitschaftsdienstes im zweiten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen konnte noch nicht abschließend entschieden werden. |
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| 1. Der Anspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste ergibt sich aus Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD in der aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. März 2012 geltenden Fassung. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 4. August 2016 (- 6 AZR 129/15 - Rn. 26 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. |
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| a) Der Kläger kann demnach für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 Euro beanspruchen. |
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| aa) Er hat tag- und stundengenau dargelegt, in dieser Zeit 41 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 369 Nachtstunden iSv. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD geleistet zu haben. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal bestritten und sich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Damit gilt der schlüssige Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. |
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| bb) Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Bereitschaftsdiensten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten. Es kann daher von einem Betrag in Höhe von 778,59 Euro ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind und ob die Dienstplangestaltung den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entsprach (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41, 42). |
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| b) Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet. |
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| aa) Gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland 5. Aufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6). Diese Entgeltbestandteile variieren gegebenenfalls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhindert (vgl. zu § 23 Abs. 1 TV-Ärzte-KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 35). |
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| bb) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesamten Forderung von 778,59 Euro die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 AVR-DW EKD ergibt sich folgende Staffelung: |
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| (1) Ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst sind für die acht im Monat Juli 2012 geleisteten Bereitschaftsdienste 151,92 Euro zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. September 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit beginnt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35). Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 Abs. 1 ZPO aber erst ab diesem Datum zuzusprechen. |
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| (2) Gleiches gilt für die aus August 2012 resultierende Verzinsung. Die fünf in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit einem Zuschlag von 94,95 Euro zu vergüten, dessen Auszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gewesen wäre. Zinsbeginn wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen. |
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| (3) Die Beträge für Juli (151,92 Euro) und August 2012 (94,95 Euro) können wegen des identischen Beginns des Zinslaufs in dem Betrag von 246,87 Euro zusammengefasst werden. |
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| (4) Die Summe von 113,94 Euro für sechs Bereitschaftsdienste im September 2012 war am 15. November 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen. |
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| (5) Die für sieben Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 132,93 Euro sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gewesen. Der Zinslauf begann wiederum ab dem Folgetag. |
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| (6) Im November 2012 hat der Kläger ebenfalls sieben Dienste mit der Folge eines Zuschlags in Höhe von 132,93 Euro geleistet. Dieser Betrag war zum 15. Januar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 zu entrichten. |
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| (7) Für Dezember 2012 ist der Zuschlag für acht Bereitschaftsdienste in Höhe von 151,92 Euro zu leisten. Wegen der Fälligkeit zum 15. Februar 2013 begann der Zinslauf am 16. Februar 2013. |
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| 2. Ob der Kläger einen Anspruch auf Leistung des begehrten Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. |
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| a) Der Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 53). |
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| b) Nach den Bestimmungen der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD kann der Kläger den streitgegenständlichen Zeitzuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der Anspruch kann nicht mehr auf Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD gestützt werden, weil die Regelung in Absatz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern. Da der Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neuregelung ihrem Wortlaut nach keine Ansprüche ableiten. |
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| c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD angelegte Unterscheidung zwischen Krankenhausmitarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. |
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| aa) Die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind wie Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon umfasst ist die Prüfung des Verbots einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG; § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG) und der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 56 ff.). |
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| bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts verneint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Rettungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Personengruppen handle. Es fehle an einer gleichartigen Tätigkeit. Während Krankenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. Die unterschiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen Ausbildung und Eingruppierung. |
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| cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßgeblichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgegenständliche Zeitzuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen Ausgleich für die mit diesem Dienst verbundene Belastung gewährleisten. Beim Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienst aufnehmen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19). Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die unabhängig von der Ausbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17). Entscheidend ist die Ausgestaltung des nächtlichen Bereitschaftsdienstes und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitsorganisationen gegebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begründung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bezogen auf die Frage vergleichbarer Anforderungen im nächtlichen Bereitschaftsdienst nicht aus. |
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| dd) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Ausgestaltung und den Anforderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus- und Rettungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass Krankenhausbedienstete bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beansprucht werden. Die unterschiedlichen Anforderungen im sonstigen Schichtdienst sind hiervon zu trennen. Der Senat konnte daher keine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im Krankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folglich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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