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| Die Revisionen der Parteien sind im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2010 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 verpflichtet. |
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| I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. |
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| 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 22 ff.). |
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| 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt. Die Einstandspflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pensionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile. |
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| a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. |
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| aa) Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter IV. des Arbeitsvertrags vom 1./4. Dezember 1976 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger ab 1. Januar 1978 in die Pensionskasse aufgenommen oder alternativ eine gleichwertige Lebensversicherung abgeschlossen wird. |
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| bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger ab dem 1. Januar 1978 entsprechend den Vorgaben der Satzung 1974 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren Tarif A angemeldet. Ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich. Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 1 Buchst. c Satzung 1974, sondern Firmenmitglied nach § 4 Satzung 1974 wurde. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. |
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| Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung. |
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| b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen. |
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| aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“. |
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| bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff.). |
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| cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. |
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| (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN). |
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| (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte. |
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| (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN). |
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| (4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. |
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| Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr. 1 der Tarifbedingungen waren diese Beiträge für den Tarif A zu einem Drittel vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 64/14 - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. |
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| Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. |
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| Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1./4. Dezember 1976, aus dem Merkblatt Stand 31. August 1976 oder der späteren Betriebsvereinbarung vom 1. März 2000 eine Umfassungszusage ergibt. Das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen - ebenso wie IV. des Arbeitsvertrags -, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer iHv. 4 vH leisten wollte. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen iHv. 4 vH des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch die von der PKDW dauerhaft gewährten Gewinnanteile, soweit sie auf die Arbeitgeberbeiträge bezogen sind. Das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des Klägers zum Tarif A bei der Pensionskasse gegeben wurde, umfasst auch die unbefristet gewährten Gewinnanteile wie § 15a AVB (später § 15b AVB) sie vorsieht. Die Überschussbeteiligung ist Teil des Versorgungsversprechens, soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten Gewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den AVB die Höhe des Versorgungsversprechens der Arbeitgeberin. Die in ihrer Gewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewiesenen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der Beklagten abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung. |
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| d) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. |
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| e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 55 f., BAGE 149, 212). |
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| 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 iHv. insgesamt 2.590,32 Euro brutto verlangen. |
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| a) Die auf den Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 1. Juli 2001 auf 361,09 Euro. Ausgehend von der Aufrechnungsbescheinigung 2000 und dem Pensionsbescheid vom 9. Juli 2001 beläuft sich die ungekürzte Jahrespension ab dem 1. Juli 2001 auf 13.757,68 DM. Wegen der um 19 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme ist dieser Betrag um 0,4 vH pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme und damit um insgesamt 7,6 vH oder 1.045,58 DM zu kürzen. Damit ergibt sich eine vorgezogene Alterspension aus Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile iHv. 361,09 Euro monatlich. |
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| b) Diese vorgezogene Alterspension iHv. 361,09 Euro wurde ab dem 1. Juli 2003 um 1,40 vH (5,06 Euro) auf 356,03 Euro, ab dem 1. Juli 2004 um 1,40 vH (4,98 Euro) auf 351,05 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,40 vH (4,91 Euro) auf 346,14 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,40 vH (4,85 Euro) auf 341,29 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,37 vH (4,68 Euro) auf 336,61 Euro, ab dem 1. Juli 2008 um 1,34 vH (4,51 Euro) auf 332,10 Euro, ab dem 1. Juli 2009 um 1,31 vH (4,35 Euro) auf 327,75 Euro, ab dem 1. Juli 2010 um 1,26 vH (4,13 Euro) auf 323,62 Euro, ab dem 1. Juli 2011 um 1,20 vH (3,88 Euro) auf 319,74 Euro, ab dem 1. Juli 2012 um 1,19 vH (3,80 Euro) auf 315,94 Euro, ab dem 1. Juli 2013 um 1,19 vH (3,76 Euro) auf 312,18 Euro und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,19 vH (3,71 Euro) auf 308,47 Euro gekürzt. |
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| c) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 kann der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Beklagten einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension iHv. 361,09 Euro und von der PKDW tatsächlich gezahlten Alterspension verlangen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 33,34 Euro (361,09 Euro - 327,75 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 37,47 Euro (361,09 Euro - 323,62 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 41,35 Euro (361,09 Euro - 319,74 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 45,15 Euro (361,09 Euro - 315,94 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 48,91 Euro (361,09 Euro - 312,18 Euro) monatlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 52,62 Euro (361,09 Euro - 308,47 Euro) monatlich. |
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| Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag iHv. 2.590,32 Euro (33,34 Euro/Monat x 6 Monate = 200,40 Euro; 37,47 Euro/Monat x 12 Monate = 449,64 Euro; 41,35 Euro/Monat x 12 Monate = 496,20 Euro; 45,15 Euro/Monat x 12 Monate = 541,80 Euro; 48,91 Euro/Monat x 12 Monate = 586,92 Euro; 52,62 Euro/Monat x 6 Monate = 315,72 Euro). |
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| 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. |
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| II. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den drei Anpassungsstichtagen nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - auf 8,67 vH zum 1. Juli 2007, um 12,85 vH zum 1. Juli 2010 und auf 19,27 vH zum 1. Juli 2013. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 3.110,70 Euro zu zahlen. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. |
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| a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. |
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| b) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (dazu ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212). Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF war ua. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der DeckRV festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die DeckRV einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann angewandt werden. Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der DeckRV möglich. Das Betriebsrentengesetz enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pensionskasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der DeckRV vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der DeckRV von den Pensionskassen ihren Berechnungen zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der DeckRV lagen (aA Döring BB 2016, 2933). |
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| c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 vorzunehmen, ist durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen. |
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| aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF kommt dagegen für vor dem 31. Dezember 2015 liegende Anpassungsstichtage nicht zur Anwendung, weshalb für diese Anpassungsstichtage § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF in der Auslegung des Senats weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfaltet insoweit keine Wirkung (vgl. etwa ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung. |
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| bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF auch auf Anpassungsstichtage vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung. |
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| Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei Anpassungsstichtage fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn. 14; 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 16 f.). Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27; 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 28). Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326). Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind ausschließlich die am Anpassungsstichtag bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., BAGE 138, 213). Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Anpassung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage. |
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| cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler: Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. |
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| (1) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet. |
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| (2) Der systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten. |
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| Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am 1. Januar 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in Kraft. Für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein zügiges Inkrafttreten geboten sein. |
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| Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentscheidungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen. |
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| (3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung. |
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| Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 30. September 2014 (- 3 AZR 617/12 - ua.; dazu Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399). Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die DeckRV sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zinssatzes durch die DeckRV im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die DeckRV geregelten Höchstzinssatzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des Senats, auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176). |
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| (4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF. |
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| Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht. Durch die Neuregelung nur für künftige Anpassungsstichtage ergibt sich Planungssicherheit für Neuzusagen. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit Anpassungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind. |
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| Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Neuregelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176). |
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| (5) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhaltspunkte. |
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| Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht „ausnahmslos“ für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsprüfungspflicht für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die DeckRV in Kraft trat, gilt. Daraus ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, anhand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts. |
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| Zwar ist das in dem ursprünglichen Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort, wonach die Anpassungsprüfungspflicht „künftig“ nach Maßgabe der Neuregelung entfallen solle (vgl. Diller/Zeh NZA 2016, 75; Döring BB 2016, 2933), in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.), die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurückliegende Anpassungsstichtage anstrebte. Der in der Stellungnahme als „notwendig“ angesehene Schritt, eine Rückwirkung der Neuregelung ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben nicht aufgegriffen worden (vgl. Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399). Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis. |
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| dd) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an. |
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| d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist. |
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| 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2001 - der 1. Juli 2004, der 1. Juli 2007, der 1. Juli 2010 und der 1. Juli 2013. |
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| 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 nicht entgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt. |
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| 4. Der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 beläuft sich - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - auf 8,67 vH, zum 1. Juli 2010 auf 12,85 vH und zum 1. Juli 2013 auf 19,27 vH. Danach kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 361,09 Euro brutto ab dem 1. Juli 2007 um monatlich 31,31 Euro brutto auf monatlich 392,40 Euro brutto, zum 1. Juli 2010 um monatlich 46,40 Euro brutto auf monatlich 407,49 Euro brutto und zum 1. Juli 2013 um 69,58 Euro brutto auf monatlich 430,67 Euro brutto angehoben wird. |
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| a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319). |
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| Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252). |
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| b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 auf 8,67 vH, weshalb die Betriebsrente des Klägers um 31,31 Euro brutto monatlich zu erhöhen war. |
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| Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 539/09 - Rn. 26). Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Juni 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 109,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 103,34 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2007 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 112,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 eine Steigerung von 8,67 vH ([112,3 : 103,34 - 1] x 100). |
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| Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 361,09 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 8,67 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 392,40 Euro (361,09 Euro x 1,0867) brutto. |
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| c) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten Rechenweg auf 12,85 vH. Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 361,09 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 12,85 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 407,49 Euro (361,09 Euro x 1,1285) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der Ausgangsrente um 46,40 Euro brutto im Monat. |
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| d) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2013 beläuft sich danach auf 19,27 vH, sodass die Ausgangsrente um 69,58 Euro brutto anzuheben ist. Da sich die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich auf 361,09 Euro brutto belief, errechnet sich ab dem 1. Juli 2013 bei einem Anpassungsbedarf von 19,27 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 430,67 Euro (361,09 Euro x 1,1927) brutto. Die Ausgangsrente ist deshalb ab dem 1. Juli 2013 um 69,58 Euro brutto zu erhöhen. |
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| 5. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 eine monatlich um 31,31 Euro, vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 eine monatlich um 46,40 Euro und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine um monatlich 69,58 Euro höhere Betriebsrente von der Beklagten verlangen. Danach stehen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers weitere 3.110,70 Euro (31,31 Euro/Monat x 6 Monate + 46,40 Euro/Monat x 36 Monate + 69,58 Euro/Monat x 18 Monate) zu. |
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| 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 14. Dezember 2016 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. |
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