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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 MTV und Nr. 1 BV Nr. 5 zu. |
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| I. Der Geltungsbereich des MTV ist eröffnet. Der Betrieb der Beklagten liegt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 MTV). Die Beklagte erbringt wohnungswirtschaftliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 MTV). Der Kläger gehört zu den versicherungspflichtig Beschäftigten, auf die der MTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 persönlich Anwendung findet. |
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| II. Der Kläger erfüllt die in § 11 Abs. 4 MTV begründeten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Er gehörte dem Unternehmen der Beklagten am 31. August 2016 mehr als 35 Jahre lang an. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen beruhte auf der Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| III. Nach § 11 Abs. 4 MTV haben Beschäftigte, die die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Die Höhe dieser Jubiläumszuwendung richtet sich nach Nr. 1 iVm. Nr. 2 BV Nr. 5 und beträgt umgerechnet 1.227,10 Euro brutto. |
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| 1. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV verändert sich die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelte Höhe der Jubiläumszuwendungen unmittelbar proportional zu den Steuerfreibeträgen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV, wonach sich die Jubiläumszuwendungen bei einer Veränderung der steuerlichen Freibeträge „in gleichem Maße“ verändern. „In gleichem Maße“ bedeutet „ebenso“, „genauso“ oder „gleichermaßen“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. Bd. 3 S. 1351). Es gibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV genannten Beträge unter allen Umständen als Nettozahlungen garantiert sein sollten. |
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| 2. Infolge der Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG waren ab dem 1. Januar 1999 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die in § 3 Abs. 1 LStDV geregelten und von § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV übernommenen Freibeträge waren damit „gestrichen“. Aufgrund der in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV angelegten Automatik waren die Jubiläumszuwendungen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV daher - in der Diktion der Beklagten - „auf Null gesetzt“ (vgl. Worzalla/Will/Werhahn Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft 5. Aufl. § 11 Rn. 1). |
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| 3. Entgegen der Annahme der Beklagten berührte die durch die Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG bedingte „Streichung“ der Steuerfreibeträge die Regelung in § 11 Abs. 4 MTV nicht. Ein nach § 11 Abs. 4 MTV anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hatte aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV lediglich tatsächlich keinen Zahlungsanspruch mehr, weil die Jubiläumszuwendung „nach Abs. 3“ aufgrund des vollständigen Wegfalls der Steuerfreibeträge nur noch „null Euro“ betrug. |
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| 4. Mit dem Abschluss der BV Nr. 5 haben die Betriebsparteien von der ihnen für diesen Fall in § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV eingeräumten Regelungsbefugnis rückwirkend zum 1. Januar 1999 Gebrauch gemacht und die Höhe der Jubiläumszuwendungen neu geregelt. |
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| a) Bei der Jubiläumszuwendung handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Ausgestaltung dieser Leistungen durch die Beklagte unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht ihres Betriebsrats (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 23). § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV hebt die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in Bezug auf die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abschließend normierte „Höhe der Jubiläumszuwendungen“ für den - eingetretenen - Fall auf, dass die steuerlichen Freibeträge „gestrichen“ werden. |
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| b) Die BV Nr. 5 hat die Regelungen der Höhe der Jubiläumszuwendungen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abgelöst. Die Jubiläumszuwendungen für die nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV anspruchsberechtigten Jubilare werden danach „weiter in bestehender Höhe“ gezahlt (Nr. 1 BV Nr. 5), wobei „die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten“ sind (Nr. 2 BV Nr. 5). Nach der BV Nr. 5 handelt es sich bei den Jubiläumszuwendungen deshalb ab dem 1. Januar 1999 um Bruttobeträge. Da die Steuerfreibeträge rückwirkend zum 1. Januar 1999 „gestrichen“ wurden, durften die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung ebenfalls auf diesen Tag rückbeziehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11 - Rn. 12). |
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| c) Die „Jubiläumszuwendung nach Abs. 3“, auf die nach § 11 Abs. 4 MTV unter den dort genannten Voraussetzungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch besteht, beläuft sich nach Nr. 1 BV Nr. 5 auf (umgerechnet) 1.227,10 Euro brutto (Nr. 2 BV Nr. 5). |
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| 5. Die BV Nr. 5 hat die Regelung des § 11 Abs. 4 MTV nicht abgelöst. |
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| a) Die BV Nr. 5 ist zwar allgemein mit „Jubiläumszuwendungen“ überschrieben. Die Erwähnung der „bisher geltenden Jubiläumszuwendungen“ und der Einschub „laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe“ in der Eingangspassage zu Nr. 1 BV Nr. 5 lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass allein die Anspruchshöhe in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV neu geregelt wurde. |
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| b) Die Ablösung des § 11 Abs. 4 MTV kann nicht daraus hergeleitet werden, dass Nr. 1 BV Nr. 5 die für die einzelnen Zahlbeträge jeweils zurückzulegende Betriebszugehörigkeit erwähnt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumszuwendung sind im Einzelnen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV definiert, wobei § 11 Abs. 4 MTV auf die Regelung in Abs. 3 verweist. Die schlagwortartige Wiedergabe der in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Zahlungsanlässe in Nr. 1 BV Nr. 5 sollte offenkundig lediglich die Zuordnung der begünstigten Personen zu den jeweiligen Zahlbeträgen erleichtern. |
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| c) Soweit die Beklagte geltend macht, die Betriebsparteien hätten von einer Einbeziehung des in § 11 Abs. 4 MTV definierten Personenkreises in die BV Nr. 5 aus wirtschaftlichen Gründen absehen wollen, übersieht sie, dass ihnen insoweit mangels einer Tariföffnungsklausel keine Regelungsbefugnis zustand. |
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| aa) Die den Betriebsparteien durch § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV eingeräumte Regelungsbefugnis beschränkt sich auf die „Höhe“ der Jubiläumszuwendungen. Dafür spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut, sondern auch der aus der Tarifsystematik abgeleitete Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV. |
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| (1) Die Tarifvertragsparteien haben sich sowohl bei der Höhe der Jubiläumszuwendungen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV als auch bezüglich der in § 11 Abs. 4 MTV geregelten Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten an den bei Abschluss des MTV geltenden Steuerfreibeträgen orientiert. In § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV kommt ihr Wille deutlich zum Ausdruck, allen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV Anspruchsberechtigten auch künftig Jubiläumszuwendungen in Höhe der maximalen Steuerfreibeträge zu gewähren. |
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| (2) Die Tarifvertragsparteien haben vorausgesehen, dass der Wegfall der Steuerfreibeträge Regelungsbedarf erzeugt, weil er aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV zu der Verringerung der Höhe der Jubiläumszuwendungen „auf Null“ führt. Mit der Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV haben sie den Betriebsparteien für diesen Fall vorsorglich die Regelung der Anspruchshöhe gestattet. Eine Öffnung des MTV für betriebliche Regelungen der Anspruchsberechtigung wegen des Wegfalls der Steuerfreibeträge war weder veranlasst noch erforderlich. |
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| bb) Der Kreis der begünstigten Jubilare ist in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV ersichtlich abschließend definiert. Für die Betriebsparteien verbleibt insoweit kein Regelungsspielraum. |
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| IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 MTV ist „anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 31. August 2016, der auf einen Mittwoch fiel. Danach befindet sich die Beklagte seit dem 1. September 2016 in Verzug. |
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| V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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