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| Die Parteien streiten über Differenzvergütung und Weihnachtsgeld. |
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| Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. In deren Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Der unter dem 14. Dezember 2014 von den Parteien schriftlich verfasste Arbeitsvertrag lautet in seiner mit „Schlussbestimmung“ überschriebenen § 21 Nr. 4: |
| „Im Übrigen gelten die für den Betrieb der Firma einschlägige Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den Regelungen dieses Vertrages vorgehen.“ |
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| Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen - HBV -) Tarifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des Handelsverbands Berlin-Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit ver.di neben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (TV-GLA Berlin) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. und B. TV-GLA Berlin (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) umfassen die Geltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das Land Berlin und fachlich „alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.“ |
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| Die Vergütung der in der Filiale Berlin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. März 1997 geschlossenen „G Betriebsvereinbarung“ (BV 97). Diese lautet auszugsweise: |
| | | Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist. |
| | Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. |
| | Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt. |
| | Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung). |
| | Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. |
| | Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „G“ ist dem gleichzusetzen. |
| | | | § 8 Urlaubs- und Weihnachtsgeld |
| | G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. |
| | Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden Jahres. … |
| | G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. |
| | Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres. … |
| | | | Die G-Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen. |
| | In den Tarifen GO, G1, G2 |
| | | | | | | | sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 |
| | | | | | | | Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. |
| | In den Tarifen GO, G1, G2 |
| | | | | | | | sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 |
| | | | | | Die Tätigkeitsbereiche der G werden verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet. ...“ |
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| Des Weiteren sind in § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter beruflicher Funktionen vorangestellt sind. Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in der ausgehend vom „Tarif … laut HBV“ als Entgelte Nominalbeträge angeführt sind. |
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| Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte in der Folgezeit die an die Erhöhung der Tarifentgelte des Hamburger Einzelhandels anknüpfende Steigerung der Vergütung ebenso wie die Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung ein. Ausgehend von der ab 1. August 2015 geltenden Erhöhung der für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tariflichen Gehälter hat die Klägerin mit ihrer Klage und deren späteren Erweiterungen das Weihnachtsgeld für 2015 sowie für die Monate August 2015 bis April 2016 die Zahlung der Differenzen zwischen der von der Beklagten gezahlten monatlichen Vergütung und den auf der Grundlage der Erhöhung eines Garantiegehaltes entsprechend § 15 BV 97 berechneten Monatsvergütungen verlangt. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Ansprüche folgten vor allem aus vertraglichen Gesichtspunkten. Außerdem habe die Beklagte die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geändert. |
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| Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an sie |
| | | 109,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, |
| | | 660,84 Euro brutto (Weihnachtsgeld 2015) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, |
| | | 64,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, |
| | | 48,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, |
| | | 32,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
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| Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 iHv. 644,72 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. |
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