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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 hat. |
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| I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die AVE VTV 2010 und die AVE VTV 2012 gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG. |
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| 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des Tatsachenkomplexes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30). |
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| 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff.). Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet. |
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| II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Beiträge aufgrund von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG zu. Die Anlagen 31 und 32 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis S. 350). Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV. |
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| 1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1 VTV). Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VTV). |
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| 2. Der Betrieb des Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Davon ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend ausgegangen. Der Beklagte hat gegen sie keine Verfahrensrügen erhoben. |
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| a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28, BAGE 149, 84; 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10). Dabei ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 43, aaO). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die verrichteten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 13; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12). |
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| b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV ausgeübt werden. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers nicht mit erheblichen Darlegungen bestritten. |
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| aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29, BAGE 149, 84). |
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| bb) Der Kläger hat schlüssig behauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten verrichteten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Die behaupteten Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen sowie Trockenbau und Montagebauarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34, Nr. 37 und Nr. 38 VTV. Die behaupteten Malerarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, weil sie arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt worden sein sollen und damit nach dem Vortrag des Klägers nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallen. |
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| cc) Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und er keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, BAGE 149, 84). |
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| dd) Die Darlegungen des Beklagten zu Art und Umfang der im Betrieb verrichteten Tätigkeiten stehen der Anwendung des VTV nicht entgegen. Auch ausgehend vom Vortrag des Beklagten wäre der betriebliche Anwendungsbereich des VTV eröffnet. |
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| (1) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 21). |
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| (2) Die von dem Beklagten behaupteten Tätigkeiten sind bauliche Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen sind dazu bestimmt, das Bauwerk wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, und fallen deshalb unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. für Elektroarbeiten BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 12, BAGE 132, 283). Die vom Beklagten vorgetragenen Maler- und Tapezierarbeiten dienen ebenfalls der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 26). Das gilt auch für Klempnerarbeiten und Reparaturen an Dächern (vgl. für Klempnerarbeiten BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe; für Arbeiten an Dächern BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - zu II 2 der Gründe). |
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| ee) Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass er einen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Anwendungsbereich ausgenommenen Betrieb führt. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 113, 21; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 2 c der Gründe). |
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| (1) Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV liegt nicht vor, weil die ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke geben. |
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| (a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22). |
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| (b) Soweit die nach dem Vortrag des Beklagten ausgeführten Arbeiten auch dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk zuzurechnen sind, handelt es sich um „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ (vgl. für Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - zu II 3 c der Gründe; für Tätigkeiten des Malerhandwerks BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 19 f.; für Tätigkeiten des Klempnerhandwerks BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29). Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie geben dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke. Dafür fehlen insbesondere Fachleute des ausgenommenen Gewerks, die die Arbeiten anleiten oder ausführen. Weder der Arbeitnehmer B noch der Beklagte selbst verfügen über eine entsprechende Ausbildung. |
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| (2) Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich darüber hinaus nicht, dass in seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines bestimmten Tatbestands aus dem Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erbracht werden. |
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| (a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 37, BAGE 149, 84; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 26). |
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| (b) Ausgehend hiervon hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erfüllt sind. Der Beklagte hat zwar ursprünglich behauptet, überwiegend seien nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV ausgenommene Malerarbeiten durchgeführt worden. In Bezug auf den Arbeitnehmer B - auf den der ganz überwiegende zeitliche Anteil der Arbeitsleistung entfällt - trägt der Beklagte dagegen vor, dieser habe typische Hausmeistertätigkeiten ausgeführt, und zählt unterschiedlichen Gewerken zuzuordnende Arbeiten auf. Dem Beklagten hätte oblegen, die auf die verschiedenen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV entfallenden Arbeitszeitanteile konkret vorzutragen. |
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| 3. Gegen die Geltungserstreckung des VTV auf den nicht originär tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.). |
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| a) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff.). Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu. |
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| aa) Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bei denjenigen Arbeitgebern entstehen können, die sich dagegen gewehrt hätten, durch den Kläger in Anspruch genommen zu werden. Mit Blick auf die von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG erfassten Zeiträume konnte sich bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff.). |
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| bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte der Gesetzgeber statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht setzen. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV aufgrund von Allgemeinverbindlicherklärungen durch wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnungen ersetzt (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 93). |
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| b) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Die koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Tarifvertragsparteien und der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen werden durch § 7 SokaSiG nicht berührt (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff.). |
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| III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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