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| Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob und in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften hat, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| I. Die Vorinstanzen haben stillschweigend zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, § 104 Satz 2 UrhG iVm. § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Danach sind - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dazu BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 8) - die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. |
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| 1. Das ist vorliegend der Fall. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm verlangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine arbeitsvertraglich vereinbarte Urheberrechtsvergütung sein müsste. Findet - wie im Streitfall - ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, umfasst § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auch eine tarifvertraglich vereinbarte Urheberrechtsvergütung, wie sie in § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften vorgesehen ist. Anderenfalls müssten die ordentlichen Gerichte Tarifrecht anwenden. Außerdem gewähren § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG Tarifverträgen einen absoluten Vorrang bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung für den Urheber (vgl. Schricker/Loewenheim/Schricker/Haedicke Urheberrecht 5. Aufl. § 32 UrhG Rn. 23 mwN) und verdeutlichen damit, dass „vereinbarte Vergütung“ iSd. § 104 Satz 2 UrhG, § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auch eine tarifvertragliche Vergütung sein kann, sofern der entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. |
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| 2. Dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung und Auslegung der tarifvertraglichen Vergütungsregelung möglicherweise auch urheberrechtliche Fragen zu beantworten sind (vgl. zu § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 12). Der Kläger macht auch ausschließlich eine Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften geltend und beruft sich nicht hilfsweise auf eine angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG (zu einer solchen Fallgestaltung sh. OLG Düsseldorf 7. Januar 2016 - I-20 W 84/15 - Rn. 13). |
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| II. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
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| 1. Streitgegenstand ist ausschließlich eine zusätzliche Vergütung für die Online-Nutzung der im Antrag näher bezeichneten, vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses für die Zeitschrift „U-Magazin“ verfassten Texte unter der Internetadresse w für die gesamte Dauer der Nutzung. Der entsprechenden Auslegung des Klageantrags durch das Landesarbeitsgericht ist der Kläger in der Revision nicht entgegengetreten. Sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. |
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| 2. Der Kläger durfte die Höhe der begehrten Vergütung in das Ermessen des Gerichts stellen, weil § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften, auf den er seinen Anspruch stützt, eine „angemessene zusätzliche Vergütung“ vorsieht. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 42; BGH 20. Januar 2011 - I ZR 133/08 - Rn. 14 mwN [Angemessene Übersetzervergütung V]). Dem ist der Kläger nachgekommen. Er hat Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung, die er auf nicht unter 40.000,00 Euro bestimmt hat, angegeben. |
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| III. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, die streitgegenständliche Online-Nutzung von Texten des Klägers sei nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften vergütungsfrei, kann die Klage nicht abgewiesen werden. Vielmehr ist dem Grunde nach gemäß § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften ein Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche angemessene Vergütung entstanden, der durch § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist. |
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| 1. Nach § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag soll mit den vereinbarten Jahresbezügen die „gemäß § 12 Nr. 7 des Manteltarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften erforderliche Vergütung … abgegolten“ sein. Die Regelung ist - unbeschadet der Frage, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen würde (vgl. zur Pauschalvergütung von Überstunden BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 20 ff., BAGE 141, 324) - wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. |
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| a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der MTV Zeitschriften idF vom 30. April 1998 Anwendung gefunden. Dieser sieht in § 12 Nr. 7 Abs. 2 bei einer weitergehenden, dh. einer über die nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 vergütungsfrei mögliche Nutzung der vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erworbenen Urheberrechte hinausgehenden Nutzung eine zusätzliche angemessene Vergütung vor, deren Höhe sich nach den Vorgaben des § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften bemisst. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften begründet mit der Formulierung „Bei weitergehender Nutzung … - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -“ einen das Ende des Arbeitsverhältnisses überdauernden Vergütungsanspruch, der bereits durch die im Arbeitsverhältnis erfolgende Urheberrechtsübertragung nach § 12 Nr. 1 MTV Zeitschriften angelegt ist und dessen (volles) Entstehen nur noch von der späteren tatsächlichen „weitergehenden Nutzung“ abhängt. Erfolgt eine solche, könnte der Vergütungsanspruch dem Kläger durch eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretende Änderung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen nur in den (engen) Grenzen einer zulässigen Rückwirkung (vgl. dazu nur Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 155 mwN) genommen werden. Dass dies der Fall ist bzw. sein könnte, hat die Beklagte nicht eingewendet. |
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| b) § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag weicht von § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften nicht zugunsten des Klägers ab. |
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| aa) Die Prüfung der Günstigkeit erfolgt nach einem Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221). |
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| bb) Das dem Kläger als Gegenleistung zustehende Arbeitsentgelt für seine Tätigkeit als Redakteur des „U-Magazins“ und die damit zusammenhängende Urheberrechtsübertragung und die zusätzliche Vergütung für die weitergehende Nutzung der übertragenen Urheberrechte stehen nicht in einem inneren Zusammenhang und gehören deshalb unterschiedlichen Sachgruppen an. § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften beschränkt die vergütungsfreie Nutzung der Urheberrechtsübertragung (§ 12 Nr. 1 MTV Zeitschriften) auf die Objekte, für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist bzw. war und - unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen - auf die Nutzung der von dem Redakteur verfassten Texte in Archiven und Datenbanken. Damit geht die Tarifnorm davon aus, dass nur diese - gleichsam tätigkeitsbezogene - Urheberrechtsnutzung mit dem Arbeitsentgelt „abgegolten“ ist. Die zusätzliche Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften bei weitergehender Nutzung stellt sich somit nicht als Gegenleistung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 37 ff. mwN) dar, sondern ist eine tarifvertraglich bestimmte besondere Vergütung für eine weitergehende Nutzung der Werke des Urhebers iSd. § 32 Abs. 4 UrhG. Die Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung einer weitergehenden Urheberrechtsnutzung iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften durch das vertragliche Arbeitsentgelt ist daher nicht günstiger als die tarifliche Regelung und deshalb unwirksam nach § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 3 TVG. |
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| 2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die streitgegenständliche Nutzung von Texten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für das „U-Magazin“ verfasste, sei nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften vergütungsfrei. |
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| a) Danach ist die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke eines Zeitschriftenredakteurs vergütungsfrei, wenn sie in der Print- und/oder digitalen Ausgabe der Zeitschrift bzw. der Zeitschriften erfolgt, für die der Redakteur arbeitsvertraglich verpflichtet ist (zur Nutzung in digitalen Ausgaben der Zeitschrift sh. auch LAG Köln 12. Januar 2001 - 11 Sa 1062/00 -). Werden die urheberrechtlich geschützten Werke eines Redakteurs in ein Archiv oder eine Datenbank eingestellt, ist eine solche Nutzung nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 letzter Halbs. MTV Zeitschriften ebenfalls vergütungsfrei, wenn sie für interne Zwecke des Verlags, verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter erfolgt. |
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| b) Diese Voraussetzungen liegen bei der streitgegenständlichen Nutzung nicht vor. |
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| aa) Zu Recht rügt die Revision, die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die streitgegenständliche Nutzung sei vergütungsfrei, weil das streitgegenständliche „Heftarchiv“ letztlich nichts anderes sei als die digitale Ausgabe des „U-Magazins“, verstoße gegen § 12 Nr. 7 MTV Zeitschriften. Denn die Tarifnorm unterscheidet in ihrer Vergütungsregelung ausdrücklich zwischen „Objekten“ - solchen für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist (§ 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften) und solchen, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt (§ 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c MTV Zeitschriften) - und „Archiv/Datenbanken“. Ein Archiv bleibt ein Archiv, auch wenn es digital „geführt“ wird und ist entgegen der klaren Unterscheidung in § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften keine digitale Ausgabe einer Zeitschrift. Eine solche setzt voraus, dass sie mit bzw. in zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Printausgabe der Zeitschrift erscheint und vertrieben wird (ähnlich - zur unterschiedlichen Funktion von Archiv/Datenbank und digitaler Ausgabe einer Tageszeitung - Brandenburgisches OLG 28. August 2012 - 6 U 78/11 - Rn. 67). |
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| bb) Werden die urheberrechtlich geschützten Werke eines Redakteurs in einem Archiv oder einer Datenbank nicht nur gesammelt, sondern über ein „Suchsystem“ erschlossen und für Dritte nutzbar gemacht, ist eine solche Nutzung nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 letzter Halbs. MTV Zeitschriften nur unter den dort genannten Voraussetzungen vergütungsfrei. Diese liegen im Streitfall indes nicht vor. Nach den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Nutzungsmodalitäten war die Nutzung der Datenbank „Heftarchiv“ nicht beschränkt für interne Zwecke der Beklagten bzw. mit ihr verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage, sondern für jedermann zugänglich, ohne dass sichergestellt gewesen wäre, dass Dritte nur zum persönlichen Gebrauch auf die Datenbank zugreifen konnten. |
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| 3. Der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Vergütung folgt aus § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften. |
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| a) Das Einstellen der vom Kläger verfassten Texte in die streitgegenständliche Datenbank ist eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften. Die Werke des Klägers sind drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht worden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich waren (§ 19a UrhG). Die Ausnahme der „Werbung für den Verlag“ greift nicht ein. |
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| aa) Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Ausnahme von der Vergütungspflicht verlangen, dass mit den urheberrechtlich geschützten Werken des Redakteurs (oder Auszügen aus ihnen) gezielt für den Verlag geworben wird, um dessen Produkte an Leser oder Händler zu vertreiben. Zu diesem Zweck soll der Verlag - zusätzlich zur Vergütungsfreiheit nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften - die in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung erstellten, urheberrechtlich geschützten Texte bzw. Beiträge des Redakteurs (auch) als Werbematerial vergütungsfrei nutzen können. Deren bloße Einstellung in ein (digitales) Archiv bzw. eine Datenbank als solche erfüllt indes diese Voraussetzung nicht und ist - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - keine Werbung. |
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| bb) Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht eingewendet (und substantiiert dargelegt), sie habe mit den streitgegenständlichen 114 Texten des Klägers gezielt Werbung für ihren Verlag - etwa zur Gewinnung neuer Leser oder Abonnenten - betrieben. Sie hat in den Vorinstanzen lediglich vorgebracht, sie habe das - nicht nur Texte des Klägers beinhaltende - Archiv eingerichtet, um einen „Werbeeffekt“ zu erzielen. |
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| b) Dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Kläger meint - ein Vergütungsanspruch auch aus § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c MTV Zeitschriften folgen würde oder sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass mit der Formulierung „in anderen Objekten desselben Verlags“ nur Zeitschriften, nicht aber Archive und Datenbanken gemeint sind. |
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| IV. Ob der Anspruch des Klägers auf eine weitere Vergütung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 15 Nr. 1 MTV Zeitschriften verfallen ist und - wenn nicht - in welcher Höhe er besteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - offengelassen, ob der Kläger eine zusätzliche Vergütung rechtzeitig innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 Nr. 1 MTV Zeitschriften geltend gemacht hat. Es wird deshalb im fortgesetzten Berufungsverfahren feststellen müssen, ob der Kläger - was die Beklagte bestritten hat - erst zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt von der streitgegenständlichen Nutzung seiner Texte Kenntnis erhalten hat. Denn der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften entsteht zwar mit der iSd. Tarifnorm weitergehenden Nutzung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen tritt aber nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27 mwN). Dies setzt (zumindest) voraus, dass er als Urheber Kenntnis von einer weitergehenden Nutzung iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften hat. |
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| 2. Zur Höhe der zusätzlichen Vergütung gibt § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften vor, was als angemessen gilt (zur Maßgeblichkeit sich aus einem Tarifvertrag ergebender Kriterien für eine angemessene Vergütung vgl. auch BGH 15. September 2016 - I ZR 20/15 - Rn. 8 [GVR Tageszeitungen III]). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob und in welcher Höhe die Beklagte im Nutzungszeitraum aus der Verwertung der streitgegenständlichen Texte des Klägers Erlöse erzielt hat. Hat die Beklagte, wie sie behauptet, daraus keine Erlöse erzielt, kommt es nach § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften auf die „üblicherweise erzielbaren“ Erlöse an. Diese wird das Landesarbeitsgericht - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - festzustellen oder, falls die Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen haben. |
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