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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf der Klage nicht stattgegeben werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob die Voraussetzungen im Klagezeitraum erfüllt waren, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 des von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, abgeschlossenen Manteltarifvertrags für Angestellte vom 1. August 1961 idF vom 1. Oktober 2005 (MTV-Angestellte) geknüpft war. War dies der Fall, wird das Berufungsgericht der zulässigen Klage in der Hauptsache wieder stattzugeben haben. Allerdings stehen dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 nicht Verzugszinsen aus dem für die Monate Mai 2007 bis März 2008 beanspruchten Betrag iHv. insgesamt 996,27 Euro brutto zu, sondern nur aus einem Betrag iHv. 633,99 Euro brutto. Der kinderbezogene Zuschlag für die Monate Dezember 2007 bis März 2008 war am 1. Dezember 2007 noch nicht fällig. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Umstand, dass der Kläger erst ab Mai 2007 bei der Beklagten beschäftigt ist, seinem Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag für seinen am 13. September 2002 und damit bis zum 31. März 2007 geborenen Sohn J nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht entgegensteht. |
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| 1. Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann. |
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| a) Dies wird zunächst schon aus der Überschrift der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH deutlich. Ihr Wortlaut „Entgelttabelle für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH“ erfasst alle Ärztinnen und Ärzte, die nach § 1 TV-Ärzte KAH dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfallen, unabhängig davon, ob sie bis zum oder nach dem 31. Dezember 2006 eingestellt worden sind. |
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| b) Mit der Formulierung „Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder i.H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags i.H.v. jeweils EUR 90,57 gewährt“ haben die Tarifvertragsparteien nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte von der Gewährung des kinderbezogenen Zuschlags ausgenommen. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift vielmehr alle Ärztinnen und Ärzte, die dem Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH unterfallen. |
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| c) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandzulage bezeichnet. Sie haben nicht wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH und die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund, des TVÜ-VKA und des TVÜ-Länder jeweils in § 11 dieser Tarifverträge sowie die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Ärzte (Länder) in § 8 dieses Tarifvertrags in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH angeordnet, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTV-Angestellte bzw. des BAT/BAT-O als Besitzstandszulage fortgezahlt werden. § 7 TVÜ-Ärzte KAH regelt zwar, dass im Übrigen für die Überleitung die Regelungen des TVÜ-Ärzte (Länder) sinngemäß gelten. Diese Verweisung erfasst jedoch nicht die Besitzstandregelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder). „Im Übrigen“ bedeutet „abgesehen von diesem einen Fall, ansonsten, außerdem, zudem“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9). Aus den Worten „im Übrigen“ wird damit deutlich, dass die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH auf die Vorschriften des TVÜ-Ärzte (Länder) nur gelten soll, soweit die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH nicht selbst vom TVÜ-Ärzte (Länder) abweichende Regelungen getroffen haben. Die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH schließt somit entgegen der Ansicht der Beklagten das Verständnis nicht aus, dass Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH sich nicht in einer Besitzstandregelung erschöpft. |
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| 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH haben gesehen, dass bezüglich der Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in diesen Tarifvertrag insbesondere Bestimmungen zur Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung sowie zur Feststellung des Besitzstandes und Bildung des Vergleichsentgelts erforderlich sind. Diese Regelungen haben sie im TVÜ-Ärzte KAH getroffen. Insoweit haben sie systematisch ebenso wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di bei der Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des KAH und die Tarifvertragsparteien des TVöD, des TV-L, des TV-Ärzte (VKA) und des TV-Ärzte (Länder) zwischen dem bisherige Tarifverträge ersetzenden neuen Tarifvertrag (TV-Ärzte KAH) und dem zur Überleitung erforderlichen Tarifvertrag (TVÜ-Ärzte KAH) differenziert und an der üblichen Regelungsverteilung festgehalten. Im Gegensatz zu der von dem KAH und der Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH getroffenen Regelung haben sie den Anspruch von Ärztinnen und Ärzten auf den kinderbezogenen Zuschlag jedoch nicht im TVÜ-Ärzte KAH, sondern in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH geregelt. Hätte diese Vorschrift nur den Besitzstand hinsichtlich der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile für in den TV-Ärzte KAH übergeleitete Ärztinnen und Ärzte sichern sollen, hätte eine entsprechende Regelung im TVÜ-Ärzte KAH nahe gelegen. Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH von einer § 11 TVÜ-KAH, § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ-VKA, § 11 TVÜ-Länder und § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) nachgebildeten Vorschrift im TVÜ-Ärzte KAH abgesehen und den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH begründet haben, wird daraus deutlich, dass dieser Zuschlag nicht nur übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zustehen soll. |
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| 3. Einem anderen Auslegungsergebnis würde auch der mit dem ÄTV Nr. 2 in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH eingefügte Satz 4 entgegenstehen, wonach auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 Satz 3 keine Anwendung mehr findet. Aus dem Wortlaut dieser Einfügung, insbesondere aus dem Wort „mehr“, muss im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH auf Neueinstellungen bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH lediglich klargestellt, dass die in dieser Vorschrift getroffene Regelung jedenfalls auf nach dem 31. März 2010 eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finden solle, trägt nicht. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur eine solche Klarstellung beabsichtigt hätten, hätte dieser Wille im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden und könnte deshalb bei der Tarifauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110). Eine Formulierung wie „Jedenfalls auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 findet Satz 3 jedenfalls keine Anwendung mehr“ haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt. |
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| 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten begünstigt die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte gegenüber den übergeleiteten. |
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| a) Der kinderbezogene Zuschlag wird bis zu diesem und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Ärztinnen und Ärzten in Höhe des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt. Er beträgt für jedes Kind monatlich 90,57 Euro und wird bis zum 31. März 2010 eingestellten Ärztinnen und Ärzten auch nur für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder gezahlt. |
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| b) Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag bestehen keine Unterschiede. Anders als zB bei der Ausgestaltung der kinderbezogenen Besitzstandszulage in § 11 TVÜ-KAH ist der Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH zwar nicht ausdrücklich daran gebunden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag geknüpft war. Der Wille der Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH, dass der kinderbezogene Zuschlag nur dann zustehen soll, wenn die Voraussetzungen der § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 BAT/BAT-O nachgebildeten Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte vorliegen, kommt jedoch in der Formulierung „Davon abweichend“ in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH hinreichend deutlich zum Ausdruck. Wenn Abs. 2 Satz 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH ua. regelt, dass die Ortszuschläge künftig entfallen, und Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH „davon abweichend“ einen Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag in Höhe des bisherigen Ortszuschlags begründet, wird daraus deutlich, dass der bisherige kinderbezogene Ortszuschlag und seine Anspruchsvoraussetzungen letztlich nicht entfallen sollten. |
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| II. Das Landesarbeitsgericht hat zwar erkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Zuschlag im TV-Ärzte KAH nicht abschließend geregelt sind. Es hat angenommen, dass der kinderbezogene Ortszuschlag ein Begriff aus den bisherigen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes sei und dieser Begriff den Zugriff auf eine Vielzahl von Lösungen von Problemen eröffne, die damit im Zusammenhang stünden. Feststellungen dazu, ob der Kläger die in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte normierten Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag im Klagezeitraum erfüllt hat, hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob dem Kläger für seinen Sohn J Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt worden ist oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt worden wäre. Diese Prüfung hat es nachzuholen. |
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