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| A. Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. |
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| I. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision nicht wegen unzureichender Begründung unzulässig. |
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| 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. |
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| Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., vgl. dazu Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). |
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| 2. Dem wird die Revisionsbegründung der Klägerin gerecht. |
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| Sie rügt ua., das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft § 2 TV Urlaubsgeld Ang-O auf ihre Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2007 und 2008 nicht angewendet. Sie führt weiter ausführlich aus, warum das Landesarbeitsgericht zu Unrecht von einem Ausnahmefall zur Rechtsprechung des Senats über die „Spiegelbildlichkeit“ (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - BAGE 116, 86) ausgegangen sei. |
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| II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. |
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| 1. Die Klägerin hat für die Jahre 2007 und 2008 Anspruch auf Zahlung des in der Arbeitsphase zeitversetzt angesparten hälftigen tariflichen Urlaubsgelds gemäß § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O iVm. § 4 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 TV ATZ. |
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| a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. März 2003 der TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der TdL in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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| b) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile; Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 31, AP ATG § 4 Nr. 3). |
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| aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sei der TV Urlaubsgeld Ang-O als einzige Anspruchsgrundlage entfallen. Der diesen mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzende TV-L sehe keinen Anspruch auf Urlaubsgeld mehr vor. Auch im Altersteilzeitarbeitsverhältnis ständen die kollektivrechtlichen Bestimmungen unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung. |
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| bb) Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat während der Freistellungsphase zeitversetzt Anspruch auf den angesparten Teil des tariflichen Urlaubsgelds, der in der Arbeitsphase erarbeitet, aber nicht ausgezahlt worden ist. |
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| (1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; vgl. 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). |
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| (2) Diese Grundsätze gelten auch für das Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O iVm. dem TV ATZ. |
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| (a) Nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit (unständige Bezügebestandteile) gezahlt (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 353). Die Tarifvorschrift unterscheidet deshalb zwischen Bezügen, die im Blockmodell während der Arbeitsphase nur zur Hälfte und in der Freistellungsphase zur anderen Hälfte zu zahlen sind, und Bezügen, die in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit vergütet werden und in der Freistellungsphase deshalb wegen fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gezahlt werden. |
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| (b) Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSd. Abs. 1 gelten, greifen die Grundsätze zum angesparten Entgelt auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist (feste Bezügebestandteile), folgt aus § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält. |
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| (c) Das folgt für das tarifliche Urlaubsgeld schon aus § 4 Abs. 2 TV ATZ. Danach gelten Einmalzahlungen (zB Urlaubsgeld) als Bezüge im Sinne des Abs. 1. Es handelt sich auch nicht um Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen sowie die weiter dort genannten Zulagen, § 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ. Diese würden lediglich entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt. Das tarifliche Urlaubsgeld ist kein Aufschlag oder Zuschlag zum Urlaubslohn. Es handelt es sich vielmehr um einen festen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 und 3 TV Urlaubsgeld Ang-O verlangen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis lediglich, dass der Arbeitnehmer im Juli des Jahres Anspruch auf zumindest einen Teil seiner Arbeitsvergütung hat. Die tatsächliche Tätigkeit ist nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die zur Gewährung des Urlaubsgelds führen. Dem liegt, ebenso wie bei anderen Jahressonderleistungen, die allein auf geleistete Arbeit im Rahmen des Jahres abstellen, der Gedanke zugrunde, dass der Angestellte zumindest in einem bestimmten Umfang aufgrund seiner geleisteten Tätigkeit Entgelt beziehen soll, um die Jahressonderleistung zu erhalten (Senat 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 102, 218). Deshalb bestimmt § 2 Satz 1 TV Urlaubsgeld Ang-O die Höhe des Urlaubsgelds als Festbetrag. |
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| (3) § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O halbiert nicht den Anspruch auf das Urlaubsgeld, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit befindet. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Diese Tarifnorm ist gegenüber § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O die für Altersteilzeitarbeitnehmer speziellere und damit die hier maßgebliche Regelung. |
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| Nach § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O erhält der am 1. Juli nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte von dem Urlaubsgeld nur den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Auch im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird wie im Teilzeitmodell die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte verringert (§ 3 Abs. 1 Unterabs 1 iVm. Abs. 2 Buchst. a TV ATZ). Das bedeutet für den Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell aber nicht, dass ihm während der Arbeitsphase nur die Hälfte des tariflichen Urlaubsgelds zustand und somit keine weitere Hälfte angespart werden konnte. Eine solche Betrachtung würde dazu führen, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase bei Fortgeltung des TV Urlaubsgeld Ang-O Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld hätte, ohne dass er es hätte ansparen müssen. Denn seine durchschnittliche Arbeitszeit beträgt auch während der Freistellungsphase die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Er arbeitet in der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase vor. Wegen dieser Besonderheit verdrängt § 4 TV ATZ die allgemeine Regelung des § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O. Vergütungsbestandteile wie das tarifliche Urlaubsgeld sollen § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ unterfallen. Damit werden sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Altersteilzeit im Blockmodell zur Hälfte in der Arbeitsphase für die Freistellungsphase zeitversetzt angespart. |
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| cc) Die Klägerin erfüllte in jedem Jahr der Arbeitsphase die Voraussetzungen des Urlaubsgelds nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld Ang-O lagen vor, da sie während des gesamten Monats Juli der maßgeblichen Urlaubsjahre 2003 und 2004 Anspruch auf Vergütung hatte. Das ist zwischen den Parteien unstreitig; denn der Beklagte zahlte fortlaufend und letztmalig 2006 die der Klägerin zustehende Hälfte des tariflichen Urlaubsgelds. |
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| dd) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der TV Urlaubsgeld Ang-O mit Wirkung vom 1. November 2006 durch den TV-L ersetzt wurde und dieser kein Urlaubsgeld mehr vorsieht. Anspruchsgrundlage für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell ist der TV Urlaubsgeld Ang-O in der im jeweiligen Ansparjahr maßgeblichen Fassung. Das sind hier die Jahre 2003 und 2004. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). Die Klägerin hat damit mindestens Anspruch auf den so angesparten Teil des Urlaubsgelds. |
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| ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der Beklagte will das tarifliche Urlaubsgeld bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zurückbehalten und dann nicht auszahlen, wenn die Gesamtaltersteilzeitarbeitsvergütung in der Freistellungsphase auch ohne das Urlaubsgeld nicht geringer ist als die Gesamtaltersteilzeitarbeitsvergütung in der Arbeitsphase. Das sieht der TV ATZ nicht vor. |
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| Einem solchen Zurückbehaltungsrecht zum Zwecke eines Gesamtvergleichs steht zudem entgegen, dass das Urlaubsgeld in der Freistellungsphase zeitversetzt zum angesparten Jahr der Arbeitsphase fällig war. Das sind für die Jahre 2003/2004 und 2004/2005 der Arbeitsphase die Jahre 2007 und 2008 der Freistellungsphase. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete aber erst 2009. Eine Gesamtberechnung war deshalb ausgeschlossen, zumal dem Arbeitgeber im TV ATZ kein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht eingeräumt war. |
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| ff) Nach § 2 Satz 1 TV Urlaubsgeld Ang-O betrug das Urlaubsgeld für eine Vollzeitlehrerin 255,65 Euro. Für die Klägerin waren dies 210,92 Euro, weil sie nur 23,1 der 28 Unterrichtsstunden einer in Vollzeit arbeitenden Lehrerin erbringen musste. Da ihr nur die Hälfte der monatlichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ zu zahlen war, verringerte sich das auszuzahlende Urlaubsgeld entsprechend auf 105,46 Euro. Die nicht gezahlte andere Hälfte des Urlaubsgelds wurde von ihr angespart. |
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| Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat zeitversetzt „spiegelbildlich” zu erfolgen (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1). Die Altersteilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Da in allen Kalenderjahren des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Höhe des Urlaubsgelds identisch war, beträgt der angesparte und in den Jahren 2007 und 2008 auszuzahlende Urlaubsgeldanspruch 210,92 Euro. |
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| 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld Ang-O wurde das Urlaubsgeld mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt. Diese sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat zu zahlen. |
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| 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche nicht verfallen. Die Klägerin wahrte die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L. |
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| a) Die Klägerin verlangte für das Jahr 2007 mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 18. Dezember 2007 die Zahlung des mit der Julivergütung fälligen tariflichen Urlaubsgelds. Das war fristwahrend; denn entgegen der Ansicht des Beklagten war eine zahlenmäßige Bezifferung der Höhe nicht erforderlich. |
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| aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25). |
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| bb) Diese Voraussetzungen erfüllte das Schreiben vom 18. Dezember 2007. Die Klägerin machte geltend, sie habe den tariflichen Urlaubsgeldanspruch in voller Höhe erworben. Deshalb verlangte sie hinreichend deutlich die Zahlung der restlichen Hälfte des Urlaubsgelds von 255,65 Euro nach § 2 Satz 1 TV Urlaubsgeld Ang-O. Unerheblich ist, dass ihr der Anspruch nicht in dieser, sondern nur in niedrigerer Höhe zusteht. Der Beklagte beruft sich für seine Gegenansicht, nach der es auf die konkrete Bezifferung ankomme, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Die herangezogene Entscheidung (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11) fordert nicht generell eine konkrete Bezifferung, sondern spricht vielmehr nur einer gänzlich unbestimmten Geltendmachung eine fristwahrende Wirkung ab (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e bb der Gründe, aaO). |
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| b) Die Klägerin erhob den Anspruch auf Urlaubsgeld für 2008 mit Schreiben vom 30. Juni 2008 als auch mit dem Schriftsatz vom 4. August 2008. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt darin nicht nur eine Geltendmachung vor Fälligkeit am 31. Juli 2008 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld Ang-O), sondern auch eine Geltendmachung nach Fälligkeit. Denn der Antrag im klageändernden, dem Beklagten am 14. August 2008 zugestellten Schriftsatz vom 4. August 2008, den Beklagten zur Zahlung des Urlaubsgelds für 2008 in Höhe von 105,46 Euro zu verurteilen, enthält eine erneute Geltendmachung der Forderung nach Fälligkeit. Für die Einhaltung der Ausschlussfrist war zumindest diese zweite Geltendmachung ausreichend. |
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| B. Da die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende Partei auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). |
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