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Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 333/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 331/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 326/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 327/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 328/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 330/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 329/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 325/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 334/10 -,
Urteil des 5. Senats vom 23.2.2011 - 5 AZR 332/10 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.2.2011, 5 AZR 324/10
Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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| Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008. |
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| Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. |
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| In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein. |
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| Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. |
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Entscheidungsgründe
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| Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. |
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| I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -). |
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| II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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