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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung einer monatlichen Zahlungspflicht iHv. 766,43 Euro ab dem 1. September 2009 und dagegen richtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 442,29 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 zu zahlen. Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 60,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt, ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 31. August 2009 hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 766,43 Euro brutto monatlich und auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 iHv. 502,29 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009. |
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| I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin - wie bis zu diesem Zeitpunkt - eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 766,43 Euro brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. |
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| 1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. |
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| a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1988 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Januar 1989 im Alter von 61 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen. |
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| b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum. |
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| c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 4 K + S Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen sog. „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist. |
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| aa) Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN). |
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| bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. |
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| (1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt. |
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| § 4 K + S Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut geregelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 % des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 %. Dem K + S Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| (2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. |
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| d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. |
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| 2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 766,43 Euro gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 rückständige Beträge iHv. insgesamt 502,29 Euro. |
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| a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 3. Januar 1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Januar 1989 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 1.469,00 DM. |
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| Der Kläger hat vom 4. August 1941 bis zum 31. Dezember 1988 mehr als 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1989 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.856,60 DM bezogen, die nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - vollständig anrechenbar ist. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.422,33 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.053,40 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.325,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.856,60 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Januar 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. aufgerundet 1.469,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 2,04 vH auf 1.499,00 DM angepasst. Dies entspricht 766,43 Euro. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 nur noch einen Betrag iHv. 599,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 502,29 Euro zu. |
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| b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. September 2009 eine zusätzliche Altersrente iHv. 766,43 Euro monatlich zu zahlen, ist auch der auf die Feststellung künftiger Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag begründet. |
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| 3. Zinsen auf die rückständigen Beträge stehen dem Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht bereits ab dem 23. Dezember 2009, sondern erst ab dem 24. Dezember 2009 zu. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Dezember 2009 zugestellt, weshalb die vom Kläger verlangten Prozesszinsen erst ab dem Folgetag, dem 24. Dezember 2009, geschuldet sind (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 18). Dies war im Urteilstenor klarzustellen. |
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| II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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