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| Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene monatliche Altersrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen. |
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| Der am 20. Mai 1949 geborene Kläger war bis zum 31. März 2006 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängerinnen, der G KG und der Q AG, beschäftigt. |
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| Die G KG hatte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk G KG“ (im Folgenden: GBV 2001) geschlossen, die ua. folgende Regelungen enthält: |
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als: |
(1) Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6) |
§ 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen |
(5) Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft neben den Bestimmungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des Versorgungswerks). |
§ 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente |
(1) Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
(2) Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
(3) Die Höhe der Altersrente und der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Versorgungsanwartschaft ohne versicherungsmathematische Abschläge. … |
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unverändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlaßt ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt. |
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zeitpunkt des Ausscheidens. |
Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens (siehe § 12) übersteigt.“ |
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| Unter dem 17. Oktober 2000 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat der Q AG die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2000.07“, in der es heißt: |
„Zwischen der Q Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, im folgenden Firma genannt, |
dem Gesamtbetriebsrat der Q AG, vertreten durch den Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung vereinbart: |
Mitarbeitern* ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann, unter der Voraussetzung, dass sie eine Eigenkündigung vorlegen, die fiktive Sozialplanabfindung zum Zeitpunkt der Vorlage der Eigenkündigung in ein Zeitguthaben umgewandelt werden. |
Vorgezogene Betriebsrente |
Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt. |
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| Am 18. Dezember 2002 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2002.10“, die auszugsweise folgende Regelungen enthält: |
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Die Unternehmen der K-Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen. |
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Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet. |
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Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und der N AG zu verhandelnden Leistungsplan finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der K-Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus den bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Altersversorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden. |
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Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K-Gruppe. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue Versorgungsplan 2002. |
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‚Rentennahe Mitarbeiter‘ erhalten ausschließlich Versorgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4). |
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In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der |
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der Gesamtbetriebsrat der Q AG |
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nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung: |
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Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pensionskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. |
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Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter |
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Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. |
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Bereits tätige, aber bisher nicht versorgungsberechtigte Mitarbeiter |
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Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits in den Diensten der Q AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen und die Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältnisse mit der Q AG begründen, richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des neuen Versorgungsplans 2002. |
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Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter |
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Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung. |
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Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisierung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnungszinses von 6 % p.a. … |
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Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) waren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderregelungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkeit von der in der GBV 2002 vorgesehenen Gruppenzugehörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gruppe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Besitzstandsansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapitalleistungen von dem Unternehmen gewährt. … |
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Gruppe 3: Mitarbeiter mit Diensteintritt nach dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993 |
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Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die bei einem unterstellten Ausscheiden zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 ermittelte rentenfähige Einkommen unterstellt. … Der so errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). … |
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Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der V Pensionskasse AG erbracht, … |
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Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus 3.3.1. … |
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Leistungsplan für die Kapitalversorgung |
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Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: |
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Alterskapital im Alter 65 |
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Vorgezogenes Alterskapital |
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Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenleistung) |
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Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver |
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Witwen-/Witwerkapital bei Tod nach Inanspruchnahme der Alters- bzw. Invalidenleistung (Ziffer 4.) |
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Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital |
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Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mitarbeit im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß. |
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Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG, Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unternehmens versichert. |
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Auf diese Versorgungsordnung finden die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ |
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| Unter dem 23. Dezember 2003 schlossen die Q AG und der II. K Pension Trust e. V. (im Folgenden: II. KQPT) sowie der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt als II. K Mitarbeitertrust e. V. (im Folgenden: II. KQMT) firmierte, einen „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)“ (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2003). Der Trustvertrag GBV 2003 trat am 31. Dezember 2003 in Kraft und lautet auszugsweise: |
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Das Unternehmen ist die Q Aktiengesellschaft, … |
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Der Vermögenstreuhänder ist der II. K Pension Trust e.V. ... |
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Der Mitarbeitertreuhänder ist der II. K Mitarbeitertrust e.V. ... |
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Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung. |
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Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unternehmen auf der Grundlage dieses Trustvertrages auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden. |
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Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen. |
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Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren (Versorgungsberechtigte gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag). |
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Das Unternehmen ist gegenüber den Versorgungsberechtigten Versorgungsverpflichtungen eingegangen. Es beabsichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertragen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten. |
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Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unternehmen und Vermögenstreuhänder |
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Verwaltungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand |
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Das Treuhandvermögen wird vom Vermögenstreuhänder für das Unternehmen und für die Versorgungsberechtigten im Sinne von § 1 Abs. 6 mit der notwendigen Sorgfalt, getrennt vom übertragenen Vermögen anderer Unternehmen und für andere Gruppen von Versorgungsberechtigten sowie seinem eigenem Vermögen, verwaltet. … |
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Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen, Versorgungsberechtigten und Mitarbeitertreuhänder |
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Die Versorgungsberechtigten haben gegen den Mitarbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedingung, |
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dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, |
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das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und |
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Treuhandvermögen vorhanden ist, |
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einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter). |
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In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mitarbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. |
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Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen den Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhandvermögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zugunsten der Versorgungsberechtigten verwendet. |
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Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3. |
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Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhänder und Mitarbeitertreuhänder |
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Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbeitertreuhänder |
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Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eingetreten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeitertreuhänder erfolgen.“ |
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| Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Personalnummer als Versorgungsberechtigter aufgeführt. |
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| Am 23. Dezember 2003 schlossen die Parteien des Trustvertrags GBV 2003 zudem einen „Sicherungsvertrag GBV“ (im Folgenden: Sicherungsvertrag GBV 2003), der ebenfalls zum 31. Dezember 2003 „in Kraft getreten“ ist und der ua. folgende Vereinbarungen zum Inhalt hat: |
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Der Mitarbeitertreuhänder hat sich im Trustvertrag verpflichtet, den Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs- und Regressansprüche gemäß § 7 des Trustvertrags des Mitarbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand).“ |
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| Unter dem 18. Februar 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der Q AG im Namen des Gesamtbetriebsrats und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtprokurist der Q AG für das „Personalmanagement Vertrieb CC Altersvorsorge“ Folgendes: |
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Neuordnung der BAV im Geltungsbereich der Q Versorgungsregelung |
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gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 |
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Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 wird folgendes ergänzt: |
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Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gem. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 vom 1.2.1982 (die sogenannte ‚55er-Regelung‘) wird im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusage auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet. |
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Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000.“ |
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| Am 30. September 2007 schlossen die Q GmbH, der II. KQPT und der II. KQMT eine „Rahmenvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherungsverträgen“, in der es heißt: |
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Der Treugeber hat (damals noch firmierend als Q AG) mit Datum vom 23. Dezember 2003 mit dem II. KQPT und dem II. KQMT im Rahmen von Contractual Trust Arrangements zwei Verträge ‚über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag)‘ und zwei ‚Sicherungsverträge‘ zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen Trustvertrag, den Trustvertrag Rentner Q, und den entsprechenden Sicherungsvertrag Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mitarbeiter des Treugebers gesichert. Durch den jeweils anderen Trustvertrag, den Trustvertrag GBV Q, und den entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des Treugebers gesichert, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nachfolgend die ‚Altverträge‘) sind den Parteien inhaltlich bekannt. |
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Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altverträge und vereinbaren daher, was folgt: |
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Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigefügten Neufassungen fortgelten. Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu begründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Treugeber auf den II. KQPT und von diesem auf den II. KQMT unberührt. |
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| Der diesem Vertragswerk als Anlage 1 beigefügte „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)“ (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen: |
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Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung. |
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Der Sicherungsvertrag ist der zwischen dem Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder sowie dem Mitarbeitertreuhänder geschlossene Vertrag, durch den der Trustvertrag ergänzt wird. |
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Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. … |
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Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. |
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Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitertreuhänder |
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Der Mitarbeitertreuhänder tritt den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Vertrag zu Gunsten Dritter). ... |
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Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern. |
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Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des Versorgungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt. |
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| Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum 31. März 2006. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte die Q Management Service GmbH dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Rente aus dem Versorgungswerk S“ auszugsweise Folgendes mit: |
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am 31.03.2006 sind Sie nach Vollendung Ihres 56. Lebensjahres und nach einer Dienstzeit von 34 Jahren aus unserem Unternehmen ausgeschieden. |
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Gemäß Punkt 2 unserer Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalten Sie ab 01.04.2006 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens |
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monatlich EUR 729,40 (brutto). |
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| Dementsprechend zahlte die Q GmbH dem Kläger nach dessen Ausscheiden bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto. |
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| Am 9. Juni 2009 stellte die Q GmbH beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. InsO an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet. |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 7 des Trustvertrags GBV verpflichtet, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 schulde der Beklagte ihm daher insgesamt 6.564,60 Euro. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der als Gesamtbetriebsvereinbarung zu qualifizierenden Protokollnotiz vom 18. Februar 2004. Danach sei die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 und damit durch den Trustvertrag GBV gesichert. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 6.564,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 729,40 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit dem 1. März 2010, zu zahlen, |
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine monatliche Betriebsrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen. |
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| Der Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trustvertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistungen bezogen, die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 hätten. Aus der Protokollnotiz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei keine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Prokurist, der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Prokuristen verfügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswille der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. |
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