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| Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet. |
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| I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden können. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44). |
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| II. Die Klägerin besaß bei ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung. |
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| 1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet uneingeschränkt Anwendung. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs-TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifikationen dieser Bestimmung. |
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| 2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes unschädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung zum Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lassen sich derartige Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung nur ausschließen soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57, 61). Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35). Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu einem anderen Arbeitgeber“ zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt. Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum „selben“ Arbeitgeber in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen. |
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| b) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 30). Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein-Westfalen, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht. |
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| 3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufserfahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfassungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrung einschlägig war. Auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberufserfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise befristeten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L kumulativ angewendet werden können, stellt sich nicht. |
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| a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV-L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten Beschäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung. |
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| b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum angenommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer (LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jedenfalls für die Dauer von längstens drei Jahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV-L § 16 Rn. 16) unschädlich seien. |
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| c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Bei einem solchen Verständnis hielte die Norm jedoch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV-L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte zu (im Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22). |
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| aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist (vgl. dazu zuletzt BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30), ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, unter Umständen schwierig sein kann, die einschlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird. Der vom Verwaltungsgericht Berlin (3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL -) herangezogene Gedanke der Besitzstandswahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Er rechtfertigt allein die „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313). Vorliegend geht es jedoch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV-L dazu keine Regelung. |
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| bb) § 16 Abs. 2 TV-L ist damit - gemessen an seiner Regelungsabsicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV-L vom 20. November 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs Monaten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. September 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten. |
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| cc) Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichbehandlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV-L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend. |
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| 4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war diese bereits seit dem 1. Oktober 2008 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig, so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber am 8. August 2008 und dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworbene Berufserfahrung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlichen Unterbrechung erworben worden sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35). Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben. |
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| III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO). |
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