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| Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin zusätzlich zu ihrem Anspruch auf Jubiläumsurlaub aus § 22 BAT-KF nF anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums aufgrund einer betrieblichen Übung vier Tage Sonderurlaub zustehen. |
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| Die Beklagte ist eine evangelische Krankenhausgemeinschaft. Sie bildete die Klägerin vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1990 aus und beschäftigt diese seit dem 1. Oktober 1990 als Krankenschwester. Im Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart, dass „die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF)“ sowie „die sonstigen für die Angestellten … im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen“ gelten, „wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz - ARRG) vom 25. Oktober 1979 … und seinen Änderungen und Ergänzungen geregelt sind und werden“. |
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| Der bis zum 30. Juni 2007 geltende § 39 BAT-KF aF hatte ua. folgenden Inhalt: |
| | | (1) Die Angestellten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20) |
| | | | | | | | | | | Zur Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen. |
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| Jedenfalls seit 1985 gewährte die Beklagte ihren Mitarbeitern anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums zusätzlich zur Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT-KF aF iHv. 310,00 Euro vier Tage Sonderurlaub. |
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| Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde der BAT-KF neu gefasst (BAT-KF nF). Dessen § 22 hat folgenden Wortlaut: |
| | | Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit |
| | | von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen und |
| | | von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von 10 Tagen. |
| | § 25 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“ |
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| § 9 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF lautet: |
| | | | | | (2) Für die Anwendung des § 22 BAT-KF/MTArb-KF werden die bis zum 30. Juni 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe |
| | | des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Dienstzeit, |
| | | des MTArb-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Jubiläumszeit |
| | sind, als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 BAT-KF/MTArb-KF berücksichtigt.“ |
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| Im Jahre 2008 fanden zwischen der Beklagten und der Mitarbeitervertretung Verhandlungen wegen der Jubiläumsleistungen statt. Diese endeten im Schlichtungsverfahren nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen am 29. August 2008 auf Vorschlag der Schlichtungsstelle mit einem Vergleich. Bei einem Dienstjubiläum von 25 Jahren wurden als Jubiläumsleistungen fünf Tage Sonderurlaub und eine Zuwendung iHv. 75,00 Euro festgelegt. |
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| Die Klägerin vollendete bei Berücksichtigung der im Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeit am 30. September 2012 eine 25-jährige Dienstzeit. Die Beklagte zahlte ihr mit der Vergütung für Oktober 2012 eine Zuwendung iHv. 75,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 1. August 2012 verlangte die Klägerin erfolglos vier Tage Sonderurlaub anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums aufgrund der „hauseigenen“ Regelung. |
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| Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihr vier Tage Sonderurlaub auf ihrem Urlaubskonto gutzuschreiben. Ihr Anspruch auf diesen Sonderurlaub aufgrund betrieblicher Übung bestehe neben ihrem Anspruch aus § 22 BAT-KF nF auf fünf Tage zusätzlichen Urlaub. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 31. Juli 2013 antragsgemäß verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Zuwendung iHv. 75,00 Euro brutto vier Tage Sonderurlaub gutzuschreiben. |
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| Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Klägerin auf vier Tage Sonderurlaub aus betrieblicher Übung anlässlich ihrer 25-jährigen Dienstzeit sei jedenfalls durch den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen nach § 22 BAT-KF nF ersetzt worden. |
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| Das Arbeitsgericht hat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, dessen Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. |
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