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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unzulässig. Die angerufene deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Die Beklagte genießt als Teil der zwischenstaatlichen Organisation der Europäischen Schulen für den hier vorliegenden Streitgegenstand Immunität. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung des vom Direktor der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES ausschließlich die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen berufen. |
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| I. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN). |
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| II. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Beklagte ist Teil einer zwischenstaatlichen Organisation. Sie ist aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in dem durch Art. 27 Abs. 2 SES bestimmten Umfang befreit. Darunter fallen Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen, die der Direktor der Schule mit Lehrbeauftragten abschließt. |
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| 1. Die Institution der „Europäischen Schulen“ ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 15 mwN, BAGE 145, 76; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10). Ihre Gründung beruht auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuGH 15. Januar 1986 - C-44/84 - [Hurd] Rn. 20, Slg. 1986, 29). Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32). Die einzelne Schule nimmt an der Völkerrechtspersönlichkeit der Institution der „Europäischen Schulen“ teil (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, aaO). |
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| 2. Als zwischenstaatliche Organisation regelt die Institution der „Europäischen Schulen“ ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten selbst (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, BGHZ 182, 10). Die Befreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliederungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen geregelt. Zwischenstaatliche Organisationen können insgesamt oder in Teilen auf das Privileg der Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit verzichten. Ein Immunitätsverzicht kann für einen konkreten Rechtsstreit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder auch generell in einem völkerrechtlichen Abkommen erfolgen (BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 3 der Gründe mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 828, 629). |
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| Die ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen aus dem Jahr 1957 sah keinen eigenen Rechtsweg vor. Die Vertragsparteien haben jedoch mit der Satzung aus dem Jahr 1994 ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren eingeführt. Sie haben den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 SES positiv geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 SES besitzt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs erst- und letztinstanzlich die ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die die Anwendung der Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals - betreffen. Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40). Demgegenüber unterliegen „andere Streitigkeiten“, bei denen die Schulen Partei sind, nach Art. 27 Abs. 7 SES der Zuständigkeit der nationalen Gerichte, insbesondere in Zivil- und Strafsachen. |
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| 3. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer nach Art. 27 Abs. 2 SES. Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]). |
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| a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76). Ein vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 217 AEUV und Art. 218 AEUV geschlossenes Abkommen für die Europäische Union stellt eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29). Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30). |
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| b) Der Gerichtshof hat die SES als Bestandteil des Völkervertragsrechts insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens ausgelegt. Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62). Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38). Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN). |
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| c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70). |
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| aa) Lehrbeauftragte sind nicht von der Regelung des Art. 27 Abs. 2 SES ausgenommen. Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.). |
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| bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56). |
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| (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs „beschwerende Entscheidung“ (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46). Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie „un acto“, „any act“, „un acte“ und „un atto“ verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs „Entscheidung“ hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47). Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen „angemessenen Rechtsschutz“ des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48), ist einer weiten Auslegung des Begriffs „beschwerende Entscheidung“ der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49). |
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| (2) Das Statut der Lehrbeauftragten, das ua. die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der Beschwerdekammer regelt, sieht in Ziff. 3.2 im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES vor, dass Art. 80 StaPES auch für die Lehrbeauftragten gilt. Art. 80 Abs. 1 StaPES ist ähnlich formuliert wie Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl. EG L 56 vom 4. März 1968 S. 1]), wonach der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Dort erfasst der Begriff „beschwerende Maßnahme“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. ua. EuGH 8. März 2007 - C-237/06 P - [Strack/Kommission] Rn. 62 mwN). Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54). Dementsprechend ist auch der Einstellungsvertrag eines Lehrbeauftragten an einer Europäischen Schule als „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 80 StaPES anzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des „Alten Statuts“ ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55). |
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| cc) Die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 SES auf Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten scheitert nicht daran, dass die Befristung als beschwerende Maßnahme in dem zwischen dem Direktor der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart wird und Entscheidungen des Direktors der Schule in Art. 27 Abs. 2 SES nicht ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76). Dies kommt zwar im Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Ausdruck. Danach fällt nur eine Streitigkeit über eine „vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule … getroffene … Entscheidung“ in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59). Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64). Die Beschwerdekammer ist nach Art. 80 StaPES, auf den Ziff. 2 Buchst. b „Altes Statut“ verweist, für Streitigkeiten zwischen den Direktionsbehörden der Europäischen Schulen und Mitgliedern des Personals über die Rechtmäßigkeit einer Letztere beschwerenden Entscheidung ausschließlich zuständig. Wie insbesondere aus Art. 7 letzter Satz SES in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 SES sowie aus Art. 6 Buchst. a StaPES hervorgeht, gehört der Direktor einer Europäischen Schule zu deren Direktionsbehörden. Auf der Grundlage von Art. 80 StaPES entwickelte sich die Rechtsprechung der Beschwerdekammer, nach der es möglich ist, Rechtsbehelfe gegen beschwerende Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen einzulegen. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof als spätere, von den Parteien der SES unbeanstandete und deshalb als stillschweigend gebilligte Übung angesehen. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67). |
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| dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen alle Merkmale, anhand deren eine Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV beurteilt werden kann. Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72). Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73). Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74). |
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| III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. |
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