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| Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente der Klägerin nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz II nicht die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigen muss. |
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| I. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigungszeiten ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des TV-ÜV 2003. Dies ergibt die Auslegung (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16). |
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| 1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen zeigt, dass für die Berechnung der Firmenrente nur die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verbrachten Beschäftigungszeiten maßgebend sind. Nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz hängt die Höhe der Firmenrente von der „Gesamtbeschäftigungszeit“ sowie die Anzahl der „Beschäftigungsmonate“ ab. Die Formulierung „Gesamtbeschäftigungszeit“ erfasst zwar auch die von einem wiedereingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Vordienstzeiten (vgl. zur dieser Auslegung BAG 18. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - Rn. 17 ff.). Hierzu gehören aber nicht Beschäftigungszeiten, die von dem Flugbegleiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der wegen fehlender anderweitiger Definition durch die Tarifparteien auch dem TV-ÜV 2003 zugrunde liegt, ist unter „Beschäftigungszeit“ nur die Zeit zu verstehen, während der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (vgl. auch BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 584/85 -). Betriebszugehörigkeitszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden, gehören dagegen nicht dazu. |
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| 2. Dieses Normverständnis wird auch durch den Vergleich mit § 17 Abs. 1 TV-ÜV 2003 gestützt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeitsversicherung für Flugbegleiter ab dem sechsten fliegerischen „Dienstjahr im Konzern“. Die Regelung stellt - anders als die Formulierung in § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 und in der Protokollnotiz II zum TV-ÜV 2003 - gerade nicht auf die Beschäftigungszeit, sondern auf die im Konzern erbrachten Dienstjahre ab. Dies zeigt, dass die Tarifparteien des TV-ÜV 2003 bei der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten der Flugbegleiter bewusst danach unterschieden haben, ob diese in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten oder auch bei anderen konzernangehörigen Unternehmen erbracht wurden. |
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| II. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz II auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 stützen. Die Beklagte hat die Vordienstzeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 nur für die Berufsuntauglichkeitsversicherung nach Teil IV TV-ÜV 2003 und nicht im Hinblick auf die Firmenrente nach Teil II TV-ÜV 2003 angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens. |
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| 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Seine Auslegung hat daher nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24). |
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| 2. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor nicht für die Firmenrente anerkannt wurden. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 5. November 2001 die Vordienstzeiten der Klägerin nicht generell, sondern lediglich für bestimmte Regelungsbereiche des Arbeitsverhältnisses und in unterschiedlichem zeitlichen Umfang angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor ab dem 1. September 1992 bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung ist es unerheblich, dass die im Schreiben der Beklagten in Bezug genommene Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989 nicht nur Regelungen über die Höhe der Versicherungssumme bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung (Abs. 2 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989), sondern auch zur Berechnung der Firmenrente (Abs. 1 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989) enthält. |
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| 3. Entgegen der Ansicht der Revision durfte ein verständiger Erklärungsempfänger die im Schreiben vom 5. November 2001 erfolgte Zusage zur Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Firmenrente nach dem TV-ÜV in der jeweils geltenden Fassung beziehen sollte. |
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| Nach den tariflichen Vorgaben unterscheiden sich die den Flugbegleitern zugesagte Firmenrente und die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren konkreten Voraussetzungen erkennbar voneinander. Die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung deckt ausschließlich das Risiko einer vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintretenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Flugbegleiter ab (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV-ÜV 1989, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 TV-ÜV 2003). Dagegen gewährleistet die Firmenrente zum einen die Übergangsversorgung der Flugbegleiter zwischen der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs und dem Bezug einer gesetzlichen Rente (vgl. § 2 Abs. 1 TV-ÜV 1989, § 2 Abs. 1 TV-ÜV 2003); zum anderen sichert sie das Risiko einer nach Vollendung des 45. Lebensjahrs eintretenden Flugdienstuntauglichkeit ab (§ 2 Abs. 5 TV-ÜV 1989, § 2 Abs. 4 TV-ÜV 2003). Auch die den Mitarbeitern gewährten Leistungen sind unterschiedlich: Während die Versorgungsempfänger beim Bezug einer Firmenrente monatliche Zahlungen von der Beklagten erhalten, haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung lediglich Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Versicherungssumme. Angesichts dieser Unterschiede konnte ein verständiger Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung auch auf die Firmenrente beziehen würde. |
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| Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf ein Schreiben des Versicherers beruft, wonach den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, dass die Einmalzahlung in eine Rente „umgerechnet“ werde, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. |
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| 4. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB berufen. Das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 enthält angesichts seines unmissverständlichen Inhalts keine Unklarheit. |
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| III. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem „zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse“ gefertigten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin lediglich bescheinigt, dass sie wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig ist. Ein Wille der Beklagten, Vordienstzeiten der Klägerin uneingeschränkt auch für die Berechnung der Firmenrente anzuerkennen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte vor dem Hintergrund ihres unmissverständlichen Schreibens vom 5. November 2001 damit auch keinen anderweitigen Anschein gesetzt, den sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müsste. |
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| Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2006 einen Senior-Teilzeitvertrag angeboten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte einem solchen Angebot der Beklagten nicht entnehmen, dass die Beklagte damit ihre früheren Beschäftigungszeiten auch im Hinblick auf die Firmenrente anerkennen wollte. |
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| IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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