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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.408,61 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Mai 2012 rückständige Betriebsrente von insgesamt 9.679,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. |
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| I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 15; 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12 mwN). |
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| II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut iHv. 1.408,61 Euro brutto zu zahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. |
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| 1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 13 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 14; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. |
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| a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 14 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 15). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des 30. April 1987 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Mai 1987 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen. |
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| b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 15 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 16). |
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| c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist. |
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| aa) Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN). |
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| bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. |
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| (1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt. |
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| § 4 K + S Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut geregelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. |
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| Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 vH des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 vH bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 vH. Dem K + S Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 20 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 21). § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut hat deshalb - anders als die Beklagte annimmt - keine lediglich deklaratorische Bedeutung. |
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| (2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 21 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 22). |
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| (3) Gegen diese Auslegung spricht - anders als die Beklagte meint - auch nicht, dass die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, höher sein kann als die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der erst mit Erreichen der festen Altersgrenze ausscheidet. Diese Folge tritt ein, wenn die gesetzliche Altersrente in der Zeit vor Erreichen der festen Altersgrenze stärker ansteigt als die Gesamtversorgungsobergrenze. Sie ist deshalb in einem Gesamtversorgungssystem wie dem K + S Statut angelegt. |
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| d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 22 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 23). |
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| 2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.408,61 Euro gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 einen Anspruch auf rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 9.679,13 Euro. |
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| a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 29. April 1987 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM. |
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| Der Kläger hat vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987 insgesamt 35 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 vH des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht (35 vH für eine mindestens fünfjährige anrechnungsfähige Dienstzeit und für jedes weitere vollendete Dienstjahr 1 vH, § 4 Abs. 4 K + S Statut). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1987 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.400,00 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur 2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.924,00 DM, sodass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 vH ein Wert von 5.354,40 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.055,74 DM und nach § 2 Abs. 2 Buchst. e K + S Statut der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente des Klägers iHv. 235,47 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.608,79 DM und damit entsprechend § 8 Abs. 4 K + S Statut aufgerundet 2.609,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 5,6 vH auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.408,61 Euro. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 nur noch einen Betrag iHv. 1.125,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 nur noch iHv. 1.105,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt 9.679,13 Euro zu. |
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| b) Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| 3. Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2012 über die von ihr zugestandene zusätzliche Altersrente iHv. 1.105,00 Euro monatlich hinaus weitere 303,61 Euro zu zahlen, ist auch der auf wiederkehrende Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. |
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| 4. Die „Verfahrensrüge“ der Beklagten bleibt erfolglos. |
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| Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die Beklagte in der Sache nur darauf, dass das Berufungsgericht ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten jedoch um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe ohnehin heranzuziehen waren, bleibt diese „Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne Erfolg (vgl. BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 47). |
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| III. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. |
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| IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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