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| Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mit ihren Anträgen zu 1a. und 1b. zulässig, aber unbegründet. Die Anträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig. |
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| A. Die Zulässigkeit der Nebenintervention und des Rechtswegs sind nicht zu überprüfen. |
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| I. Die Zulässigkeit der Nebeninterventionen auf Seiten des Beklagten wurde von keiner der Parteien gerügt. Ein Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach § 71 ZPO wurde nicht gestellt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 - Rn. 29). |
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| II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in der Revisionsinstanz nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG ebenso nicht mehr zu prüfen; eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben worden (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 121, 36). |
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| 1. Der Rechtsweg ist ohnehin eröffnet, soweit es um den streitigen Anpassungsbedarf gegenüber Arbeitnehmern und ggf. ihren Hinterbliebenen geht. Der Beklagte ist eine von der Arbeitgeberin errichtete Einrichtung, deren Leistungen - hier die Absicherung von Rechten aus betrieblicher Altersversorgung als soziale Leistung - der Arbeitgeberin zuzurechnen sind und in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Es geht also um eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG (vgl. BGH 3. April 2019 - IV ZB 17/18 - Rn. 14; BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18). Der Kläger macht Ansprüche als Rechtsnachfolger der Arbeitnehmer und Hinterbliebenen geltend. Insoweit genügt es nach § 3 ArbGG, dass der Kläger behauptet, Rechtsnachfolger der Versorgungsberechtigten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB geworden zu sein und hieraus Unterlassungsansprüche und Rechtsverhältnisse ableiten zu können (vgl. BAG 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - zu I 2 b der Gründe; vgl. auch GMP/Schlewing 9. Aufl. § 3 Rn. 4). |
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| 2. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG greifen aber auch ein, soweit es um die streitige Anpassung der Ansprüche von versorgungsberechtigten Organen der Arbeitgeberin geht, die auf den Kläger übergegangen sein könnten und von seinen Anträgen erfasst sein könnten, für die die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wohl auch nicht aufgrund von § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig wäre (vgl. BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 43/02 - BAGE 106, 273). Dass insoweit eine - nach § 2 Abs. 4 ArbGG zulässige - Vereinbarung der Parteien über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorläge, ist nicht ersichtlich. Dies alles kann aber letztlich wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit offenbleiben. |
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| B. Die Unterlassungsanträge zu 1a. und 1b. sind zulässig, aber unbegründet. |
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| I. Nach einer Auslegung sind die Anträge zu 1a. und zu 1b. hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls gegeben. |
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| 1. Für die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen gelten besondere Anforderungen. Sie müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch Genommenen eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14). Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen, ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BGH 21. September 2017 - I ZR 53/16 - Rn. 12). Jedoch ist auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes für den Anspruchsteller zu beachten. Das kann es rechtfertigen, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage im Vollstreckungsverfahren herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 17, BAGE 130, 195). |
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| 2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Antrag zu 1a. - nach einer entsprechenden Auslegung - hinreichend bestimmen. |
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| a) Soweit der Kläger die Unterlassung von Zahlungen an Versorgungsberechtigte verlangt, ist der Antrag auch nach den Ausführungen zum Rechtsweg so zu verstehen, dass er sich auf Auszahlungen an alle Versorgungsberechtigten bezieht. Außerdem ist der Antrag - im Gegensatz zum Antrag zu 1b. - dahin zu verstehen, dass er nicht allein solche Leistungen betrifft, für die der Kläger eintrittspflichtig ist, sondern umfassend greifen soll. Der Antrag ist zudem dahin zu verstehen, dass sich der Kläger gegen Auszahlungen auf der Grundlage des vorgelegten Auszahlungsplans wendet. Insoweit ist bestimmbar, dass sich der Kläger gegen solche Zahlungen wendet, die auf dieser bestimmten Berechnung beruhen. Der Kläger wendet sich dabei nicht gegen die vorgezogene kapitalisierte Auszahlung als solche, sondern nur gegen die Auszahlung des Anpassungsbedarfs. Insoweit entfaltet die Leistungsberechnung des Beklagten Außenwirkung. In der Vollstreckung des Unterlassungsantrags könnte dann auf der Grundlage der RTV und des Auszahlungsplans die Berechnungsmethode überprüft werden, wenn auch begrenzt auf den Anpassungsbedarf. Die Überprüfung von Berechnungsmethoden würde damit die Vollstreckung nicht überfrachten. Der Titel würde zudem nicht greifen, wenn der Beklagte sich lediglich „normal“ verrechnete oder von sonstigen falschen Grundlagen ausgehen würde. |
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| b) Auch die Berücksichtigung „künftiger Betriebsrentenanpassungen“ ist im Antrag auf der Grundlage des Auszahlungsplans und der RTV noch hinreichend bestimmbar. Der Beklagte will konkret und unstreitig 1,75 vH Steigerung bei seiner Berechnung des Anpassungsbedarfs berücksichtigen. Die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) und ihre wertsteigernde Berücksichtigung sind damit hinreichend klar zu bestimmen. Der Kläger will eine entsprechende Auszahlung bzw. Berechnung mit einer angepassten Dynamik verhindern. |
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| c) Auch die Bezugnahme auf die RTV als „Anlage 2“ im Antrag steht der Bestimmtheit des Antrags zu 1a. nicht entgegen. Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren. Anlagen können grundsätzlich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19 mwN). Diese Grundsätze greifen auch bei der Bezugnahme auf die RTV als Anlage, die der Berechnung und dem Auszahlungsplan zugrunde liegen. |
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| d) Der Antrag begegnet als möglicher Globalantrag keinen Bestimmtheitsbedenken. Auch wenn von ihm möglicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen die Unterlassung von Zahlungen trotz einer Ausnahme verlangt wird, etwa in Fällen des § 7 Abs. 3 BetrAVG, führte dies lediglich zur Unbegründetheit des gesamten Antrags als Globalantrag, nicht aber zu seiner Unzulässigkeit (vgl. BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 17/18 - Rn. 13, BAGE 165, 48). |
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| 3. Ebenso ist der Antrag zu 1b. - auch in Bezug auf seine Bedingtheit - hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). |
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| a) Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1a. greifen soll. Denn der Kläger will den Antrag zu 1a. inhaltlich beschränken. Zudem bezieht sich nach allgemeinen Grundsätzen ein Hilfsantrag regelmäßig auf die Unbegründetheit des Hauptantrags (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 23, BAGE 154, 20). Der Kläger will nach seinem Vorbringen mit diesem Antrag erreichen, dass nur der Betrag nicht ausgezahlt wird, der sich aus der Dynamisierung des nachrangig gesicherten Anspruchs ergibt, also auf den Anspruchsteil, den er zu erfüllen hat. Der Kläger bildet ein Beispiel, wonach ein Anspruch die Grenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreitet. Nur der die Grenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreitende Teil soll danach zulässig nach der RTV dynamisiert werden können, der andere - von ihm gesicherte - indes nicht. Der Antrag zu 1b. soll damit auf einer Aufteilung des Anpassungsbedarfs aufbauen und eine Dynamisierung des von der gesetzlichen Insolvenzsicherung geschützten Teils verhindern. Diese gespaltene Lösung mit dem formulierten Antrag zu verhindern ist für eine spätere Vollstreckung hinreichend bestimmbar. Der Kläger benennt zudem die vom Antrag ausgenommenen Fälle der aus seiner Sicht zulässigen Dynamisierung konkret. Die Bezugnahme auf die Ansprüche, für die er nicht nach § 7 BetrAVG einsteht, ist daher nicht zu pauschal. |
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| b) Hinreichend bestimmt ist der Antrag auch, soweit er sich auf „den Teil des Sicherungskapitals, der ...“ bezieht. Nach Vorgesagtem ist klar, wie sich dieser Teil konkret für den vollstreckbaren Unterlassungstitel bestimmen lässt, nämlich auf der Grundlage des Auszahlungsplans und der RTV. |
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| 4. Den entsprechend ausgelegten Unterlassungsanträgen zu 1a. und 1b. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Kläger ggf. Zahlung aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB vom Beklagten an sich verlangen könnte. |
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| a) Der Kläger beruft sich auf vertragliche Unterlassungsansprüche, die kraft Gesetzes aufgrund übergegangener Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder auf ihn übergegangen sein sollen. Grundsätzlich besteht auch für die Unterlassungsklage als Leistungsklage stets ein Rechtsschutzbedürfnis. Regelmäßig ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - Rn. 17). Einer Klage kann allerdings auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt „unnütz bemüht“ (vgl. BGH 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - zu II 2 der Gründe; 18. Juni 1970 - X ZB 2/70 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 54, 181). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (vgl. BGH 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13 - Rn. 18). |
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| b) Für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers am Antrag zu 1a. spricht bereits, dass der Beklagte plant, Auszahlungen an alle Versorgungsberechtigten nach § 5.8 Buchst. b RTV vorzunehmen. Der Kläger will verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des Treuhandvermögens Fakten geschaffen werden, die dazu führen, dass er die Nichterfüllung von auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet - nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB entsprechend übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Zwar könnte der Kläger vorrangig Zahlung an sich selbst geltend machen; außerdem haben die Leistungen des Beklagten auch Erfüllungswirkung für den Kläger nach § 7 Abs. 4 BetrAVG. Allerdings kann der Kläger, solange er befürchten muss, mit allen Versorgungsberechtigten im Nachgang darüber streiten zu müssen, ob und in welchem Umfang Leistungen des Beklagten auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind, Unterlassung verlangen. Einen Vorrang bestimmter Leistungsklagen kennt die Prozessordnung nicht. |
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| c) Entsprechend hat der Kläger ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis am Antrag zu 1b. Er will auch mit diesem Antrag verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des Treuhandvermögens Fakten geschaffen werden, die dazu führen könnten, dass er die Nichterfüllung von den auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet - übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Er nimmt mit seinem Antrag zu 1b. eine Auszahlung an die Berechtigten mit Dynamisierung partiell hin, soweit sie sich auf gesetzlich nicht insolvenz- und auch nur partiell (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) gesetzlich nicht geschützte Ansprüche bezieht. Damit nimmt er zwar einerseits eine erhebliche Verringerung des Treuhandvermögens in Kauf. Andererseits muss er aber nachvollziehbar befürchten, mit seinen Ansprüchen gegen das Treuhandvermögen zu kurz zu kommen und ggf. mit Versorgungsberechtigten im Nachgang über die Wirkungen der Leistungen des Beklagten streiten zu müssen - etwa ob und in welchem Umfang Leistungen des Beklagten auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind. Hierzu nimmt er die Zahlungen vom Unterlassungsantrag aus, für deren Erfüllung er der Höhe nach nicht zuständig ist. Dieses Vorgehen kann sein Rechtsschutzbedürfnis ausreichend stützen. Der Antrag hat damit nicht den Charakter eines Rechtsgutachtens. |
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| II. Der Antrag zu 1a. ist als Globalantrag unbegründet. |
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| 1. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrags halten (§ 308 ZPO). Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas Anderes (BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 17/18 - Rn. 29, BAGE 165, 48). |
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| 2. In dem Antrag zu 1a. ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen enthalten, in denen der Kläger keine Unterlassung verlangen kann, insbesondere, wenn er seinen Antrag - wie bei der Auslegung dargelegt - bewusst nicht auf bestimmte Fälle begrenzt. Unterlassung kann er allenfalls in den Fällen verlangen, in denen er auch eintrittspflichtig ist und Ansprüche auf ihn übergehen können. So hat der Kläger etwa keinen Unterlassungsanspruch in den Fällen von bestimmten Organen als Nichtarbeitnehmern, soweit er nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BGH 1. Oktober 2019 - II ZR 386/17 - Rn. 19 ff.; ausf. H-BetrAV/Berenz/Zmudzinski Stand September 2017 Teil I 100 Rn. 31 ff.). Er hat ebenso wenig einen Anspruch in den Fällen des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG, in denen er ebenfalls nicht eintrittspflichtig ist (vgl. hierzu H-BetrAV/Berenz/Zmudzinski Stand September 2017 Teil I 100 Rn. 50 ff.). Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber verbleiben daher beim Versorgungsberechtigten, wenn er zwar grundsätzlich zum Personenkreis gehört, der dem gesetzlichen Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG unterfällt, die Höhe der Leistungen des Klägers hingegen hinter seiner Anwartschaft zurückbleibt. Im Grunde kann der Kläger - wenn überhaupt - Unterlassung nur in den Fällen verlangen, in denen er nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Leistungsausschluss einzutreten hat und damit ein Forderungsübergang gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG stattfinden kann. |
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| III. Der Unterlassungsantrag zu 1b. ist ebenfalls unbegründet. Zwar sind der Beklagte passiv- und der Kläger aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei ein Forderungsrecht des Klägers aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog abgeleitet. Dem Antrag des Klägers zu 1b. steht auch § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht entgegen. Die Auslegung der KBV, der RTV 2005, der GBV und der RTV ergibt allerdings, dass der Anspruch des Klägers nicht besteht, weil Rechte wirksam gesichert sind, für die der Kläger nicht einzutreten hat und dem Kläger auch nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen werden. |
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| 1. Der Beklagte ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin weiter passivlegitimiert. Zwar fällt das Treuhandvermögen, auch soweit es nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Kläger übergegangen ist, mit der Insolvenzeröffnung zunächst in die Insolvenzmasse. Allerdings hat der Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO am Treuhandvermögen gegen die Insolvenzmasse. Solange der Insolvenzverwalter das treuhänderisch gebundene Vermögen nicht verwertet, verbleibt es beim Treuhänder, der wegen seines grundsätzlich bestehenden Absonderungsrechts mit dem Treuhandvermögen nach dem treuhänderischen Zweck - auch in der Insolvenz - verfahren darf. |
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| a) Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Insolvenzfestigkeit der Doppeltreuhand an (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - BAGE 146, 1), die auch im vorliegenden Verfahren greifen. |
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| aa) Grundsätzlich fällt das Treuhandvermögen einer Doppeltreuhand zwar in die Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 1). Mit dem Sechsten Senat ist davon auszugehen, dass auch bei einer Doppeltreuhand wie im vorliegenden Fall kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Bei Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in die Insolvenzmasse (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 22, aaO). Dem Treuhänder steht allerdings ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Treuhandvermögen zu. Die durch die Doppeltreuhand begründete Sicherungstreuhand, die der Treuhänder zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vermittelt, ist grundsätzlich nicht nach §§ 115, 116 InsO erloschen. Sie begründet das Absonderungsrecht (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 42 ff., aaO). |
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| bb) Dem entspricht es, dass der historische Gesetzgeber sowohl im Zusammenhang mit den Insolvenzsicherungspflichten des Arbeitgebers nach § 8a ATG (BT-Drs. 15/1515 S. 134) als auch mit denen nach § 7e Abs. 2 Satz 1 SGB IV (BT-Drs. 16/10289 S. 12) Treuhandmodelle grundsätzlich als geeignetes Sicherungsmodell angesehen hat. Diese gesetzgeberischen Erwägungen gelten auch für die Insolvenzsicherung der Doppeltreuhand zur ergänzenden Sicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung. Sinn und Zweck der doppelseitigen Treuhand in der betrieblichen Altersversorgung ist es wie im ATG und SGB IV auch, Arbeitnehmer bzw. Versorgungsberechtigte ohne gesetzliche Insolvenzsicherung insoweit für den Sicherungsfall Insolvenz zusätzlich und ergänzend abzusichern (vgl. Diller/Tresselt ZIP 2017, 2084, 2086). |
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| b) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren für die RTV. Es ist eine Doppeltreuhand begründet, die dem Beklagten als Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO gewährt. |
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| aa) Die Stellung des Treuhänders nach der RTV bei der Vermögenszuordnung weist keine relevanten Besonderheiten auf. Gemäß § 2.2 RTV bleibt die Arbeitgeberin wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten bzw. angelegten Beträge. Zwar ist noch die Nebenintervenientin zu 3. als Mitarbeitertreuhänderin eingesetzt. Sie übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt allein beim Treuhänder, der den Zugriff auf das Vermögen hat (vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492). |
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| bb) In § 5.2 sowie § 5.4 RTV ist der Fortbestand der Sicherungstreuhand zu Gunsten der Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall Insolvenz vorgesehen. Für den Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin können die Versorgungsberechtigten Verwertung und Auszahlung des Treuhandvermögens verlangen. Die damit begründete Sicherungstreuhand hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Versorgungsberechtigten wird für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die Sicherungstreuhand stellt sich deshalb als echter Vertrag zu Gunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar. |
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| cc) Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der Präambel der RTV. Diese definiert unter Bezugnahme auf die GBV die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung der ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung. Damit beziehen sich die Parteien des Treuhandvertrags auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG und wollen die Ansprüche der Berechtigten darüber hinausgehend sichern. |
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| dd) Das in § 8 RTV vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zu Gunsten der Berechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Die Kündigung ist nur möglich, wenn eine gleichwertige anderweitige Sicherung besteht oder keine Versorgungsberechtigten mehr Ansprüche haben, § 8.3 RTV. Auch in den übrigen Kündigungsfällen, die wohl versehentlich aus der RTV 2005 übernommen wurden, §§ 8.5 ff. RTV, ist stets die gleichwertige anderweitige Sicherung nach § 8.3 RTV erforderlich. |
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| c) Der Passivlegitimation des Beklagten stehen auch keine insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechte entgegen. Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der vereinbarten Sicherungstreuhand nicht vor. Maßgeblich sind die §§ 130 ff. InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, Art. 103j EGInsO, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Treuhandvermögen mit der Absicherung von Steigerungen der Betriebsrente auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schützt, die nur im Insolvenzfall über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. |
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| aa) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 InsO scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus. Die Absicherung des Vermögens mittels Doppeltreuhand erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 140 Abs. 1, Abs. 3 InsO). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung. Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die Vermögensübertragung auf den beklagten Treuhänder (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 63, BAGE 146, 1). Sie war in Bezug auf die Berechtigten bereits in den Jahren 2005 und 2006 angelegt. Sollten einzelne Zahlungen der Arbeitgeberin anfechtbar sein, würde sich zwar das Vermögen des Beklagten verringern, die Berechtigung des Klageantrags, der sich nur auf eine bestimmte Berechnungsweise der Aufteilung dieses Vermögens bezieht, bliebe davon jedoch unberührt. |
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| bb) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. |
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| (1) Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise der Arbeitgeberin und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er diente dem Ziel der vertraglich vereinbarten Insolvenzsicherung. Es spricht nichts dafür, dass die Arbeitgeberin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich halten musste (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 64, BAGE 146, 1). Dass die Vereinbarung gerade für den Insolvenzfall geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Die Rechtsordnung billigt die Absicherung von Forderungen für den Insolvenzfall, wie sich gerade aus § 51 Nr. 1 InsO ergibt. |
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| (2) Nichts anderes gilt, soweit die Treuhandvereinbarung eine Steigerung der Betriebsrente für den Insolvenzfall nicht nur sichern, sondern gegenüber dem Treuhänder einen derartigen Anspruch erst begründen sollte. Das folgt aus der Wertung des § 4 Abs. 4 BetrAVG. |
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| (a) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann danach eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung zur gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. |
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| (b) Als Rechtsfolge sind die bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und die Leistungsansprüche unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse zu übertragen. Diese übernehmen die Versorgungszusage (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 4 Rn. 144; Kemper FS Höfer 2011 S. 97, 99 f.). Zudem muss sichergestellt sein, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 4 Rn. 146) - und dass obwohl das Unternehmen liquidiert wird, seine wirtschaftliche Lage eine Betriebsrentensteigerung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG also nicht mehr zulässt. |
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| (c) Der Gesetzgeber hat damit ein legitimes Interesse der Versorgungsberechtigten anerkannt, gegen das Risiko abgesichert zu werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert und „eigentlich“ - aus wirtschaftlichen Gründen - eine Anpassung nicht mehr in Frage kommt. Denn die Regelung gilt auch, wenn die Fortführung des Unternehmens unwirtschaftlich wäre. Indem der Gesetzgeber in diesen Fällen die Übernahme der Versorgungszusage durch eine Pensionskasse oder eine Lebensversicherung verlangt und zudem vorschreibt, dass die Überschussanteile entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwandt werden, verlangt er eine Absicherung der Renten gegen Auszehrung, die er als mit der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gleichwertig ansieht. |
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| (d) Diese Wertung ist auf den Insolvenzfall übertragbar. Zwar sind im Fall der erfolgreichen Liquidation die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger gesichert. Maßgeblich ist jedoch, dass der Gesetzgeber das Interesse der Betriebsrentner an einer Steigerung der Betriebsrenten auch in Fällen anerkannt hat, in denen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies nicht mehr hergibt. Soweit eine solche Steigerung für den Insolvenzfall abgesichert wird und sich der Höhe nach - wie hier - einer nachvollziehbaren Methode der Absicherung bedient, ist das deshalb nicht zu beanstanden, soweit der Insolvenzfall zum Zeitpunkt der Schaffung der entsprechenden Regelung nicht absehbar war. Ob dadurch eine Absicherung der Insolvenzgläubiger tatsächlich absehbar gefährdet ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt. |
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| cc) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung scheidet aus. Die Regelung über die Sicherung der Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall versteht sich vor dem Hintergrund der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmer haben hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 65, BAGE 146, 1). |
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| d) Ebenso wenig steht § 166 Abs. 2 InsO einer Passivlegitimation des Beklagten entgegen. Zwar versagt die Norm dem Gläubiger, also dem Treuhänder, das Verwertungsrecht einer Forderung, an der ein Absonderungsrecht besteht. Allerdings kommt § 166 Abs. 2 InsO vorliegend schon nicht zur Anwendung, da keine Forderungen im Wege der Sicherungsabtretung abgetreten wurden (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 71, BAGE 146, 1). |
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| 2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist grundsätzlich aus der RTV als Rechtsnachfolger der Versorgungsberechtigten gegenüber der Arbeitgeberin und Schuldnerin und damit - kraft Gesetzes - wegen übergegangener Rechte als Gläubiger aus der RTV gegenüber dem Beklagten forderungsberechtigt und damit aktivlegitimiert, soweit er selbst zur Leistung nach § 7 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet ist. Er ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog mit der Insolvenzeröffnung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) in die Gläubigerstellung gegenüber dem Beklagten eingerückt, soweit er Ansprüche gegenüber den Versorgungsberechtigten zu erfüllen hat. |
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| a) Die Ansprüche der von der RTV erfassten Arbeitnehmer sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin auf den Kläger übergegangen. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen - über den Wortlaut des § 401 Abs. 1 BGB hinaus - Rechte, die als Nebenrechte der Sicherung einer Forderung dienen, mit der Forderung über, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme. Nach § 412 BGB findet ua. § 401 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung bei - wie hier - gesetzlich geregelten Forderungsübergängen. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen - beim gesetzlichen Forderungsübergang also der übergehenden - Forderung Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. |
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| Wie der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 37 ff.), ist diese Aufzählung indes nicht abschließend. Sie ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik der analogen, also entsprechenden Anwendung zugänglich. Daher gehen zunächst solche Sicherungsrechte über, die zur Sicherung der Forderung eingeräumt und mit ihr akzessorisch verbunden sind und nur der Sicherung der Forderung dienen. Nicht mit über gehen dagegen solche Rechte, auf die die Vorschrift nicht passt. Das sind zB Rechte, die - wie die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung oder der Eigentumsvorbehalt - eigenen Regeln unterliegen, sowie solche, die - wie die Sicherungsgrundschuld - aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich als nicht-akzessorisch ausgestaltet sind. Maßgeblich ist damit, ob das in Rede stehende Recht ein Nebenrecht, das der Sicherung der Forderung dient, darstellt und kein eigenständiges am Wirtschaftsverkehr teilnehmendes Sicherungsmittel ist. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen Nebenrechte dann nicht über, wenn nach dem jeweiligen rechtssystematischen Zusammenhang das Leistungsrisiko gerade beim Neugläubiger verbleiben soll. |
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| b) §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog erfassen damit die von der Sicherungstreuhand zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Ansprüche aus dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Umfang seiner Leistungspflicht Inhaber der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Beklagten aus der RTV geworden. |
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| aa) Die Frage des Übergangs des Anspruchs des Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder infolge des Übergangs der Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB ist umstritten. Ganz überwiegend wird die entsprechende Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf den Übergang des Sicherungsrechts aus der doppelseitigen Treuhand mit dem Argument befürwortet, es handle sich bei dem schuldrechtlichen Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder einer doppelseitigen Treuhand um einen eigenständigen Anspruch der Versorgungsberechtigten und damit um ein akzessorisches Sicherungsrecht (Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG 8. Aufl. § 9 Rn. 17; Berenz DB 2004, 1098, 1099; Berenz DB 2006, 2125, 2126; Berenz BetrAV 2010, 322; Diller/Tresselt ZIP 2017, 2084, 2086; Grobys/Panzer-Heemeier/Neufeld SWK-ArbR 2017 3. Aufl. Betriebliche Altersversorgung, allgemein Rn. 178 f.; Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 207; Rößler BB 2010, 1405, 1413; Rolfs NZA-Beilage 2012, 75, 76; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 9 Rn. 45a; Rolfs/Schmid ZIP 2010, 701, 707; Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 338 ff. - im Folgenden Rüger; HWK/Schipp 9. Aufl. § 7 BetrAVG Rn. 63; Schnitker/Sittard NZA 2012, 963, 966; UFOD/Simon bAV Teil A Kap. 7 Rn. 603). |
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| Dagegen wird eingewandt, die Sicherungstreuhand sei nicht mit dem Schuldbeitritt gleichzusetzen (Birkel/Obenberger BB 2011, 2051, 2052). Die Haftung des Treuhänders sei auf das Treuhandvermögen beschränkt. Er hafte nicht mit seinem eigenen Vermögen. Wie beim Sicherungseigentum sei der zusätzliche Anspruch gegen den Treuhänder nicht von § 401 Abs. 1 BGB analog erfasst. Das Sicherungsrecht des Berechtigten sei nicht das Treuhandvermögen selbst, da der Einzelne hieran keine unmittelbaren Rechte besitze. Das Forderungsrecht der Gesicherten sei nur Teil der Sicherung (Birkel/Obenberger BB 2011, 2051, 2053). |
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| bb) Die besseren Argumente sprechen für den Übergang des Anspruchs aus der RTV gegen den Beklagten auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog. |
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| (1) Zwar hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf abgestellt, dass die Sicherungstreuhand mit der Sicherungsabrede der Sicherungsübereignung vergleichbar ist und dass wie bei der Sicherungsübereignung dem Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht zusteht, sondern lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 InsO (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 24, BAGE 146, 1). Diese Wertungen beziehen sich aber allein auf das Insolvenzrecht und nicht auf die Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB. Anders als beim Sicherungseigentum ist es zudem nicht vorstellbar, dass sich die Ansprüche der Berechtigten gegen den Beklagten in irgendeiner Form verselbständigen könnten. Sie sind eng und unmittelbar an den Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz gebunden. Der Treuhänder haftet mit dem ihm im rechtlichen Sinne zugewiesenen Vermögen. Zwar ist es nicht sein Vermögen, allerdings ist er für dieses ihm zugewiesene Vermögen im Fall der Insolvenz zuständig. Gerade dieser Sicherungszweck belegt die Zuordnung des Anspruchs und seine enge Verknüpfung mit dem eigentlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. |
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| (2) Die Sicherungstreuhand besteht allein zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten und ist eine Forderung schuldrechtlicher Natur. Die Analogie zu Schuldbeitritt und Bürgschaft ist daher vorgegeben. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist es interessengerecht, § 401 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Die nicht-akzessorische Sicherheit wird mit dem Grundanspruch verknüpft. Der ausschließliche Sicherungszweck lässt kein anderes Ergebnis als beim Schuldbeitritt zu. |
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| (3) Dafür spricht auch der Charakter der doppelten Treuhand. Sie ist keine reine Sicherungs- und keine reine Verwaltungstreuhand. Anders als die reine Sicherungstreuhand, die der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sehr nahesteht (vgl. Soergel/Beuthien 13. Aufl. Vor § 662 Rn. 22; vgl. zum Sicherungseigentum unter Hinweis auf die Sonderregel in § 929 BGB Staudinger/Busche [2017] § 401 Rn. 37) und die deshalb möglicherweise nicht nach § 401 Abs. 1 BGB analog übergeht, nimmt die Doppeltreuhand eine Sonderstellung ein (Soergel/Beuthien aaO). Sie dient in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesicherten Recht - hier auf Betriebsrente - der in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Abwicklung des gesicherten Rechts und ergänzt dieses damit (vgl. für den Fall eines Notaranderkontos beim Grundstückskauf BGH 19. März 1998 - IX ZR 242/97 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 138, 179). Dass dies erst im Insolvenzfall und sonstigen etwa vorgesehenen Sicherungsfällen praktisch wird, ändert daran nichts. |
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| (4) Da der Treuhänder nur mit dem Treuhandvermögen haftet, liegt zwar kein reiner, dafür aber ein begrenzter Schuldbeitritt vor (Rüger S. 196). Eine Vereinbarung, die einen Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB darstellt, kann eine Schuldmitübernahme mit Sicherungscharakter enthalten. Wenn die Übernahme der Mitverpflichtung nur den Sinn hat, dem Neugläubiger durch einen zusätzlichen Schuldner eine Sicherheit zu bieten, geht diese nach § 401 Abs. 1 BGB analog mit über (vgl. BGH 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - zu 2 b der Gründe; BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393). |
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| cc) Die Auslegung der Abreden der RTV ergibt, dass die danach für einen Übergang notwendigen Voraussetzungen einer doppelten Treuhand vorliegen. Es handelt sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritten mit einer hierdurch erfolgenden Übernahme der fremden Schuld - allerdings begrenzt auf das Treuhandvermögen. Dies rechtfertigt eine Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB analog. Folglich erfasst § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die hier den Beschäftigten eingeräumten Ansprüche gegen den Beklagten. |
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| (1) Die Regelungen der RTV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26, BAGE 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26). |
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| (2) Die RTV ist dahin auszulegen, dass der Beklagte durch Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) eine - auf das Treuhandvermögen begrenzte - Mitverpflichtung übernehmen wollte, um den Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen - in der Insolvenz regelmäßig alleinigen - Schuldner zur Verfügung zu stellen. Bereits in der Präambel unter C. der RTV sollen den Versorgungsberechtigten eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder eingeräumt werden. Das Treuhandvermögen soll im Sicherungsfall - Insolvenz des Arbeitgebers - ausschließlich zur Sicherung „und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten“ verwertet und eingesetzt werden (§ 2.4 Buchst. b RTV). Zwar ist die Sicherung auf das Treuhandvermögen beschränkt - § 2.4 Buchst. c RTV -, dh. aber nicht, dass sich der Beklagte nicht auch gegenüber den Versorgungsberechtigten in diesem Umfang damit selbst verpflichtet. Dafür spricht auch, dass die Sicherungstreuhand gerade im Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin fortbesteht, § 4.2 und § 5.2 RTV, während die Verwaltungstreuhand zur Arbeitgeberin erlischt. Auch § 5.3 RTV regelt genau die Pflicht zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen. Nach § 5.4 RTV stehen im Rahmen von § 5.2 und § 5.3 RTV in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 RTV den Versorgungsberechtigten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in der RTV geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Versorgungsberechtigten können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalls die Verwertung des Treuhandvermögens der Gesellschaft und dessen Auszahlung ausschließlich nach Maßgabe der §§ 5.5 ff. RTV verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Sicherungsvermögen soll nach § 5.5 RTV an die Berechtigten ausgezahlt werden. Dafür sprechen letztlich auch die differenzierten Auszahlungsregeln der §§ 5.7 bis 5.8 RTV. Auch wenn der Beklagte nicht ausdrücklich der Schuld beigetreten ist, handelt es sich doch bei der Vertragsgestaltung um nichts Anderes. |
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| (3) Dem steht es nicht entgegen, dass dieser Beitritt unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Denn diese ist hier durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin eingetreten (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 22). |
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| (4) Dieser Annahme steht auch kein vertraglicher Übergangsausschluss entgegen. Ein vertraglicher Ausschluss des Übergangs nach § 401 BGB entsprechend wurde hier nicht vereinbart. Einen solchen machen die Parteien auch nicht geltend. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zulässig wäre (vgl. hierzu Rolfs NZA-Beilage 2012, 75, 76; Schnitker/Sittard NZA 2012, 963, 967; WHSS/Schnitker Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. J. Rn. 159). |
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| dd) Rechtssystematische Gründe schließen den Forderungsübergang auf den Kläger nicht aus. Das Betriebsrentengesetz geht - wie der Senat ebenfalls im genannten Urteil vom selben Tage entschieden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 -) - davon aus, dass der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aufgrund des Sicherungsfalls für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten hat. Die Betriebsrentner verlieren ihre Ansprüche gegen Dritte vollständig und müssen sich Leistungen Dritter nur nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG anrechnen lassen. Im Gegenzug gehen diese Rechte auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung über. Damit ist es nicht vereinbar, ihm ein Leistungsrisiko zu Gunsten Dritter zuzuweisen. |
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| c) Der Anspruchsübergang ist freilich begrenzt. Soweit durch die Treuhand Versorgungsverpflichtungen abgesichert werden, die nicht oder nicht in voller Höhe im Insolvenzfall durch die Einstandspflicht des Klägers abgedeckt sind, ist ein Forderungsübergang ausgeschlossen (vgl. Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 196). Im Übrigen gehen die Forderungen auf den Kläger über. |
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| 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB auf die im Antrag zu 1b. geltend gemachte Unterlassung der Auszahlung. Auch wenn das Nachteilsverbot für die Berechtigten aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG der Berechnung des Beklagten nicht entgegensteht, ergibt doch die Auslegung der KBV, GBV, RTV 2005 und RTV, dass die vom Beklagten vorgenommene Berechnung nach den getroffenen Vereinbarungen - entgegen der Annahme des Klägers - vorgesehen ist. Das ist auch zulässig. |
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| a) Ein Anspruch auf Unterlassung kann aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB folgen. |
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| aa) Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört grundsätzlich die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. zB BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 39, BAGE 146, 1; 21. November 2000 - 3 AZR 415/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 96, 257). |
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| bb) Wenn die zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch abzuleiten sein (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 41, BAGE 146, 1; BGH 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, BGHZ 178, 63). Mit dem Übergang der Ansprüche der Berechtigten und etwaiger Sicherheitsrechte nach § 401 Abs. 1 BGB analog können auch dazugehörige Gläubigerrechte sowie Sicherungsansprüche auf den Kläger übergegangen sein. Mit dem Übergang der Forderung gehen damit ungeschriebene Nebenansprüche - wie Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche - auf den Kläger über, wenn sie zur Geltendmachung oder Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder sie erleichtern und ggf. aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB hergeleitet werden können (MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 401 Rn. 8). |
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| b) Wegen des - unstreitig - allenfalls partiellen Forderungsübergangs der Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf den Kläger und des lediglich hierauf bezogenen Unterlassungsanspruchs steht die Benachteiligungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG der Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf Unterlassung im beantragten Umfang nicht entgegen. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch im Antrag zu 1b. - anders als beim Antrag zu 1a. - gerade auf die Dynamik, die sich auf den auf ihn übergegangenen Teil der Ansprüche bezieht. |
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| aa) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG kann der Übergang der Forderung nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies bezieht sich auch und gerade auf die nach §§ 412, 401 BGB übergegangenen Forderungen. Die Bedeutung und Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bei der Doppeltreuhand ist anerkannt (Berenz DB 2004, 1098, 1099; Berenz DB 2006, 2125, 2127; Birkel/Obenberger BB 2011, 2051, 2054; Rolfs NZA-Beilage 2012, 75, 77 f.; Schnitker/Sittard NZA 2012, 963, 967). |
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| bb) Es entstehen den Versorgungsberechtigten durch den vom Unterlassungsanspruch betroffenen Teil des Versorgungsanspruchs durch den Antrag zu 1b. allerdings keine Nachteile iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. |
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| (1) Der Forderungsübergang ist zunächst ausgeschlossen, wenn er die beim Versorgungsberechtigten verbleibenden Ansprüche und Anwartschaften gefährdet oder mindert. Der Kläger soll zurückstehen müssen, wenn seine Interessen mit den Interessen der Versorgungsberechtigten kollidieren. Die Regelung betrifft vor allem im Fall einer berechtigten Teilleistung die hierfür bestellten und nach §§ 412, 401 BGB entsprechend zum Teil übergegangenen Sicherheiten (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 268 Abs. 3 BGB: Palandt/Grüneberg 79. Aufl. § 268 Rn. 7; Staudinger/Bittner/Kolbe [2019] § 268 Rn. 22, 23; BeckOGK/Krafka BGB § 268 Rn. 26, 27; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 268 Rn. 15; BeckOK BGB/Lorenz Stand 1. Dezember 2019 § 268 Rn. 12). Falls die Sicherheit nicht zur Sicherung aller Ansprüche ausreicht, soll sie in erster Linie der Sicherung des beim Altgläubiger verbliebenen Teils der Forderung dienen. |
|
| Eine derartige Kollision liegt vor, wenn der Forderungsübergang dazu führt, dass der Kläger seine ggf. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG sofort fälligen Forderungen gegenüber dem Sicherungsfonds durchsetzen kann, während es für die Versorgungsberechtigten ungewiss ist, ob für ihre eigenen zukünftigen Forderungen das verbleibende Sicherungsvermögen noch ausreicht. Ein Übergang von Ansprüchen und Anwartschaften auf den Kläger ist aber dann nicht nachteilig für die Versorgungsberechtigten, wenn die Befriedigung ihrer anderweitigen - also nicht durch die Einstandspflicht des Klägers gedeckten - Versorgungsanwartschaften sichergestellt ist, selbst wenn diese erst in ferner Zukunft fällig werden (vgl. Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 197 ff.). |
|
| Das ist hier der Fall. Der Kläger macht geltend, dass der Betriebsrentenanpassungsbedarf nicht zu den vorrangig gesicherten Rechten aus der RTV gehört. Er wendet sich aber nicht dagegen, dass die nicht durch ihn gedeckten Rechte auf betriebliche Altersversorgung ansonsten nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorrangig befriedigt werden. Damit nimmt er seine eigenen Interessen gegenüber denen der Versorgungsberechtigten zurück. Es kann nicht dazu kommen, dass durch den Forderungsübergang wegen möglicherweise unzulänglicher Ausstattung des Treuhandvermögens zunächst der Kläger und dann erst die Versorgungsberechtigten befriedigt werden. |
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| (2) Die Nachteile des Vorgehens des Klägers zeigen sich auch nicht im Vorbringen der Nebenintervenienten zu 1. und 2. Zwar muss der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche vorrangig vor dem Kläger durchsetzen können. Wenn die Beteiligten aber - wie hier - über den kraft Gesetzes übergegangenen Teil der Ansprüche und den hierauf bezogenen Rentenanpassungsbedarf streiten, kann die Rechtslage vor einer Leistung des Beklagten an die Nebenintervenienten ohne Nachteile für diese iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geklärt werden. In der Klärung selbst liegt kein rechtlich unzulässiger Nachteil. Die Nichtauszahlung liegt dann in der Natur der Sache dieses Rechtsstreits, der zur Klärung der auszuzahlenden Beträge bezogen auf die übergegangenen Ansprüche führt. Dieses gesetzliche Verhältnis kehrt der Kläger nicht um, indem er versucht, die Ansprüche der einzelnen Berechtigten gegen den Beklagten zu begrenzen bzw. zu determinieren. Denn insoweit versucht er nur, die Rechtslage zu klären und seine daraus folgenden Rechte zu sichern. Das ist kein Nachteil der Versorgungsberechtigten iSd. Gesetzes, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist damit hinzunehmen. |
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| 4. Der Beklagte hat durch seine Berechnung und geplante Auszahlung keine Pflichten aus der RTV gegenüber dem Kläger verletzt. Eine Auslegung der GBV und der RTV ergibt, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, bei der Berechnung des Betrags der zu sichernden Verpflichtungen nach § 5.6 Buchst. a RTV und bei der Berechnung der Sicherungsquote nach § 5.6 Buchst. b RTV und des Sicherungskapitals nach § 5.6 Buchst. c RTV sowie bei der Auszahlung an Versorgungsberechtigte die Erwartung des künftigen Betriebsrentenanpassungsbedarfs wertsteigernd zu berücksichtigen, auch wenn und soweit der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage nicht konkret beziffert vertraglich zugesagt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es werden keine Ansprüche begründet, für die der Kläger einzutreten hätte, und ihm werden nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit gehen die begründeten Sicherheiten auch nicht auf ihn über. |
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| a) Die Regelungen der RTV betreffen als Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vielzahl von Versorgungsberechtigten in einer Vielzahl von Fällen, so dass in der RTV typische Willenserklärungen enthalten sind, deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - objektiv wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat und in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26, BAGE 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26). Darüber hinaus beruht die RTV auf der GBV und KBV, die ihrerseits für die Auslegung des Umfangs der Ansprüche der Versorgungsberechtigten wesentlich zu berücksichtigen sind. Denn sie sind gegenüber den Versorgungsberechtigten die Rechtsgrundlage der Treuhandverträge. |
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| b) Die Auslegung einer (Konzern/Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN). Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25; 23. Oktober 2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 26). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - zu B II 1 a der Gründe; in diese Richtung auch BAG 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - zu I 1 b der Gründe). |
|
| Bei der Auslegung eines ablösenden kollektivrechtlichen Regelwerks kann neben der ablösenden Betriebsvereinbarung selbst auch das abgelöste Regelwerk mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen Regelungszusammenhang (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; vgl. grundlegend 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184). Auch bei nicht unmittelbar ablösenden Regelungen ist die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen dann ein zulässiges Auslegungskriterium, wenn kollektive Regelungen aufeinanderfolgen und die zeitlich nachfolgende auf die Inhalte der vorausgegangenen Regelung Bezug nimmt. |
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| c) Nach diesen Grundsätzen sind die KBV, die GBV und die RTV - auch die RTV 2005 - dahin auszulegen, dass sie für die Versorgungsberechtigten die Leistungen sichern sollen, die im Insolvenzfall vertraglich zugesagt waren, für die jedoch im Fall der Insolvenz Leistungen des Klägers ausbleiben würden. Dazu zählt auch der typisierte Rentenanpassungsbedarf. |
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| aa) Auszugehen ist zunächst von der KBV. |
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| (1) Nach der Präambel B. KBV wurde die Treuhand zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen eingerichtet. Auch die ausdrückliche Regelung in § 2.1 KBV, wonach zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen einschließlich des gesetzlichen Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des Klägers nicht erfasst werden, das Unternehmen nach näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 KBV übertragen kann, bestätigt diese Auslegung. Der Anpassungsbedarf ist damit integraler Bestandteil der ermöglichten Sicherung. |
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| (2) Mit dem Begriff „gesetzlicher Anpassungsbedarf“ haben die Betriebsparteien einen Rechtsbegriff verwendet, der in der Rechtsprechung des Senats nicht den Anpassungsanspruch, sondern die bei dessen Festlegung zu beachtenden Belange des Versorgungsempfängers bezeichnet. Der Anpassungsbedarf ist durch die Geldentwertung bestimmt. Ob tatsächlich anzupassen ist, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber entgegenstehende wirtschaftliche Gründe anführen kann. Das galt bereits bei Abschluss der KBV, wie beispielhaft das Urteil des Senats vom 18. Februar 2003 (- 3 AZR 172/02 - zu A II 1 und 2 der Gründe, BAGE 105, 72; vgl. aktuell BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 53) belegt. |
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| (3) Sinn und Zweck der ergänzenden Sicherung nach der KBV, die auf den Leistungen des Klägers aufbaut und diese eigenständig für die Beschäftigten durch eigenständiges Vermögen absichert, ist die Herstellung des vertraglich Zugesagten oder Erwartbaren bei einem regulären Verlauf der Dinge, also unter Ausblendung der Insolvenz unter Einschluss der Leistungen des Klägers („Aufsatteln“). Daher ist im Schrifttum die zu erwartende Anpassung nach § 16 BetrAVG oder aufgrund entsprechender vertraglicher Zusage, die dann wegen der Insolvenz bei den Anwärtern ausbleibt, als vertraglich durch die Doppeltreuhand zu sichernder Anspruch neben § 7 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG anerkannt (vgl. Birkel/Obenberger BB 2011, 2051; Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 23 ff.). Auch hieraus folgt, dass die vorliegende Doppeltreuhand zulässig einen entsprechenden Anpassungsbedarf, der sich nach bestimmten typisierten sachnahen Grundsätzen richtet, für den Fall der Insolvenz zusagen darf und im Zweifel gerade soll. |
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| bb) Dieser Regelungsinhalt setzt sich in der RTV 2005 fort. Schon die Präambel A. nimmt auf die Zusagen der KBV Bezug und greift den dort gebrauchten Begriff der „ergänzenden Sicherung“ auf. § 2.2 RTV 2005 sieht vor, dass auf der Grundlage der KBV das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der Gesellschaft erforderliche Vermögen von der Gesellschaft auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden kann. Die RTV 2005 soll also absichern, was nach der KBV abzusichern ist. Auch aus § 2.4 RTV 2005 folgt, dass es um die ergänzende Sicherung der Ansprüche der Beschäftigten auf betriebliche Altersversorgung geht. § 2.4 Buchst. c RTV 2005 sieht ausdrücklich und vorrangig die ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Mitarbeiter gemäß § 2.4 Buchst. a und b RTV 2005 vor. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Unterscheidung in vor- und nachrangig zu sichernde Ansprüche, § 5.3 RTV 2005. Nach § 5.5 RTV 2005 setzt sich die vorrangige Sicherung der nicht gesetzlich geschützten Ansprüche bei unzureichendem Treuhandvermögen fort („anteilige Erfüllung“). Auch § 5.6 RTV 2005 greift den Vorrang gesetzlich nicht gesicherter Ansprüche auf: die „... - ggf. anteilige - Sicherung der Mitarbeiter im Sinne des § 5.3“. Auch § 5.6 Buchst. b RTV 2005 nimmt auf die vor- und nachrangig gesicherten Ansprüche Bezug. |
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| cc) Das so gewonnene Verständnis ist auch für die GBV und die RTV maßgeblich. |
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| (1) Die GBV nimmt - als der KBV für die Arbeitgeberin nachfolgende Regelung - genau diesen Zweck der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen auf und bezieht sich unter B. ausdrücklich auf die Regelungen der KBV. Damit nimmt sie auch den Umfang der Sicherung für den Rentenanpassungsbedarf aus § 2.1 KBV auf. Unter Ziff. 2.2 GBV führen die Betriebsparteien weiter aus, die bislang durch die Arbeitgeberin auf den M Trust e.V. übertragenen Vermögenswerte im Rahmen der RTV 2005 seien auf den neuen Vermögenstreuhänder zu überführen, so dass diese Vermögenswerte zukünftig weiterhin ausschließlich der Sicherung der den Versorgungsberechtigten gegenüber der Arbeitgeberin zustehenden Pensionsansprüche dienten. Noch deutlicher wird der inhaltliche Zusammenhang von KBV und GBV aufgrund Ziff. 4.1 GBV: Danach soll die GBV zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Arbeitgeberin nicht mehr Tochterunternehmen der M Aktiengesellschaft ist. Das sei der Zeitpunkt, zu dem auch die KBV nach C. KBV keine Anwendung mehr findet. |
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| Die GBV sollte also inhaltlich, sachlich und zeitlich nahtlos der KBV folgen. Darüber hinaus sind KBV und GBV in ihren wesentlichen Regelungen nahezu inhaltsgleich. Diese Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Betriebsparteien durch die GBV allein dem Umstand Rechnung tragen wollten, dass die KBV wegen des Ausscheidens aus dem Konzern keine Anwendung mehr auf die Arbeitgeberin finden konnte und sie diese inhaltsgleich fortsetzen sollte. Die GBV soll ausdrücklich die ergänzende Sicherung im Wege der doppelseitigen Treuhand im Interesse ihrer aktiven und ehemaligen Mitarbeiter fortführen. An der 2005 aufgrund der KBV getroffenen Entscheidung der Arbeitgeberin sollte sich nichts ändern. Zwar haben die Betriebsparteien den Passus zum Rentenanpassungsbedarf und zu § 16 BetrAVG aus § 2.1 KBV nicht ausdrücklich in die GBV aufgenommen. Dazu bestand allerdings kein Anlass. Sie wollten die KBV als GBV in der neuen Konzernumgebung in ihrem Unternehmen inhaltlich beibehalten und mit der GBV nahtlos fortsetzen. |
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| (2) Die RTV nimmt genau diesen Regelungszweck der GBV auf. |
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| (a) Sie bezieht sich in der Präambel A. ausdrücklich auf die GBV. Ferner enthält sie mit der RTV 2005 identische Regelungen und ist in Umsetzung der GBV genauso wie ihre Vorgängerregelung dahin auszulegen, dass sie den erwarteten Rentenanpassungsbedarf abbildet und sichert. § 5.1 RTV stellt daher klar, dass der Sicherungsfall vorliegt, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. 1 BetrAVG geregelten Fälle erfüllt sind, - unbeschadet einer Eintrittspflicht des Klägers - auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die Gesellschaft („Sicherungsfall“). |
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| (b) Die weiteren Regelungen der RTV sowie ihrer Anlagen, die der Kläger für seine Auslegung in Anspruch nimmt, sind nicht geeignet, diese sehr grundlegenden Bestimmungen der GBV und RTV und ihre Auslegung in Zweifel zu ziehen. Weder der Wortlaut noch die Systematik der RTV, die im Licht der GBV und der KBV auszulegen ist, sprechen für seine Annahme. Soweit der Kläger auf die jeweils gültige Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung abstellt und hieraus ableitet, die Treuhand erfasse nur die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen, verkennt er, dass die GBV und in ihrer Umsetzung die RTV gerade nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern auch der Begründung und ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht geschützten Ansprüche dienen. |
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| d) Diese Auslegung verstößt nicht gegen betriebsrentenrechtliche Grundsätze und ist gesetzeskonform. Es werden keine Ansprüche gegen den Kläger begründet. Ebenso wenig werden ihm rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit scheidet ein Übergang des der Sicherung des Anpassungsbedarfs dienenden Treuhandvermögens aus. |
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| aa) Grundsätzlich darf eine Auslegung nicht gegen gesetzliche Grundwertungen verstoßen. Problematisch könnte die Frage sein, ob eine besonders insolvenzgesicherte zusätzliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zugesagt werden kann (vgl. zur Frage der Kapitalisierung Klemm BetrAV 2006, 132, 136). Rechtlich zweifelhaft könnte dies sein, wenn dadurch der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit Forderungen belastet würde, obwohl ohne Insolvenz andere Regeln für die Betriebsrentenanpassung gölten. Die Frage ist zu verneinen. Jedoch liegt eine derartige Vereinbarung hier nicht vor. |
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| (1) Den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft keine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (BAG 4. April 2000 - 3 AZR 458/98 - zu II 1 b aa (4) der Gründe). Sieht hingegen die Versorgungsordnung bzw. Zusage auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Kläger nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber vorher beendet wurde (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - zu III 3 der Gründe). Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 BetrAVG anzupassen, muss der Pensions-Sicherungs-Verein hierfür einstehen (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - aaO). Das regelt nunmehr seit dem 1. Januar 2018 ausdrücklich auch § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 BetrAVG (seit dem 24. Juni 2020 geregelt in § 7 Abs. 2a Satz 4 Halbs. 2 BetrAVG). Ließe man grundsätzlich Anpassungsregelungen zu, die nur im Insolvenzfall anzuwenden wären, träfen den Kläger bei Anwendung dieser Grundsätze weitergehende Pflichten als den Arbeitgeber ohne Insolvenz. Dies widerspricht der Funktion des Klägers als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, Ansprüche zu sichern, nicht aber neue zu schaffen, und ist deshalb nicht zulässig. Vielmehr liegt darin ein Versicherungsmissbrauch iSv. § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. |
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| (2) Eine derartige Regelung ist indes weder in der GBV noch der RTV vorgesehen. Mit der ergänzenden Sicherung ist keine eigenständige Zusage einer bestimmten Altersversorgung durch die Arbeitgeberin und damit den Kläger verbunden. Insbesondere war auch keine betriebsrentenrechtlich insolvenzfeste Verpflichtung des Klägers zur Anpassung in der Insolvenz gewollt oder vereinbart. Es sollte allein eine originäre Verpflichtung des Treuhänders über die gesetzliche Absicherung hinaus in der Insolvenz begründet werden. Allein der Treuhänder und das Treuhandvermögen werden mit der zusätzlichen Leistungspflicht - und das auch nur im Fall der Insolvenz und im Rahmen des Treuhandvermögens - belastet. Auch in den anderen Bereichen der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung im SGB IV und ATG ist anerkannt, dass die Absicherung über die gesetzlich bestehende Pflicht hinausgehen kann (Rüger S. 131). Es soll zudem keine Verbesserung der insolvenzgeschützten Zusagen zu Lasten des Klägers für den Fall der Insolvenz geben. Der Beklagte gewährt vielmehr eine (zusätzliche) Sicherung für zusätzliche Rentenansprüche, die allein in der Insolvenz entstehen. Diese Wertung bestätigt auch § 4 Abs. 4 BetrAVG. |
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| bb) Dem Kläger werden auch keine Sicherungsmittel rechtswidrig entzogen. |
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| (1) Der Kläger wird nicht durch die Schmälerung des Treuhandvermögens entgegen den Wertungen des Betriebsrentengesetzes belastet; es verringert sich nur eine Ausgleichsoption, auf die er keinen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem besteht neben der gesetzlichen Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG - anders als nach dem ATG und SGB IV - keine gesetzliche oder sonstige Pflicht des Arbeitgebers, eine weitere vertragliche Insolvenzsicherung für Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Folglich bestehen auch keine Bedenken, diese vertragliche Insolvenzsicherung als ergänzende Sicherung so auszugestalten, wie es das Insolvenz- und das Bilanzrecht erlauben. Dies könnte sogar im Extremfall dazu führen, dass allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht insolvenzgeschützt sind, dennoch aber noch als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den Kläger übergehen können. |
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| (2) Diese Auslegung und dieses Verständnis sind verfassungsrechtlich wegen Art. 3 Abs. 1 GG zulässig und verletzen damit jedenfalls nicht grundlegende gesetzliche Wertungen, § 242 BGB. Wenn die private Insolvenzsicherung durch die Doppeltreuhand keine (individuelle) Berücksichtigung bei den Beitragspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger findet und diese Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der konkreten Ausgestaltung der Doppeltreuhand hat (sh. BVerwG 12. März 2014 - 8 C 27.12 - Rn. 32 ff., BVerwGE 149, 170; sehr kritisch Schnitker/Sittard RdA 2010, 295 ff.), verbietet dies gerade nicht einen vertraglich gewählten Schutz, der über den vom Kläger gewährten Insolvenzschutz hinausgeht. Vielmehr gilt insoweit Vertragsfreiheit. |
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| cc) Damit scheidet ein Übergang des Treuhandvermögens auf den Kläger aus, soweit es der Sicherung des Anpassungsbedarfs dient. Da der Kläger insoweit nicht eintrittspflichtig ist, greift § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht, denn es geht gerade nicht um Ansprüche oder Leistungen, die einen Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen. Mangels rechtswidrigen Entzugs von Sicherheiten scheidet auch ein Übergang nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus. |
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| C. Die Feststellungsanträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig. Sie decken sich vollständig mit den zulässigen Leistungsanträgen. Ihnen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt unabhängig davon, ob eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt oder eine Zwischenfeststellungsklage nach Abs. 2 der Regelung. |
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| D. Die Verfahrensrügen des Klägers, mit denen er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind unbegründet. Der Senat hat sie geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab. |
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| E. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervention zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. |
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