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| Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten. |
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| I. Die beschränkt eingelegte Revision ist zulässig. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ausschließlich einen Anspruch nach Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 auf Zahlung von 3.636,34 US-Dollar weiter. Dies hat die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 19. September 2018 ausdrücklich erklärt. Soweit das Landesarbeitsgericht durch die Zurückweisung des Hilfsantrags einen Anspruch der Klägerin nach Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 auf Zahlung von 3.279,61 Euro und zudem auch einen Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von 3.636,34 US-Dollar, hilfsweise 3.279,61 Euro verneint hat, greift die Klägerin das Berufungsurteil nicht an. Die damit verbundene Beschränkung der Revision auf einen von mehreren Streitgegenständen ist zulässig (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 698/13 - Rn. 13). |
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| II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| 1. Der Zulässigkeit des zuletzt allein gestellten Hauptantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Reihenfolge von Haupt- und Hilfsantrag in der Berufungsinstanz umgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer mit Einwilligung der gegnerischen Partei erfolgten Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 Nr. 1 ZPO bejaht und über die Anträge sachlich entschieden. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. zur st. Rspr. BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 25 mwN). |
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| 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung vom 5. August 2016 keinen Anspruch auf Zahlung von 3.636,34 US-Dollar. Die Regelung in Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. |
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| a) Bei den in der Fortbildungsvereinbarung getroffenen Abreden handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arbeitsvertrag der Parteien. Der Vertrag weist außer den persönlichen Daten des Beklagten keine individuellen Besonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30 mwN). |
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| b) Die in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung vereinbarten Rückzahlungsklauseln unterliegen einer uneingeschränkten Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. |
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| aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN; vgl. auch BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN). |
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| bb) Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die von ihr verauslagten Fortbildungskosten an sie zurückzuerstatten hat. Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN). |
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| c) Ausgehend von einem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14; 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12) knüpft Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers allein an eine vom Arbeitnehmer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Davon ausgenommen ist nur der Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitgeberin veranlassten oder mitveranlassten Grund gekündigt wird. Die ausdrückliche Nennung dieser, eine Rückzahlungspflicht ausschließenden Beendigungstatbestände zeigt im Umkehrschluss, dass Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung alle sonstigen Fälle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62). Die Klägerin kann sich schon deshalb zur Begründung einer einschränkenden Auslegung von Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung nicht auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB stützen, weil die Vertragsklausel eindeutig ist. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 30 mwN, BAGE 154, 178). |
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| d) Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung ist nicht teilbar und deshalb einer einheitlichen Kontrolle nach § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu unterziehen. Sie erfasst in ihrem - den Fall der von der Arbeitgeberin veranlassten oder mitveranlassten Kündigung ausnehmenden - Anwendungsbereich nicht verschiedene, nur äußerlich zusammengefasste Regelungen, sondern inhaltlich und sprachlich alle Fälle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Nähme man Streichungen vor, entfiele die Anspruchsgrundlage insgesamt (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 32 f.). |
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| e) Die Regelung in Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten in Zusammenschau mit der Regelung in § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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| aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. |
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| (1) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). |
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| (2) Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36). Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17). Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN). Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18). |
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| bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In Zusammenschau mit § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist die Rückzahlungsklausel zu weit gefasst. Die Klausel sieht eine Rückzahlungspflicht auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, weil er unverschuldet aufgrund eines dauerhaften Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Gleichzeitig soll das Arbeitsverhältnis - würde es fortbestehen - nach § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags bei einem dauerhaften Wegfall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers mit gegenseitiger Suspendierung der Leistungspflichten ruhen. Dies benachteiligt den zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichteten Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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| (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers - zB durch ein vertragswidriges Verhalten - zu einer Kündigung veranlasst oder mitveranlasst wird (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26). Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Erstattungspflicht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. |
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| (2) Die Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis ist nur zulässig, solange die Beschränkung seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit durch den jeweiligen Ausbildungsvorteil gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN). Verpflichtet eine Rückzahlungsklausel - wie vorliegend Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung - den Arbeitnehmer auch dann die Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitsvertrag bei einem dauerhaften Wegfall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten vorsieht. Es ist nicht gerechtfertigt, den Arbeitnehmer durch die mit einer Eigenkündigung ausgelöste Erstattungspflicht unter Einschränkung seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) - ohne Gegenleistung - an das Arbeitsverhältnis zu binden. Überwiegende billigenswerte Interessen des Arbeitgebers stehen dem nicht entgegen. Dem Arbeitgeber wäre es unter den genannten Voraussetzungen auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht möglich, die dem Arbeitnehmer durch die Fortbildungsmaßnahme vermittelte Qualifikation zu nutzen, um die aufgewendeten Fortbildungskosten (anteilig) auszugleichen. |
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| f) Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personenbedingte Gründe im vorgenannten Sinne zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163). |
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| g) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags einer Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhielte. Auf die Unwirksamkeit von § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags könnte sich die Klägerin als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Beklagten nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender der Klausel, sie dient aber nicht dem Schutz des Verwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 42 mwN). |
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| h) Die Unwirksamkeit von Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel unter Aufrechterhaltung der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen. |
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| aa) Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 34 f., BAGE 158, 81), ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32). |
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| bb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 37 ff. mwN; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 207) sind nicht gegeben. Das Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Klägerin dar. Bei Vertragsschluss im August 2016 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung ist seit Langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag gestellte Klausel unwirksam ist, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung auch dann zurückzuerstatten hat, wenn den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich gegenübersteht (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN). |
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| III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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