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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 6 TV-BA erst seit dem 1. Juni 2017 einen Anspruch auf Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA. Dieser wird unstreitig erfüllt. Ein Beginn der Stufenlaufzeit in Entwicklungsstufe 5 ab dem 1. Juni 2014 kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden. |
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| I. Die Klage ist zulässig. |
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| Der Antrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 auf eine Zuordnung richtet und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung erst ab dem 1. März 2015 festgestellt werden soll. Die Frage, ob der Kläger nach den tariflichen Vorgaben bereits seit 1. Juni 2014 der Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet ist, wirkt sich auf den Zeitpunkt seines Aufstiegs nach § 18 Abs. 6 TV-BA in Entwicklungsstufe 6 dieser Tätigkeitsebene aus (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 13, BAGE 158, 81). Das Feststellungsinteresse bzgl. einer bestimmten Stufenzuordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt kann sich auch daraus ergeben, dass damit der Streit über die Stufenzuordnung insgesamt beseitigt wird (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 18). Dies ist hier der Fall. |
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| II. Die Klage ist unbegründet. |
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| 1. Der Kläger kann nicht gemäß § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA iVm. § 18 Abs. 5 und Abs. 6 TV-BA verlangen, seit dem 1. Juni 2014 nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA vergütet zu werden. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen an einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA zu stellen sind und ob der Antrag des Klägers diesen genügte. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass ihm seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH bezogen auf die ihm ab dem 1. Februar 2008 von der Beklagten übertragene Tätigkeit eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 vermittelt hat. |
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| a) Der 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA hat die Regelungen zur Stufenzuordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 tiefgreifend reformiert. |
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| aa) § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV-BA eröffnen sog. Nachwuchskräften, Trainees und anderen bereits vor der fraglichen Einstellung bei der Beklagten Beschäftigten die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgeblichen Tätigkeitsebene (vgl. die Protokollerklärung zu Abs. 3 und Abs. 4; zu den Vorgängerfassungen des § 18 Abs. 3 TV-BA vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 14 ff.). |
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| bb) Einschlägige Berufserfahrung findet nunmehr nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung uneingeschränkt Berücksichtigung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung bei der Beklagten oder anderweitig erworben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (sog. fiktive Zuordnung). Die Zuordnung ist folglich anhand der TuK der Anlage 1.0 vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte vorher bereits bei der Beklagten tätig war, zB im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, und seine frühere Tätigkeit von einem TuK erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. |
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| cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nach der tariflichen Ausgestaltung nicht nur auf einen Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit der bei der Beklagten praktisch ausgeübten Tätigkeit („tatsächlicher Einsatz“) an. Zu vergleichen sind vielmehr die frühere und die von der Beklagten nunmehr übertragene Tätigkeit. Dabei ist zunächst die frühere Tätigkeit im Hinblick auf den Aufgabeninhalt und das Anforderungsniveau zu bestimmen. Bezogen auf diese beiden Faktoren ist dann der Vergleich mit den Kompetenzanforderungen der von der Beklagten übertragenen Tätigkeit durchzuführen. Dies beinhaltet auch den Vergleich der Aufgabeninhalte einschließlich der fachlichen Anforderungen. |
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| (1) Dies entspricht dem Wortlaut des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Hinsichtlich der früheren Tätigkeit sind ausdrücklich zwei Kriterien zu untersuchen: die Art, dh. ausweislich des Klammerzusatzes der Aufgabeninhalt, sowie das Anforderungsniveau. Es soll bestimmt werden, was jemand gemacht hat und auf welchem Niveau. Hiervon ausgehend ist der Vergleich mit der „erstmalig übertragenen Tätigkeit“ durchzuführen. Der Vergleich bezieht sich nicht nur auf einen Teil der übertragenen Tätigkeit, sondern einschränkungslos auf ihre Gesamtheit im Rahmen des einschlägigen TuKs. Es ist daher unbeachtlich, wenn ein Beschäftigter, der rückwirkend nach § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt hat, tatsächlich immer nur einen Teil der Aufgaben des Profils der übertragenen Tätigkeit verrichtet hat und die dafür erforderlichen Vorkenntnisse besaß. |
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| (2) Auch Sinn und Zweck der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung sprechen für dieses Tarifverständnis. Die Tarifvertragsparteien gehen offensichtlich davon aus, dass sich Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung schneller einarbeiten und ein höheres Leistungsvermögen aufweisen. Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 14; zum Zweck des Stufenaufstiegs vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 21). Dieses Regelungsziel kann aber nur erreicht werden, wenn sich die frühere und die erstmalig übertragene Tätigkeit nach ihrem Aufgabeninhalt und ihren fachlichen Anforderungen soweit decken, dass eine Einarbeitungszeit in fachlicher Hinsicht praktisch nicht erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass neu eingestellte Beschäftigte vorher exakt dieselbe Tätigkeit verrichtet haben müssen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die frühere Tätigkeit zB hinsichtlich ihrer Kernaufgaben und fachlich-methodischen Anforderungen vollumfänglich einem TuK entspricht. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, dass anderenfalls eine außerhalb der Beklagten erworbene Berufserfahrung oftmals nicht berücksichtigt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr die Nutzbarkeit des Erfahrungswissens. Um diese zu ermitteln, bedarf es der Gegenüberstellung der früheren Tätigkeit bezogen auf Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau mit den bei der Beklagten gestellten Kompetenzanforderungen. Diese Anforderungen können wiederum nur bezogen auf die übertragene Tätigkeit nach dem maßgeblichen TuK bestimmt werden. Letztlich werden Tätigkeiten verglichen und nicht abstrakte Kompetenzanforderungen. Unbeachtlich sind dabei Einarbeitungsprozesse, die durch das bloße Kennenlernen der Strukturen der Beklagten und ihrer speziellen EDV-Systeme bedingt sind. Dieser Einarbeitungsbedarf besteht unabhängig von der früheren Tätigkeit bei jeder erstmaligen Einstellung. |
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| (3) In systematischer Hinsicht wird diese Auslegung durch den Blick auf § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV-BA bestätigt. Die Protokollerklärung zu diesen beiden Absätzen stellt klar, dass für bereits vorher bei der Beklagten Beschäftigte eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 „unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit“ möglich ist, weil sie bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Beklagten erworben haben, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der Beklagten nicht verfügen. Hier soll kein tätigkeitsbezogenes Erfahrungswissen honoriert werden, sondern allgemeine Kenntnisse über Strukturen und Arbeitsabläufe. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 TV-BA ist der Inhalt der Tätigkeit weder bezogen auf die frühere noch auf die nunmehr übertragene Tätigkeit zu würdigen. |
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| b) Im Bewusstsein der erweiterten Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung haben die Tarifvertragsparteien den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits Beschäftigten nach § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA ermöglicht, eine nachträgliche Anerkennung ihrer nunmehr als einschlägig einzustufenden Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu beantragen. Der Verweis in § 6 Abs. 2 Satz 6 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien unionsrechtliche Vorgaben beachten wollten, auch wenn sich die Regelung nur auf die Antragstellung bezieht. Für die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA bzgl. der Frage, wie eine fiktive Zuordnung vorzunehmen ist, haben unionsrechtliche Vorgaben jedoch keine Bedeutung. Eine Beschränkung der durch Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit kann durch die fiktive Zuordnung nicht bewirkt werden, da sie tätigkeitsbezogen vorzunehmen ist und nicht danach differenziert, wo und bei welchem Arbeitgeber die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 34; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 19 ff., BAGE 161, 356). |
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| c) Die Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH stellt bezogen auf die ihm nach seiner letzten Einstellung ab dem 1. Februar 2008 von der Beklagten übertragene Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA dar. Dabei kann mit den Parteien davon ausgegangen werden, dass auch eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinn vermitteln kann. Wie dargestellt, ist aber der Ansatz der Revision unzutreffend, wonach die frühere Tätigkeit nur mit der bei der Beklagten praktisch ausgeübten Tätigkeit zu vergleichen ist. Maßgeblich ist die übertragene Tätigkeit. |
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| aa) Dem Kläger wurde ausweislich des Schreibens vom 29. Januar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Tätigkeit eines „Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben“ übertragen. Bezogen darauf vermittelte ihm seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter auch unter Zugrundelegung seines Sachvortrags keine einschlägige Berufserfahrung. |
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| (1) Seine Aufgabe als Handelsvertreter bei der S GmbH bestand im Vertrieb von Küchengeräten. Der Aufgabeninhalt war auf den Verkauf bestimmter Produkte zu bestimmten Preisen in einem bestimmten Marktumfeld gerichtet. Der Kläger hatte neue Kunden zu gewinnen und Kundenbestand zu erhalten. Im Vordergrund stand daher die Beratung von Kunden, gleich auf welchem Kontaktweg. Diese Beratung war auf technische Produkte ausgerichtet. |
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| (2) Die Anforderungen an die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben sind in einem TuK definiert. Diese Anforderungen sind gemäß § 14 Abs. 1 TV-BA die Grundlage für die Zuordnung zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die TuK sind in Verbindung mit den Zuordnungstabellen Teil der tariflichen Eingruppierungsregelungen (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 25 ff.). Das TuK „Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit“ umschreibt die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten und legt die fachlich-methodischen Anforderungen, die notwendige Vor- und Ausbildung bzw. Berufserfahrung und die Kompetenzanforderungen abstrakt fest. Letztere (Fach-/Methodenkompetenz, sozial-kommunikative Kompetenz, personale Kompetenz) sind für eine Vielzahl von Tätigkeiten in unterschiedlichem Maß erforderlich. Die Verwertbarkeit der Berufserfahrung aus einer früheren Tätigkeit, welche durch die fiktive Zuordnung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA ermittelt werden soll, kann - wie dargelegt - nur durch die Einbeziehung der Aufgabeninhalte in den vorzunehmenden Vergleich bestimmt werden. |
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| (3) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit eines Verkäufers von Küchengeräten und die eines Arbeitsvermittlers praktisch keine Gemeinsamkeiten aufweist. Dies gilt besonders für den im TuK angeführten „Schwerpunkt Bewerberbetreuung“. Selbst der Kläger behauptet nicht, die Betreuung arbeitsuchender Menschen sei mit dem Verkauf von Küchengeräten vergleichbar. Er stellt vielmehr darauf ab, nur im Arbeitgeber-Service („Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung“) eingesetzt worden zu sein. Dies ist aber für die fiktive Zuordnung ohne Belang, da die im TuK insgesamt festgelegten Anforderungen für den Vergleich maßgeblich sind und dem Kläger zunächst die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben ohne Einschränkung übertragen wurde. Zur übertragenen Tätigkeit im tariflichen Sinne gehörte damit auch die Bewerberbetreuung. |
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| bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die übertragene Tätigkeit später dadurch beschränkt wurde, dass die Beklagte im Schreiben vom 20. August 2008 anführte, der Kläger übe „weiterhin die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben (Arbeitgeber-Service)“ aus. Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Beschränkung angesichts der tariflichen Ausgestaltung, die, wie ausgeführt, auf das gesamte TuK abstellt, den Vergleichsmaßstab verengen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die frühere Tätigkeit des Klägers auch nur bezogen auf den Arbeitgeber-Service hinreichend einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat. Der Kläger führt letztlich nur seine generelle Vertriebskompetenz an und erklärt alle fachlich-methodischen Anforderungen, bzgl. derer er noch keine Berufserfahrung gesammelt hat, für praktisch irrelevant. Seiner Darstellung nach zählt nur die Kontaktaufnahme und -pflege zu den Arbeitgebern zur Erzielung einer möglichst hohen Anzahl vermittelbarer Stellen. Damit setzt er sein eigenes Verständnis der Tätigkeit an die Stelle der Aufgabenbestimmung und des fachlichen Anforderungsprofils des TuKs. So mag der Kläger fundierte Kenntnisse der Berufskunde nicht für notwendig erachten, nach dem TuK handelt es sich aber um eine fachlich-methodische Anforderung, die auch durch andere Fähigkeiten nicht ausgeglichen werden kann. Zudem blendet der Kläger aus, dass der Gegenstand der Geschäftsbeziehung zu den Arbeitgebern nicht vergleichbar ist. Zwar handelt es sich bei dem Einwerben offener Stellen um eine Akquise-Tätigkeit. Der Vertrieb von Küchengeräten weist hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen aber keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitsuchende auf. In der früheren Tätigkeit musste der Kläger mit technischen Kenntnissen überzeugen, als Arbeitsvermittler hatte er die personalpolitischen Interessen der Arbeitgeber mit den Qualifikationen und Vorstellungen der Bewerber in Einklang zu bringen, um Arbeitgeber sachangemessen zu beraten und Arbeits- und Ausbildungsstellen zu akquirieren. |
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| cc) In der Gesamtschau kann daher bezogen auf den gesamten Zeitraum ab dem 1. Februar 2008 nicht angenommen werden, dass die frühere Tätigkeit als Handelsvertreter eine Einarbeitung des Klägers als Arbeitsvermittler entbehrlich machte. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass seine Vertriebskompetenz für die Beklagte ein Motiv für seine Einstellung und seine mehrjährige Beschäftigung als Arbeitsvermittler war. Hätte der Kläger keine dem TuK eines Arbeitsvermittlers zuordenbaren Kompetenzen aufweisen können, wäre er wohl nicht eingestellt worden. Die Wertschätzung dieser Kompetenzen kommt auch in der projektbezogenen Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 zum Ausdruck. Dies ändert aber nichts daran, dass der Aufgabeninhalt der früheren und der übertragenen Tätigkeit überwiegend nicht vergleichbar ist und demzufolge keine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung erfolgen kann. Nicht jede Berufserfahrung, die im Sinne einer Qualifikation zu einer Einstellung führt, ist gleichzeitig eine einschlägige Berufserfahrung, die wegen verringerten Einarbeitungsbedarfs eine erhöhte Vergütung bereits ab dem Zeitpunkt der Einstellung rechtfertigt. |
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| d) Nach den tariflichen Vorgaben kann der Kläger daher erst seit dem 1. Juni 2017 eine Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA beanspruchen. Diese wird unstreitig geleistet. |
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| aa) Der Kläger konnte bei seiner Einstellung zum 1. Februar 2008 aus seiner vorangegangenen befristeten Tätigkeit bei der Beklagten eine einschlägige Berufserfahrung derselben Tätigkeitsebene vorweisen. Diese Tätigkeit dauerte vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und damit ca. 7,5 Monate. Die für ein Erreichen der Entwicklungsstufe 2 nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TV-BA erforderliche Zeit von einem Jahr war damit noch nicht absolviert. Folglich konnte keine Einstellung zum 1. Februar 2008 in der Entwicklungsstufe 2 nach § 18 Abs. 5 TV-BA erfolgen. |
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| bb) Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 TV-BA werden jedoch Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, auf die in § 18 Abs. 6 Satz 1 TV-BA festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. Die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung von ca. 7,5 Monaten führte dazu, dass der Kläger bereits im Juni 2008 die Stufenlaufzeit der Entwicklungsstufe 1 zurückgelegt hatte und gemäß § 19 Abs. 1 TV-BA zu Beginn des Kalendermonats, dh. zum 1. Juni 2008, in die Entwicklungsstufe 2 aufstieg. |
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| cc) Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 TV-BA erreichte er nach weiteren neun Jahren Tätigkeit in derselben Tätigkeitsebene die Entwicklungsstufe 5 zum 1. Juni 2017. |
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| 2. Die Verweigerung der streitgegenständlichen Stufenzuordnung ist auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45; 27. April 2017 - 6 AZR 367/16 - Rn. 31). Dies ist hier aber nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägers keinen Vertrauenstatbestand auf Anerkennung seiner Berufserfahrung als Handelsvertreter geschaffen. Ein solcher lässt sich weder der Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 noch der Behauptung des Klägers, er sei wegen seiner Vertriebserfahrung eingestellt worden, entnehmen. Dies mag zutreffen, kann aber, wie ausgeführt, kein Vertrauen auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Eingangsstufe begründen. |
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| 3. Schließlich folgt die begehrte Stufenzuordnung daneben auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. |
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| a) Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 506/17 - Rn. 24; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31; vgl. auch BAG 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 25). |
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| b) Ein solch gestaltendes Verhalten hat der Kläger durch die pauschale Behauptung, bei anderen Beschäftigten sei Vertriebserfahrung als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt worden, nicht substantiiert dargelegt. Die beiden konkret angeführten Beispiele, Frau P und Herr M, sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. Sie haben vor ihrer Einstellung gänzlich andere Tätigkeiten als der Kläger verrichtet. Frau P wurde von der Beklagten zudem eine andere Tätigkeit als dem Kläger übertragen. |
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| III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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