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| Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 10.956,00 Euro zuzüglich Zinsen und zur Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2011 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig, da hinsichtlich der Abänderungswiderklage die Revision nicht zugelassen wurde. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung rückständiger Beträge iHv. insgesamt 2,88 Euro und zu wiederkehrenden Leistungen ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 0,06 Euro monatlich verurteilt wurde. Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. |
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| I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision die von den Vorinstanzen abgewiesene Abänderungswiderklage betreffend das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - weiterverfolgt, ist die Revision mangels Zulassung unstatthaft. |
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| Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte ausdrücklich nur „im Umfang der Klage“ zugelassen, nicht jedoch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war erfolglos. In der Zulassung der Revision „im Umfang der Klage“ liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine uneingeschränkte Zulassung der Revision, weil die Beschränkung auf den „Umfang der Klage“ unzulässig wäre. Das Landesarbeitsgericht durfte die Revision nur eingeschränkt zulassen. |
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| Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, über den gesondert und unabhängig von den restlichen Verfahrensgegenständen entschieden werden kann, zum Gegenstand haben (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21, BAGE 128, 256; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 21). Unzulässig ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - aaO; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 23). |
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| Danach hat das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die Klage beschränkt. Über die mit der Widerklage verfolgte Abänderungsklage nach § 323 ZPO konnte unabhängig von der Zahlungsklage entschieden werden. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Die in dem Vorprozess getroffene Feststellung ist lediglich teilweise vorgreiflich für die Höhe der vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen. |
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| II. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 10.953,12 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2011 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 880,97 Euro brutto. |
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| 1. Der Kläger hat seit dem 1. September 2004 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. September 2004 Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C-Versorgungsordnung für den Kläger erst ab dem 1. Januar 1992. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) unterbricht die Änderung einer Versorgungszusage die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht. Vor dem 1. Januar 1992 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach den Richtlinien 68 zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen. |
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| 2. Die C-Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe). |
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| a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten: |
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| Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24). |
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| Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt. |
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| b) Da Tz. 46 C-Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. |
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| aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusage ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungszusage ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. |
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| bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsregelung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in den Versorgungsbestimmungen. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der dem Kläger zugesagten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. |
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| (1) Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 11. Februar 1993 ausdrücklich zugesagt, dass er bei Renteneintritt „neben“ seiner Werksrente nach der C-Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente in Höhe von 20,23 % des bei Renteneintritt geltenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 erhält. Diese Anwartschaft wird nach den Richtlinien 68 gesondert errechnet und dynamisiert. Dabei wird der Kläger so behandelt, als wäre er am 31. Dezember 1991 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden; außerdem wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1991 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1991 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich. |
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| (2) Nach der C-Versorgungsordnung erwirbt der Kläger für die ab dem 1. Januar 1992 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt den Geltungsbereich dieses Regelungswerks generell auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Für davor zurückgelegte Dienstzeiten können keine Versorgungsanwartschaften nach der C-Versorgungsordnung erworben werden. Insoweit sieht die C-Versorgungsordnung im Anhang I vor, dass zusätzlich zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt wird. Dem Kläger, der erst ab dem 1. Januar 1992 AT-Angestellter war und dessen Versorgung sich erst ab diesem Zeitpunkt nach der C-Versorgungsordnung richtet, hat die Beklagte daher mit dem Schreiben vom 11. Februar 1993 für die bis zum 31. Dezember 1991 erworbene Anwartschaft nach den Richtlinien 68 eine Besitzstandsrente zugesagt und eine den Vorgaben im Anhang I zur C-Versorgungsordnung entsprechende Berechnung vorgenommen. Zur Berechnung der Höhe der darüber hinaus nach der C-Versorgungsordnung erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 - im Falle des Klägers ab dem 1. Januar 1992 - Versorgungsanwartschaften erworben werden können. |
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| (3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom Zeitpunkt der Geltung der C-Versorgungsordnung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom Zeitpunkt der Geltung der C-Versorgungsordnung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente. |
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| 3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 644,93 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 41,42 Euro und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro monatlich. |
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| a) Der Kläger hat Anspruch auf eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM brutto monatlich; dies entspricht 644,93 Euro. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 -. Darin hat das Landesarbeitsgericht die Besitzstandsrente rechtskräftig in Höhe von 1.261,37 DM festgestellt. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Abänderungsklage hiergegen wendet, hat das Landesarbeitsgericht diese rechtskräftig abgewiesen. Der Senat ist deshalb nach § 322 ZPO an die vom Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess getroffene Feststellung gebunden. Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 20). |
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| b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 81,01 DM brutto; dies entspricht 41,42 Euro. |
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| aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. |
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| bb) Die fiktive Vollleistung beträgt 114,79 DM. |
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| Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung übersteigt iHv. 675,25 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 17 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM (675,25 DM x 1,0 % pro Jahr x 17 Jahre). |
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| Die fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 27. November 2008 (607,9 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7057, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 81,01 DM, das sind 41,42 Euro. |
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| c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 65,31 Euro weitere 194,62 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. |
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| aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. |
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| bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 194,62 Euro. |
|
| Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 457,28 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 76,64 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 380,64 DM verpflichtet, das entspricht 194,62 Euro. |
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| (1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 457,28 DM. |
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| (a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.079,97 DM. |
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| Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Januar 1992 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 3.832,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 27. November 2008 wären mindestens monatliche Beiträge in der Höhe der Durchschnittsbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 iHv. 159,68 DM, somit in den bis zum 27. November 2008 noch möglichen 178,9 Monaten insgesamt 28.566,75 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 32.398,95 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 12.959,58 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.079,97 DM. |
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| (b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.079,97 DM, folglich 647,98 DM. |
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| (c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. April 1958 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 (607,9 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 457,28 DM. |
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| (2) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 127,74 DM und damit auf 76,64 DM (60 % von 127,74 DM). |
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| (3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 457,28 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 76,64 DM, somit auf 380,64 DM (457,28 DM - 76,64 DM). Dies entspricht 194,62 Euro. |
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| 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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