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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Gesamtruhegeld für die Monate April 2011 bis April 2013 iHv. insgesamt 5.294,77 Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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| I. Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich die Anrechnung der dem Kläger gewährten gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf sein Gesamtruhegeld iHv. 3.290,84 Euro nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV. Daher ist die Beklagte lediglich berechtigt, die dem Kläger tatsächlich gewährte gesetzliche Erwerbsminderungsrente und nicht eine ohne den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 iVm. Abs. 4 SGB VI ermittelte - fiktive - Erwerbsminderungsrente in Abzug zu bringen. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 35, BAGE 139, 69). |
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| 1. Schon Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, dass die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers unter diese Tarifnorm fällt und demnach nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe auf das Gesamtruhegeld anzurechnen ist. |
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| a) Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV regelt, in welcher Höhe gesetzliche Renten auf das Gesamtruhegeld angerechnet werden können. Dabei sieht Unterabs. 4 der Bestimmung vor, dass „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV in Abzug zu bringen sind. Nach § 33 Abs. 3 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowohl gesetzliche Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) als auch wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Der im Gesetz verwendete Ausdruck der „verminderten Erwerbsfähigkeit“ bildet somit den Oberbegriff für die teilweise und die volle Erwerbsminderung. Mit diesem Verständnis haben auch die Tarifvertragsparteien ihn in den Regelungen der Anlage 7a zum DAK-TV verwendet. Damit ist die vom Kläger bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits sprachlich von dieser Anrechnungsregelung erfasst. |
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| Wird - wie vorliegend - in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42; 29. Juli 2003 - 3 AZR 425/02 - zu I der Gründe). Wie Nr. 7 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, wollten auch die Parteien des hier anwendbaren Tarifvertrags den Begriff der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn verstanden wissen. Die Tarifnorm knüpft an die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dies gilt auch für die Anrechnungsregelung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 16; vgl. auch BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 936/07 - Rn. 15, BAGE 133, 62). |
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| b) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht der in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV enthaltene Verweis auf Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung auch auf Renten wegen voller Erwerbsminderung. Mit dieser Bezugnahme wird lediglich klargestellt, dass bei der Anrechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf das Gesamtruhegeld die in Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV genannten Vorgaben zu beachten sind und demnach bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz die anzurechnende Erwerbsminderungsrente zu verdoppeln ist (vgl. Nr. 8 Ziff. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bestimmung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV nicht auch Renten wegen voller Erwerbsminderung umfasst. Bei dem Bezug einer solchen gesetzlichen Rente kann deren Anrechnung auf das Gesamtruhegeld lediglich ohne Berücksichtigung der sich aus Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV ergebenden Besonderheiten und damit nur in Höhe ihres tatsächlichen Zahlbetrags erfolgen. |
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| c) Nr. 17 der Anlage 7a zum DAK-TV steht - anders als von der Beklagten angenommen - dem vorliegenden Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen. Die Bestimmung bestätigt vielmehr, dass sich die Tarifvertragsparteien an den unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten orientiert haben. Hätten sie die Anrechnungsregel in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV nur auf gesetzliche Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung anwenden wollen, hätte es vor dem Hintergrund der Bestimmungen in Nr. 17 und in Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nahegelegen, auch bei dieser Tarifnorm nur den Begriff der „teilweisen Erwerbsminderung“ zu verwenden. |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Anrechnung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers auf das Gesamtruhegeld auch nicht Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV einschlägig. Die Bestimmung regelt nur die Anrechnung gesetzlicher Altersrenten, nicht jedoch von Erwerbsminderungsrenten. |
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| a) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht sich die Tarifnorm nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die „aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme“ gekürzt wurden. |
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| Eine „vorzeitige Inanspruchnahme“ der Sozialversicherungsrente ist nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - auf die auch im Rahmen von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV abzustellen ist - nur bei der gesetzlichen Altersrente möglich. Schon § 36 SGB VI in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden aF) sah vor, dass langjährig Versicherte eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Entsprechende Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente enthielten § 37 Satz 2 SGB VI aF für schwerbehinderte Menschen sowie die Übergangsvorschriften in § 236 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI aF für langjährig Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge. Bei einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ hingegen nicht. Die Erwerbsminderungsrente wird dem gesetzlich Rentenversicherten, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wegen und nur bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen gewährt (vgl. § 43 Abs. 2, § 99 Abs. 1 SGB VI). Anders als die gesetzliche Altersrente kann sie auch immer nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden (vgl. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI). Damit kommt eine „vorzeitige Inanspruchnahme“ der Erwerbsminderungsrente nicht in Betracht. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 SGB VI. Zwar schreiben § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sowohl für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten als auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Anwendung eines Zugangsfaktors bei der Rentenberechnung vor. Im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, der den Zugangsfaktor für die Altersrente regelt, verwendet allerdings § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - der die Erwerbsminderungsrente betrifft - nicht den Begriff der „vorzeitigen Inanspruchnahme“ für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Soweit § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bestimmt, dass die Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als „Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme“ gelten, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Regelung will in Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lediglich sicherstellen, dass auch bei einem Bezug der Erwerbsminderungsrente höchstens ein Abschlag in Höhe von 10,8 % erhoben wird (vgl. BVerfG 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 - Rn. 7, BVerfGE 128, 138). |
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| b) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. |
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| Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK-TV sieht vor, dass nur die gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gesamtruhegeld angerechnet wird, wenn der Versorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit eintritt. Damit nimmt die Regelung vorzeitig in Anspruch genommene gesetzliche Renten, die von den Arbeitnehmern nach einer Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, von der fiktiven Anrechnung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV aus. Bei diesen Sozialversicherungsrenten handelt es sich indes typischerweise um Altersrenten. Nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien soll im Fall der Altersteilzeit keine um den Zugangsfaktor bereinigte Anrechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen gesetzlichen Altersrente auf das Gesamtruhegeld erfolgen, da sich deren Kürzung nach Nr. 9a der Anlage 7a zum DAK-TV bereits bei der Höhe des Versorgungssatzes auswirkt. Systematisch regelt Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK-TV damit eine vom vorhergehenden Unterabsatz abweichende Ausnahme. Auch dies lässt den Schluss darauf zu, dass Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nur die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente und nicht auch die Erwerbsminderungsrente erfasst. |
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| 3. Das sich aus Wortlaut und Systematik ergebende Normverständnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 und Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV wird auch durch den Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen getragen. |
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| Die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV vorgesehenen Anrechnungsvorschriften zielen darauf ab, eine Überversorgung der gesamtruhegeldberechtigten Arbeitnehmer zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollen Nachteilsüberkompensationen vermieden werden. Andererseits soll der die Gesamtversorgung zusagende Arbeitgeber auch nicht mit den Nachteilen belastet werden, die dadurch entstehen, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt. Für diesen Fall ordnet Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV die Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente an, die sich ergeben hätte, wenn die Rente erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen worden wäre. Nach dem Zweck der Bestimmung soll der Versorgungsberechtigte die auf seinem Willensentschluss beruhenden Nachteile des früheren Rentenbezugs selbst tragen. Diese, Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV zugrunde liegende Interessenlage stellt sich bei einer Erwerbsminderungsrente typischerweise nicht. Denn bei dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hängen der Eintritt des Versorgungsfalls und die damit einhergehende Reduzierung des gesetzlichen Rentenanspruchs durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI regelmäßig nicht vom Willen des Arbeitnehmers, sondern von seinem Gesundheitszustand ab. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist vom Arbeitnehmer in der Regel nicht beeinflussbar. Die für die Risikoverteilung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV maßgebliche Interessenlage ist damit bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht gegeben. |
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| 4. Die Systematik der Gesamtregelungen in Nr. 11 Ziff. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV gebietet insoweit kein anderes Auslegungsergebnis. |
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| Ob die Regelung über die Anrechnung der von der VBL gewährten Renten in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. c der Anlage 7a zum DAK-TV - wie von den Parteien zuletzt übereinstimmend angenommen - dahin zu verstehen ist, dass fiktiv eine ungekürzte Rente anzurechnen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dies einer anderweitigen Auslegung von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien sind entgegen der Annahme der Beklagten nicht gehalten, die VBL-Rente und die gesetzliche Rente im Fall einer Erwerbsminderung bei der Anrechnung auf das Gesamtruhegeld gleich zu behandeln. Wie Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. d der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, haben sie vielmehr unterschiedliche Berechnungsregeln je nach Art der Versorgungsleistungen getroffen. |
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| 5. Die Beklagte kann die von ihr vorgenommene Anrechnung auch nicht auf Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV stützen. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen dieser Tarifnorm beim Kläger nicht vorliegen, kann dieser Anrechnungstatbestand nicht die Anrechnung einer mit dem Zugangsfaktor 1 berechneten Erwerbsminderungsrente rechtfertigen. |
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| Nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der genannten Anlage sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gesamtruhegeld „in voller Höhe“ anzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV verwendete Formulierung „in voller Höhe“ lediglich auf die im nachfolgenden Halbsatz geregelte Situation bezieht, dass die gesetzliche Rente infolge des Bezugs anderer Leistungen ruht oder nur gemindert gezahlt wird, oder ob die Tarifvertragsparteien damit - unabhängig von den Voraussetzungen im nachfolgenden Halbsatz - an den vom Gesetzgeber in Abgrenzung zur sog. Teilrente verwendeten Begriff der „Rente ... in voller Höhe“ in § 42 Abs. 1, § 96a Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI anknüpfen wollten (vgl. zu einem ähnlich lautenden Tarifvertrag BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42). Beide Verständnismöglichkeiten führen nicht dazu, dass die dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente fiktiv mit dem Zugangsfaktor 1 von seinem Gesamtruhegeld in Abzug zu bringen wäre. Der Kläger erfüllt - in beiden Lesarten der Tarifnorm - bereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, da er weder eine wegen des Bezugs anderer Leistungen verminderte Erwerbsminderungsrente noch eine Teilrente nach § 96a Abs. 1a SGB VI erhält. Darüber hinaus würde Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV auch nur die Anrechnung einer fiktiven Vollrente oder eine nicht wegen der Gewährung anderer Leistungen verminderte - fiktive - Erwerbsminderungsrente ermöglichen, nicht jedoch die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente mit dem Zugangsfaktor 1. |
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| II. Die sich danach ergebenden Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. April 2013 sind zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig. |
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| III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
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