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| Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. |
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| Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit Dezember 1991 bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Customer Solutions Manager Schweiz im Betrieb St.-Martin-Straße in München beschäftigt. |
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| Eine von der Beklagten zu 1. geplante vollständige Schließung ihres Betriebs St.-Martin-Straße konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (im Folgenden IG Metall) teilweise abgewendet werden. |
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| Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen „Transfer- und Sozialtarifvertrag“ ab (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend ETS-TV), nach dessen Geltungsbereich er |
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„Für alle Beschäftigten (persönlich gilt), die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.“ |
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| Der TS-TV enthält ua. folgende Regelungen: |
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MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE |
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Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. |
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Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: |
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Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. |
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Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: |
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Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter). |
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Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet. |
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| Der ETS-TV regelt weiter: |
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ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE |
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Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt. |
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ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG |
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Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstbetrag von EUR 120.000,00.“ |
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| Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des Betriebs St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, dem eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt war und der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen/Gesellschaften als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche der Beklagten zu 1. vorsah. In Nr. 5 ist unter der Überschrift „Sozialplan“ geregelt, |
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„Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als |
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bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. Zur Klarstellung: Mitarbeiter die dem im Ziffer 2 genannten Betriebsübergang auf die aufnehmenden Gesellschaften widersprechen, erhalten kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft und auch keine Abfindung. Mitarbeiter, deren Namen in Anlage 6 genannt sind und die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht annehmen, erhalten ebenfalls keine Abfindung.“ |
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| Der Kläger schloss am 4./12. April 2012 mit den beiden Beklagten einen dreiseitigen Vertrag (im Folgenden DV), mit dem sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. „aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012“ ohne Kündigung beendet und bei der Beklagten zu 2. ab dem 1. Mai 2012 im Rahmen eines „Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages“ begründet wurde (Abschn. A Nr. 1, Abschn. B Nr. 1 DV). Des Weiteren wurde in Abschn. A Nr. 2.1 DV die Zahlung einer Abfindung vereinbart, deren Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen sollte (max. 110.000,00 Euro) und überdies für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS-TV fielen, eine um 10.000,00 Euro höhere Abfindung vorsah (max. 120.000,00 Euro). Die monatliche Vergütung bei der Beklagten zu 2. war mit 70 % des Bruttomonatseinkommens vereinbart; für Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des ETS-TV sollten 80 % geleistet werden (Abschn. B Nr. 4 DV). Hinsichtlich des weiteren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen (zu den tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch det. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8, BAGE 151, 235). |
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| Mit der Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags hatte der Kläger zugleich mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Regelungen in Abschn. A Nr. 2.1 Satz 3 DV sowie Abschn. B Nr. 4.2 DV gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen und er deshalb die Beklagte zu 1. auffordere, ihm diese Leistungen auch zu gewähren. |
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| Mit seiner Klage - sowie den Klageerweiterungen während des Rechtstreits - hat der Kläger eine weitere Abfindung entsprechend dem ETS-TV sowie die Zahlung von 80 % seines Bruttomonatseinkommens iHv. 7.696,74 Euro brutto (monatliches Bruttogehalt von 8.551,94 Euro [Festgehalt] x 13,5 : 12 x 80 %) als BeE-Monatsentgelt unter entsprechender Anrechnung geleisteter Zahlungen geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die durch den ETS-TV geschaffene Differenzierung bei der Abfindung und bei der Höhe des Transferentgelts verletze Art. 3 Abs. 1 GG und § 75 BetrVG sowie seine negative Koalitionsfreiheit und sei unzulässig. Aus der ihn beeinträchtigenden Begünstigung von Gewerkschaftsmitgliedern ergebe sich ein Anspruch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung bzw. einer gerichtlich vorzunehmenden Anpassung der zu zahlenden Leistungen „nach oben“. Die Gewerkschaftsmitglieder würden ohne sachlichen Grund beim notwendigen Ausgleich der sich aus der Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile finanziell erheblich bevorzugt. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag könne unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der streitigen Leistungen kein legitimer Differenzierungsgrund sein. Es sei ein unverhältnismäßiger Druck zum Beitritt in die Gewerkschaft aufgebaut worden. Ein Anspruch ergebe sich auch aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Das Gleichbehandlungsgebot des § 75 BetrVG sei umgangen worden, indem der Interessenausgleich als Ersatz für einen Sozialplan nur auf den TS-TV und nicht auch auf den ETS-TV verweise. Der im unmittelbaren Zusammenhang mit den beiden Tarifverträgen abgeschlossene Interessenausgleich bilde mit diesen eine Einheit. Im Zusammenhang mit dem DV führten diese Regelungen zu einer Ungleichbehandlung, die vom Zweck der Leistung her nicht mehr begründet sei. Das Transferentgelt sei auf der Basis von 80 % des monatlichen Bruttolohns zu berechnen. Der DV enthalte keine ausreichenden Hinweise, dass beim Bezug des Transferkurzarbeitergeldes kein Bruttomonatsentgelt, sondern lediglich ein Aufstockungsbetrag erbracht werden sollte. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn |
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für Mai 2012 einen Betrag von 120.320,02 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 58.085,05 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2012, |
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für Juni 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2012, |
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für Juli 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.334,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012, |
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für August 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2012, |
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für September 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.334,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2012, |
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für Oktober 2012 einen Betrag von 10.071,65 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 5.306,93 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2012, |
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für November 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2012, |
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für Dezember 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.733,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2013, |
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für Januar 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.312,92 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2013, |
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für Februar 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.332,25 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2013, |
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für März 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.317,46 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2013, |
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für April 2013 einen Betrag von 15.771,44 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 8.295,38 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013, |
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für Mai 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2013, |
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für Juni 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2013, |
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für Juli 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2013, |
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für August 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2013, |
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für September 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2013, |
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für Oktober 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2013, |
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für November 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2013, |
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für Dezember 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2014, |
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für Januar 2014 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2014, |
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für Februar 2014 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2014, |
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm für die Monate ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages monatlich jeweils eine regelmäßige Vergütung von 7.696,74 Euro (80 % des BruttoMonatsEinkommens) brutto zu zahlen. |
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| Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Abfindung und das Transferentgelt seien korrekt berechnet und erfüllt worden. Der Kläger könne weder eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro noch ein BeE-Monatsentgelt in Höhe von 80 % verlangen. Er erfülle die Voraussetzungen des ETS-TV nicht, da er zum Stichtag nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei. Die Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern sei zulässig, es gebe hierfür vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 1. und der geplanten Stilllegung des Standorts St.-Martin-Straße einen hinreichenden Sachgrund. Mit den tariflichen Regelungen sei kein strukturell unzulässiger Druck auf die Beschäftigten zum Beitritt in eine Gewerkschaft ausgeübt worden. Allein die Höhe eines nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Vorteils reiche hierfür nicht aus. Dem nicht organisierten Kläger sei nichts genommen worden, worauf er einen Anspruch gehabt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Betriebsparteien keinen Sozialplan oder eine andere eigenständige Regelung getroffen hätten, die allein unter den Anwendungsbereich dieser Norm fiele. Zudem nehme der Interessenausgleich für alle betroffenen Beschäftigten nur auf den TS-TV, nicht jedoch auf den ETS-TV Bezug; er differenziere gerade nicht zwischen organisierten und nicht organisierten Beschäftigten. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers stelle im Übrigen einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Behandlung durch die Betriebsparteien dar. Zudem scheide eine von dem Kläger geltend gemachte „Anpassung nach oben“ ebenso aus, wie die Schließung einer „Tarifvertragslücke“. Eine Anpassung der tariflichen Regelung durch die Gerichte würde vielmehr einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen, da der Beklagten zu 1. damit Regelungen aufgezwungen würden, die sie so nie abgeschlossen hätte. Zudem würde das Gesamtvolumen des „Sozialplans“ erheblich erhöht, da rund die Hälfte aller Arbeitnehmer des Betriebs dann Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen hätten (Kosten ca. 7,2 Mio. Euro). Das BeE-Monatsentgelt sei auf der Basis von 70 % zutreffend berechnet worden. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sei das Referenzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut des abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags iVm. TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ spricht. Der DV begründe keinen über die Regelungen des TS-TV hinausgehenden Anspruch. Mit der Bezugnahme auf den TS-TV hätten die Parteien des DV eine einheitliche Berechnungsmethode nach Maßgabe des TS-TV vereinbart. |
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| Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. |
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