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| Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. |
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| I. Die Klage mit dem Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. |
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| 1. Der Hauptantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Einsatz von 14 Flugzeugen des Musters Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb unter dem AOC der Beklagten sowie unter Ausübung des Direktionsrechts gegenüber dem Cockpitpersonal durch die Beklagte begehrt, was nach ihrer Ansicht sowohl ein Stellen von Cockpitmitarbeitern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als auch - wie sie im Revisionsverfahren klargestellt hat - im Rahmen einer „Wet-Lease-Vereinbarung“, dh. einer Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung (Art. 2 Nr. 25 der VO (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. EU L 293 vom 31. Oktober 2008 S. 3) ausschließt. |
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| 2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig. |
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| a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
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| Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte würde bei einem dem Hauptantrag stattgebenden Urteil ohne Weiteres erkennen können, was von ihr verlangt wird. |
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| b) Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 (- 9 Sa 973/11 -) entgegen. |
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| Die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO führt in einem späteren Prozess nur dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (vgl. etwa BAG 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 32).Das ist hier nicht der Fall.Das vom Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 18. April 2012 (- 9 Sa 973/11 -) entschiedene Verfahren hatte einen anderen Streitgegenstand. Dort hatten die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet war es zu unterlassen, KTV-Cockpitmitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die CLH zu überlassen, mehr als 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich mit Cockpitmitarbeitern zu bereedern, die nicht unter die jeweils geltenden Tarifverträge entweder für das Cockpitpersonal der Beklagten, der Germanwings GmbH (Low Cost) oder der Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen sowie Embraer 190/195, die mit Cockpitmitarbeitern der CLH bereedert sind, unter dem Logo der Beklagten zu fliegen. Demgegenüber streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren darüber, ob eine bestimmte Anzahl von Verkehrsflugzeugen des Musters Embraer 190/195 von der Beklagten im Rahmen des eigenen Flugbetriebs zu betreiben ist. |
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| II. Die Klage mit dem Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die unter I. 5. c. EMG vereinbarte „Brückenlösung“, auf die die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich stützt, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Geltung verloren hat und damit nicht mehr geeignet wäre, rechtliche Wirkungen für die Zukunft zu erzeugen, weshalb die Klägerin ihren Anspruch auf diese Vereinbarung nicht mehr stützen könnte. Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass die Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet war bzw. ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin könne aufgrund der sog. „Brückenlösung“ in I. 5. c. EMG vom 23. Juni 2010 nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Mitarbeitern betreibe. Die Auslegung der Tarifregelung nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien ergebe jedenfalls nicht, dass der Begriff „bereedern“ unter I. 5. c. EMG im Sinne der Klägerin zu verstehen sei. Vielmehr müsse die Beklagte nur sicherstellen, dass auf den betroffenen 14 Verkehrsflugzeugen des Typs Embraer 190/195 ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu KTV-Bedingungen beschäftigt werden. |
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| 2. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht die von den Parteien unter I. 5. c. EMG getroffene Vereinbarung nicht nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien, mithin nicht nach der objektiven Methode auslegen. Vielmehr war die Vereinbarung nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag anhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Auslegung des EMG nach den für Verträge geltenden Auslegungskriterien, die der Senat selbst vornehmen kann, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist(vgl. etwa BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 255), führt indes zu keinem abweichenden Ergebnis. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht durfte die Vereinbarung der Parteien in I. 5. c. EMG nicht nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien auslegen. Die Vereinbarung ist vielmehr nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. |
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| aa) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. |
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| (1) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen (vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17 mwN). |
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| (2) Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist dieser nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 19). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN). |
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| (3) Die objektive Auslegung ist danach erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt. Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages anderen Kriterien als der normative Teil. Denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt; normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25 mwN). |
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| bb) Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den im EMG getroffenen, hier einschlägigen Vereinbarungen um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag handelt und ob für den Fall, dass eine solche Vereinbarung gleichzeitig die Rechtsverhältnisse Dritter oder deren Begünstigung regelt, also einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB darstellt, dennoch ausnahmsweise eine Auslegung nach den Methoden der Gesetzesauslegung geboten ist (vgl. BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II. 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45). Die hier einschlägigen Bestimmungen des EMG regeln weder unmittelbar den Inhalt noch den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern ausschließlich die Rechte und Pflichten der Parteien. Soweit die Umsetzung der Vereinbarung durch die Beklagte als Vertragspartei letztlich dazu führt, dass für eine Gruppe von Cockpitmitarbeitern ihre Tarifbedingungen zur Anwendung kommen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine sich aus der Erfüllung der schuldrechtlichen Vereinbarung ergebende praktische Auswirkung, nicht jedoch um deren Regelungsgehalt. |
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| b) Die Auslegung der Vereinbarungen des EMG nach den für Verträge geltenden Auslegungskriterien ergibt, dass die Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben. |
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| aa) Bereits der Wortlaut der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung verdeutlicht, dass mit dem „Bereedern“ nicht das „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin gemeint ist. |
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| (1) Soweit die Beklagte unter I. 5. c. Unterabs. 1 EMG zusagt, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) zu bereedern, bezieht sich diese Vereinbarung erkennbar auf das Cockpitpersonal und nicht darauf, wer die Embraer einsetzt oder betreibt. Dasselbe gilt für die Abrede unter I. 5. b. EMG, wonach, sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziff. I. 1a EMG mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziff. I. 2. EMG zu bereedern sind, dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) zu erfolgen hat. Wäre mit dem „Bereedern“ - wie die Klägerin meint - das „Betreiben“ im eigenen Flugbetrieb der Beklagten mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern gemeint, wäre die Abrede, dass dies zu den Tarifbedingungen der Beklagten zu geschehen hat, überflüssig. Es hätte in diesem Fall keine Veranlassung bestanden, die Tarifbedingungen der Beklagten ausdrücklich zu vereinbaren, weil sich deren Geltung ohne Weiteres aus dem Umstand ergeben hätte, dass es sich um bei der Beklagten angestelltes Cockpitpersonal gehandelt hätte. |
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| (2) Zudem sieht I. 5. c. Unterabs. 2 EMG vor, dass mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern im Rahmen der Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziff. I. 2. EMG „bereedert“ werden. Der Begriff „bereedern“ wird im Rahmen der Brückenlösung demnach auch für die 24 Embraer verwendet, die von der CLH bzw. der Augsburg Airways und der Air Dolomiti „betrieben“ wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit dem Begriff „bereedern“, je nach seiner Stellung in der Vereinbarung, unterschiedliche Vorstellungen verbunden haben, bestehen jedoch nicht. |
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| (3) Dass das „Bereedern“ nicht identisch ist mit dem „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin, wird auch durch die Abrede unter I. 5. d. EMG bestätigt, in der die Parteien auf die „Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei CLH“ vom 5. April 2006 Bezug nehmen. In dieser Tarifvereinbarung haben die Parteien ausschließlich die Besetzung von Kapitänsstellen bei der CLH durch Cockpitmitarbeiter aus dem Geltungsbereich des KTV geregelt und insoweit die Abrede getroffen, dass der Einsatz dieser Cockpitmitarbeiter bei der CLH im Wege der Abordnung zu dieser erfolgt. Damit betrifft auch das „Bereedern“ im Sinne der in Bezug genommenen Tarifvereinbarung ausschließlich den Einsatz des Cockpitpersonals und dessen Tarifbedingungen und bezieht sich nicht auf den Einsatz bzw. Betrieb der Flugzeuge des Musters Bombardier CRJ900. |
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| (4) Entgegen ihrer Rechtauffassung kann die Klägerin weder aus § 484 HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF), wonach Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt „dienenden“ Schiffes ist, noch aus § 476 HGB in der ab dem 25. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden nF), wonach Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt „betriebenen“ Schiffes ist, etwas zu ihren Gunsten ableiten. |
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| Abgesehen davon, dass § 476 HGB nF für die Auslegung der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung schon deshalb keine Bedeutung zukommt, weil diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG noch nicht galt, haben die Parteien in I. 5. EMG nicht den Begriff des „Reeders“, sondern den des „Bereederns“ verwendet, der im Seehandelsrecht eine eigenständige Bedeutung hat. Der Reeder (iSv. § 484 HGB aF) muss die Bereederung nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch Bereederungsvertrag einem Vertragsreeder übertragen (vgl. Prüßmann/Rabe Seehandelsrecht 3. Aufl. § 492 A. 1.). Dem Vertragsreeder obliegt dann - je nach Ausgestaltung des Bereederungsvertrages - die Geschäftsbesorgung in kommerzieller, technischer und/oder personeller Hinsicht (vgl. Schmidt/Seeger EStG 35. Aufl. § 5a Rn. 13). Dabei kann sich die Verpflichtung zur Bereederung ua. nicht nur auf den Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen und auf die Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe, sondern auch auf die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren (vgl. BMF vom 16. Juli 2002 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 - BStBl. I 2002 S. 614 unter A. I. 1.), und damit auf den Einsatz und die Arbeitsbedingungen des Personals erstrecken. Im Übrigen muss ein Reeder ein in seinem Eigentum stehendes Schiff auch nicht (selbst) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Seefahrt verwenden und nicht in diesem Sinne selbst betreiben; er kann das Schiff auch vermieten. Vermietet der Eigentümer das Schiff, bleibt er Reeder, es sei denn, der Mieter wird Ausrüster iSv. § 510 HGB aF. In allen anderen Fällen, also auch im Fall der Schiffsüberlassung unter einer Zeitcharter mit Employment-Klausel bleibt der Eigentümer Reeder. Hier betreiben sowohl der Eigentümer (Reeder) als auch der Zeitcharterer das Schiff (vgl. MüKoHGB/Pötschke 3. Aufl. HGB § 476 Rn. 8). |
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| bb) Außerhalb der Vereinbarung der Parteien liegende Umstände, die den Schluss auf einen abweichenden Sinngehalt von I. 5. c. Unterabs. 1 EMG zulassen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Schreiben der Parteien vom 13. November 2009 sowie vom 7. Dezember 2009. Selbst wenn in diesen Schreiben die unterschiedlichen Ansichten der Parteien über das „Platzieren“ und „Zum-Einsatz-Bringen“, dh. die Zuordnung der Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 zum Ausdruck kommen, folgt hieraus nicht, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG Übereinstimmung darüber erzielt hatten, dass diese Flugzeuge in bestimmter Weise platziert oder zugeordnet werden sollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen der Klägerin, für die Auslegung von I. 5. c. Unterabs. 1 EMG in ihrem Sinne spreche zudem der Umstand, dass im Rahmen der Moderation die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung erörtert und von ihr ausdrücklich abgelehnt worden sei. Eine entsprechende Einigung der Parteien, eine Arbeitnehmerüberlassung generell auszuschließen, findet im Kompromissvorschlag des Schlichters und damit im EMG keinen Niederschlag. Im Übrigen räumt auch die Klägerin an anderer Stelle ausdrücklich ein, dass das Moderationsergebnis ein solches Verbot nicht regelt. |
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| cc) Die bestehende Interessenlage der Parteien und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck bestätigen das Ergebnis der Auslegung nach dem Wortlaut. Wie sich aus der Präambel des EMG ergibt, wollten die Parteien einen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten und dem Bedürfnis der Beklagten nach der im Wettbewerb erforderlichen Flexibilität finden. Den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten trägt dabei die Vereinbarung der Geltung der Tarifbestimmungen der Beklagten Rechnung. Ob diese tariflichen Bestimmungen im Rahmen der Brückenlösung nach I. 5. c. EMG zur Anwendung kommen, hängt aber nicht zwingend davon ab, welche Fluggesellschaft die Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 unter ihrem AOC betreibt. Zum einen unterfällt nach I. 1a EMG das Cockpitpersonal aller Passagierflugzeuge, die unter einer operationellen Lufthansa-Flugnummer fliegen oder mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind, dem Anwendungsbereich des KTV. Zum anderen war - aus der Sicht bei Schaffung des EMG - die Geltung der Tarifbedingungen der Beklagten nicht nur dann hinreichend gesichert, wenn diese die Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern einsetzte, sondern auch dann, wenn sie mit der CLH, der Augsburg Airways oder der Air Dolomiti in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem EMG eine sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ traf oder den Gesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überließ. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte über den gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbesitz an den betroffenen Tochtergesellschaften und damit über die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die dort zu treffenden Entscheidungen verfügte. Vor diesem Hintergrund bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Notwendigkeit für die CLH, die Augsburg Airways sowie die Air Dolomiti, dem EMG beizutreten, sodass aus deren Nichtbeitritt nichts für die Auslegung der Vereinbarung abgeleitet werden kann. |
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| III. Die erstmals in der Revisionsinstanz angebrachten Hilfsanträge der Klägerin sind zulässig, jedoch unbegründet. |
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| 1. Zwar ist nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Klageänderung oder Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht allerdings insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich - wie hier - der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18). |
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| 2. Die Hilfsanträge haben jedoch in der Sache aus den unter II. dargelegten Gründen keinen Erfolg. |
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| IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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