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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Tätigkeit eines Hauptgerätewarts schuldete und eine hierfür gezahlte Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig ist. |
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| I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit ist. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 11 f.; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff.). Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Danach ist es für den Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Zuschuss zum Anpassungsgeld entgegen seiner Ansicht unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutretendes weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussungsfähig (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 13 f.). |
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| II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr die dort geleistete Tätigkeit nicht Inhalt der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste des Klägers geworden (§ 611a BGB). |
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| 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommenen zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist anerkannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32), eines Datenschutzbeauftragten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) sowie eines Betriebsbeauftragten für Abfall (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166). Ob eine solche Bestellung durch den Arbeitgeber und eine darauf bezogene Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Einbindung der damit verbundenen Aufgabe in das arbeitsvertragliche Pflichtengefüge führt, ist durch Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12 f., BAGE 135, 327). |
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| 2. Eine solche Vertragsänderung folgt entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem Bestellungsschreiben vom 1. April 2005, aus dem Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne noch der VR 02/07 oder aus bergrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten. |
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| a) Eine Änderungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem zuletzt ausgehändigten Bestellungsschreiben vom 1. April 2005 an den Kläger als verantwortliche Person für die Gerätestation des Rettungswesens, Brand- und Explosionsschutz in der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (- 1 AZR 544/12 - Rn. 15) entschiedenen Fall befassen sich die typischen Willenserklärungen der Bestellungsurkunde, deren Erklärungswert der Senat bestimmen kann, nicht mit arbeitsvertraglichen Pflichten. Vielmehr kam die Beklagte lediglich ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 131, 58 ff. BBergG nach. Gemäß § 131 iVm. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBergG ist die Bestellung einer verantwortlichen Person der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen schriftlich zu erklären und sind deren Aufgaben und Befugnisse konkret zu beschreiben. Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der jeweiligen Ausführungen in der Bestellungsurkunde. |
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| b) Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt - anders als das Landesarbeitsgericht meint - weder aus dem maßgebenden Plan für das Grubenrettungswesen Herne noch aus der VR 02/07. Letztere sieht für Übungen und Unterweisungen außerhalb der Schicht lediglich Pauschalen für grubenwehrbezogene Funktionen vor (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 18 f.). Soweit der Kläger sich vor dem Senat auf einen anderen Grubenrettungsplan bezogen hat, stehen diesem Vorbringen die unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entgegen. Bei dem Plan handelt es sich auch nicht um revisibles Recht, welches der Senat unabhängig von den Feststellungen des Berufungsurteils zu berücksichtigen hätte (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO). |
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| c) Ebenso folgt eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht aus bergrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte ist weder nach dem BBergG noch nach der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) - gehalten, den ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse nachzukommen (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 20). Schließlich lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organisation des Grubenrettungswesens durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die deren Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet ist, kein arbeitsvertragliches Pflichtengefüge erkennen. Diese hat auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen Herne betraut, keinen Einfluss (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 21). |
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| 3. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert. |
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| a) Bei den zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erforderlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalten, die das Landesarbeitsgericht den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungswesen sowie der VR 02/07 entnommen hat, handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31). |
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| b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der Erklärungsgehalt zu, arbeitsvertragliche Pflichten sollten erweitert werden. Keiner der vorstehend genannten Gesichtspunkte verhält sich zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23). Gleiches gilt hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen. Dies beruht allein auf einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur Gestaltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält sie sich nicht (sh. bereits BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23). |
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| III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger bereits nach seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag als technischer Angestellter eine Tätigkeit als Hauptgerätewart schuldete. Das Landesarbeitsgericht hat keine näheren Feststellungen zum Vorbringen des Klägers getroffen, er sei nach seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ab 1981 zunächst als Gerätewart und ab 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich als Hauptgerätewart eingesetzt und entsprechend vergütet worden. Sollte die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hauptgerätewart im Rahmen ihres Direktionsrechts zugewiesen haben, wäre die Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 zu berücksichtigen. |
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| 2. Einem solchen Anspruch würde weder die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 12. April 1975 (TV ABA) noch die mit der Berufungsbegründung erhobene Verjährungseinrede der Beklagten entgegenstehen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist kein Anspruch auf Ermittlung, Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt, der allein von der Ausschlussfrist erfasst wird. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Damit ist der prozessuale Zustand wieder hergestellt, der vor deren Erhebung bestanden hat (BGH 29. November 1956 - III ZR 121/55 - zu 1 der Gründe, BGHZ 22, 267). |
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