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| Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. |
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| Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 28. April 1983. Dieser lautet ua.: |
| | | | | | Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Vertrages. … |
| | | Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben. |
| | | | | | | Anrechnung auf den Versorgungsanspruch |
| | Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet: |
| | | | | | Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| | | | | | Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. |
| | | | | | | Anpassung laufender Versorgungsansprüche |
| | Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt, so verändern sich die Versorgungsansprüche des Vertragsinhabers oder die seiner Witwe und Waisen in dem gleichen Verhältnis.“ |
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| Die in § 9 Dienstvertrag in Bezug genommenen „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) regeln auszugsweise: |
| „Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes |
| | | | | | Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse |
| | | Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. |
| | | (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). |
| | | Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. |
| | | Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. |
| | | Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. |
| | | Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. |
| | | Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ |
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| Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 7.099,69 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 719,85 Euro brutto. |
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| Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. |
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| Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. |
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| Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 7.135,19 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 719,85 Euro brutto. |
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| Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. |
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| Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 7.170,87 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 723,52 Euro brutto. |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 128,49 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 428,44 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
| | die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 7.894,39 Euro brutto (der sich aus 723,52 Euro brutto und 7.170,87 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 428,44 Euro brutto zu zahlen; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.398,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 128,49 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. August 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. September 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. November 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. März 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. April 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Mai 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Juni 2016, auf 428,44 Euro seit dem 1. Juli 2016 und auf 428,44 Euro seit dem 1. August 2016 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. |
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| Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. hinsichtlich einer monatlichen Differenz ab 1. September 2016 iHv. 428,05 Euro und dem Klageantrag zu 2. iHv. 2.397,98 Euro stattgegeben, Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, Rückstände iHv. insgesamt 6.678,48 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und unter Berücksichtigung einer Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH ab dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 8.044,76 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 436,20 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. |
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